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Gemeinschaftsforum => Zensurforum => Thema gestartet von: ionicmog am 1 September 2015, 15:46:21

Titel: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: ionicmog am 1 September 2015, 15:46:21
Moin Moin,

meine Freundin rief mich grade an und berichtete, dass wir Post im Briefkasten hatten von der Polizei (LKA, nicht vom Zoll), in der mir Gewaltverherrlichung gem. StGB §131 vorgeworfen wird, weil ich mir die Halloween-Komplett-Box aus den USA importiert habe. Mir wird jetzt eine Woche Zeit gegeben, mich zu dem Vorwurf zu äußern. Hat schon mal jemand solche Post bekommen und kann berichten, wie er damit umgegangen ist?

Wenn jemand damit erfahrung hat und mir dazu was sagen könnte wäre ich euch sehr dankbar.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: The Ravager am 2 September 2015, 15:52:58
Laß Dich nur nicht einschüchtern. Du hast gegen kein Gesetz verstoßen. Lies mal die Ausführungen in dem Link hier:
http://www.burhoff.de/rspr/texte/c_00007.htm (http://www.burhoff.de/rspr/texte/c_00007.htm)
Da geht's zwar um Pornografie, ist aber analog auch auf § 131 StGB anwendbar.

Und bestehe darauf, daß man Dir die Halloween-Box wieder aushändigt.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Private Joker am 2 September 2015, 18:56:07
Dieses megalange Urteil zu § 184 muss man nicht unbedingt lesen, § 131 ist schon im Wortlaut einiges enger, Selbsteinfuhr ohne Verbreitungs- oder Veröffentlichungsabsicht fällt da glasklar nicht drunter.

Ob man die Box wiederbekommt, ist eine andere Frage. Die Dinger unterliegen halt der Einziehung (§ 74d), und wenn ich den mal überfliege, reicht es vermutlich aus, wenn sich der Verbreiter (= Verkäufer) theoretisch (also wenn er im Inland säße) damit strafbar macht. Aber das ohne jede Nachprüfung.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: charles lee ray am 3 September 2015, 09:38:54
Zitat von: Private Joker am  2 September 2015, 18:56:07
Dieses megalange Urteil zu § 184 muss man nicht unbedingt lesen, § 131 ist schon im Wortlaut einiges enger, Selbsteinfuhr ohne Verbreitungs- oder Veröffentlichungsabsicht fällt da glasklar nicht drunter.

Ob man die Box wiederbekommt, ist eine andere Frage. Die Dinger unterliegen halt der Einziehung (§ 74d), und wenn ich den mal überfliege, reicht es vermutlich aus, wenn sich der Verbreiter (= Verkäufer) theoretisch (also wenn er im Inland säße) damit strafbar macht. Aber das ohne jede Nachprüfung.

Liegt hier nicht der Unterschied in § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB und § 131 StGB vor?
Pornos nach Abs. 1 sind nicht beschlagnahmt, sondern nur indiziert! Ihm wird hier ja ein Vergehen gegen § 131 StGB vorgeworfen  :doof:
Sollte nicht die Stellungnahme der ausschließlich privaten Nutzung ausreichen?!?  :icon_confused:
Einzig Halloween II erfüllt ja noch diese Auflage zur Rechtfertigung, sollte aber ausreichen wenn du dich auf den 131er beziehst:

§ 131
Gewaltdarstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
  a)  verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  b)  einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.  einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
  a)  einer Person unter achtzehn Jahren oder
  b)  der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.  eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Dies tust du ja nicht (nehme ich an) und solltest es auch so formulieren.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Klaus Jr. am 3 September 2015, 14:30:21
Hallo,

kannst du posten was genau in dem Schreiben steht? Ich nehme an, dass das Verfahren gegen den Verkäufer läuft, nicht gegen dich. Der Besitz eines beschlagnahmten Films ist nicht strafbar. Der Verkauf, Import/Export schon - solange das Paket aber nicht bei Dir ist, "gehört" es dem Verkäufer. Eigentlich dürfte er den Film Dir gar nicht schicken und macht sich somit strafbar. Du hast eine Box bestellt und keine 150, also hälst Du nichts auf Vorrat und es ist auch kein Verdacht des Handels gegeben. Falls wirklich eine Anzeige gegen dich vorgeht, müsste das eigentlich eingestellt werden.
Ich habe mir die Box auch bestellt und musste die nicht mal beim Zoll abholen, sondern bekam das gute Stück mit Zollaufkleber direkt nach Hause... :LOL:
Ärgerlich halt, dass das gute Stück einbehalten wird. Die siehst du nicht wieder.

