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mangelndes Grundverständnis bei Indizierung wegen Inhaltsgleichheit

Begonnen von Jerome Wireman, 10 November 2015, 18:24:56

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Jerome Wireman

Hallo.

Ich bin neu hier – ich bitte um etwas Nachsicht. Der OFDb-Support hat mich gebeten, mich hier zu melden.

Ich habe gegooglet, habe alles gelesen, habe hier auch einen Thread gesucht, keinen gefunden und komme trotzdem auf keine sichere Antwort.

Ich bitte daher um Hilfe, auch wenn es für die meisten von Euch Pros sicher klar, wie Kloßbrühe ist.
Es geht um das Thema Indizierung bei inhaltsgleichen Medien. Anlass sind nebst Interesse, folgende in der OFDb von mir eingetragenen Fassungen und deren nötige Kennzeichnung: indiziert ja oder nein:
a.   Großangriff der Zombies Blu-ray Arrow
b.   Zombie Holocaust Blu-ray 88 Films
c.   Antropophagous Blu-ray 88 Films

Natürlich strebe ich nach einer allgemeingültigen Antwort.
Zur Erinnerung: die BPJM meint:

,,Den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegen auch Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht worden ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf."

und

,,Wird der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ein solches Medium vorgelegt und steht für die/den Vorsitzende/n der BPjM fest, dass es ohne Zweifel mit einem bereits indizierten Trägermedium inhaltsgleich ist, entscheidet sie/er ohne die Beteiligung von 3er- bzw. 12er-Gremium. Erscheint die Inhaltsgleichheit dagegen als zweifelhaft, führt die/der Vorsitzende eine Entscheidung der Gremien über die Inhaltsgleichheit herbei."
(http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Indizierungsverfahren/inhaltsgleiche-medien.html)

Heißt das tatsächlich, dass alle inhaltsgleichen Fassungen A automatisch, heißt ohne Vorlage/Eintragung indiziert sind, auch wenn sie nicht vorgelegt werden oder B sind nur die Beschränkungen dieselben?

A würde ja bedeuten, dass zwar die Folgen gleich sind, aber eine Indizierung (noch) nicht erfolgt ist. Eine Indizierung geht ja schon von der Wortbedeutung her mit einer Eintragung, Auflistung usw. einher.

A stünde ja auch konträr zu den andauernden Eintragungen wegen Inhaltsgleichheit (werden denn soviele Medien trotz der eindeutigen Inhaltsgleicheit + deren automatischen Folgen trotzdem vorgelegt?), siehe auch hier im Thread der Indizierungen im Oktober, und stünde konträr dem Hinweis der OFDb den man beim Feld ,,Indiziert ja oder nein" bekommt, wenn man eine ausländische Fassung eintragen möchte:

,,...Beachten Sie, daß ausländische Fassungen relativ selten indiziert werden. Prüfen Sie ggf. genauer, ob Sie sich der Indizierung sicher sind."


denn ausländische Fassungen sind doch fast immer inhaltsgleich oder gar expliziter.

Selbst wenn ,,nur" B zuträfe, müsste aber eine zu verkaufende, inhaltsgleiche Fassung als indiziert gekennzeichnet werden, damit sie nicht jeder sehen kann.

Vlt. gibt's auch eine Variante C? Vlt. verstehe ich auch alles falsch? Vlt. werden ausländische Fassungen doch anders behandelt?

Hilfe!

RoboLuster

Ausländische Fassungen werden extra indiziert, also nicht automatisch.
https://youtu.be/RPQOMyyg9b8                          
"Shoot first, think never!" - Ash

Jerome Wireman

Wunderbar. Danke.

Ich nehme an das geht mit der Erklärung eines Schnittberichte-users d'accord:

"30.06.2015 14:04 Uhr schrieb M4L0iK
Warum dürfen ausländische Filme indiziert oder beschlagnahmt werden??
30.06.2015 21:22 Uhr schrieb Doktor Trask
Weil ein Film eben lediglich irgendwo veröffentlicht sein muss, es steht eben nicht geschrieben das es in Deutschland sein muss, so umgeht man die verbotene Vorzensur und sorgt dennoch dafür das so manches hier gar nicht erscheint oder eben nur in zensierter Form.
30.06.2015 23:41 Uhr - marioT
Das ist so nicht richtig.
Unsere landeseigenen Paragraphen und Gesetzte gelten logischerweise auch nur in unserem Land. Indiziert, oder Beschlagnahmt werden nur Medien innerhalb unserer Landesgrenze. Das kann passieren wenn ein Händler, der auch ausländische Medien anbietet eine relevante Fassung im Sortiment hat, oder wenn beim Import dem Zoll ein solcher Film in die Hände fällt u.s.w. . Wenn dagegen z.B. in den USA ein passender Film eine Veröffentlichung erfährt, kann er nicht einfach mal eben von hier aus indiziert oder gar beschlagnahmt werden. Dazu muss er schon irgendwie über unsere Grenze gekommen sein."

Ich habe jetzt auch noch über Google einen alten Thread hier gefunden: http://www.gemeinschaftsforum.com/forum/index.php/topic,42338.0/wap2.html

Da meint Dr. Kosh:

"Ausländische Fassungen sollten grundsätzlich nie auf "indiziert" gesetzt werden - mit einer Ausnahme: wenn sie explizit indiziert sind.

Auch wenn es relativ selten ist, so kommt es durchaus vor, daß z.B. eine US-DVD explizit indiziert wird. Diese sollten dann auch entsprechend gekennzeichnet werden. "Normale" inhaltsgleiche Auslands-Fassungen sollten nicht als indiziert geführt werden. Daß die Vertriebs-Beschränkungen dann aber natürlich dennoch gelten, ist klar."

Ich glaube/hoffe ich habe es also jetzt verstanden, bitte berichtigen oder absegnen:

Der Fassungseintrag in der OFDb bezieht sich auf die Fassung, die im Ausland hergestellt und verkauft wird, solange keine explizite Indizierung aufgrund besonderen Anlasses passiert, ist sie als nicht indiziert zu führen, da sie nicht unter dem Aspekt "Auf Deutschem Boden -> Deutsche Gesetze" betrachtet wird.
Verkaufe ich als Deutscher an einen Deutschen aber eine solche Fassung, ist die Fassung bereits nicht mehr im Ausland und es tritt natürlich automatisch die Beschränkung in Kraft, ich sollte daher ein Angebot bei OFDb auf inhaltsgleicheit prüfen.

MMeXX

Zitat von: Jerome Wireman am 10 November 2015, 19:59:25Der Fassungseintrag in der OFDb bezieht sich auf die Fassung, die im Ausland hergestellt und verkauft wird, solange keine explizite Indizierung aufgrund besonderen Anlasses passiert, ist sie als nicht indiziert zu führen[...].
Richtig. In der OFDb werden ausländische Fassungen nur als "indiziert" gekennzeichnet, wenn sie expliziert indiziert worden sind.

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