Weiß einer, wieso da Post vom LKA kommt und nicht ganz normal vom Zoll?
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Ghostly Face am 9 September 2015, 17:57:43
Kommt drauf an, um welches LKA es hier geht.
In Berlin ist die Aufgabe mal ans dortige LKA vergeben worden, da es dort eine Art Zentralstelle für solche Sachverhalte gibt. Das kann aber von Bundesland zu Bundesland verschieden sein.

Ansonsten würde ich mein Anwartschaftsrecht auf die Box geltend machen, die Box einfordern und notfalls sogar einklagen. Es wird Zeit, dass es mal ein Grundsatzurteil gibt, damit diese ganze Willkür und Imkompetenz endlich mal aufhören, wie es ja auch Ende der 90er im Frankfurter Raum geschehen ist, als man rechtswidrig unzählige Medien einbehalten hat, die logischerweise keinen deutschen Freigabevermerk trugen.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: BenZedrin am 9 September 2015, 22:29:58
Zitat von: Klaus Jr. am  3 September 2015, 14:30:21
Ärgerlich halt, dass das gute Stück einbehalten wird. Die siehst du nicht wieder.

vielleicht kann er die ja später bei einer Zollauktion wieder ersteigern! :icon_mrgreen:
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: creamsoda am 9 Oktober 2015, 22:57:45
Wie ist der Fall weiter gegangen?
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Bodonator am 4 November 2015, 16:30:32
Vielen Dank an alle, für eure Ausführungen, auch wenn's mich nicht betrifft.
Sehr informativ. Würde mich auch interessieren, wie's weiterging.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: SAL am 9 Dezember 2015, 08:09:45
Da sieht man mal wieder die dt. Willkür...

Was ich und mein Freundeskreis mir alles an indizierter und beschlagnahmter Scheiße (Filme/Spiele) in den letzten 15 Jahren importiert habe, das ist schon nichtmehr lustig.
Kam alles durch, paarmal beim Zoll gewesen, aber da war nie irgendwas in der Richtung Polizei.

Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Anderssen am 15 Dezember 2015, 15:52:46
Greift hier nicht trotzdem Absatz 1 Nr. 3 Variante ,,bezieht"? Denn wer bestellt, bezieht doch, oder?
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: ----- am 15 Dezember 2015, 20:41:22
Zitat von: charles lee ray am  3 September 2015, 09:38:54
§ 131
Gewaltdarstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
  a)  verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  b)  einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.  einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
  a)  einer Person unter achtzehn Jahren oder
  b)  der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3.  eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Ich denke, es ist so zu verstehen, daß sich nur strafbar macht, wer herstellt, bezieht, liefert usw. ... um das Medium anderen zugänglich zu machen.
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: SAL am 17 Dezember 2015, 11:17:06
Wenn Ich mir das hier so durchlese, setzt sich hier ja alles nur aus Halbwissen und Gesetzestext-Interpretation zusammen.

Da muss irgendwas noch gewesen sein, was der Op hier nicht sagt, oder eventuell auch selbst nicht weis, mitbekommen hat weshalb das gleich die Polizei eingeschaltet wurde.
Und da sich der Op hier nicht wieder meldet, entweder weil er im Kahn eingefahren ist oder whatever, so werden wir das wohl nie erfahren.

Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: McClane am 17 Dezember 2015, 17:39:26
Verfahren ist eingestellt worden, hatte er bei sb.com gepostet: http://www.schnittberichte.com/murof/viewtopic.php?p=1508558#p1508558 (http://www.schnittberichte.com/murof/viewtopic.php?p=1508558#p1508558)
Titel: Re: Post von Polizei wg Import Halloween-Box aus USA
Beitrag von: Bodonator am 20 Dezember 2015, 15:51:23
Ob er die Box wirklich noch bekommt?
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