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Ergänzungen zu den Rechts-FAQ

Begonnen von wusselpompf, 14 Mai 2010, 13:21:09

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wusselpompf

14 Mai 2010, 13:21:09 Letzte Bearbeitung: 14 Mai 2010, 13:29:19 von wusselpompf
aus einem Anfall akuter Langeweile heraus habe ich mich mal drangesetzt, die Rechts-FAQ ( http://www.gemeinschaftsforum.com/forum/index.php/topic,8235.0.html ) ein wenig zu erweitern.

Anmerkungen, Korrekturen usw. immer gerne. Falls es nichts zu beanstanden gibt, würde ich das ganze dann an Cyrus weiterleiten (falls ers nicht hier eh liest :P ), in der Hoffnung, dass er es einbaut.

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Was ist der Unterschied zwischen FSK- und SPIO/JK-Freigaben?
Seit 2003 schließt die Erteilung einer FSK-Freigabe eine Indizierung aus (wenngleich FSK-geprüfte Filme theoretisch trotzdem beschlagnahmt werden können), d.h. sie ist rechtlich bindend. SPIO/JK-Freigaben sind das nicht. Wird einem Film eine Freigabe durch die FSK verweigert, so kann der Hersteller immer noch eine Freigabe durch die JK (Juristenkommision) der SPIO beantragen. Die JK vergibt die Prüfsigel ,,SPIO/JK: keine schwere Jugendgefährdung" und ,,SPIO//JK: strafrechtlich unbedenklich". Ersteres bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass der Film nicht den Tatbestand des §15 Abs. 2 JuSchG erfüllt, und letzteres bedeutet, dass zwar von einer schweren Jugendgefährdung ausgegangen wird, aber kein Verstoß gegen einen Straftatbestand vorliegt. Die SPIO/JK-Freigaben haben lediglich den Charakter eines Rechtsgutachtens und sollen dazu dienen, den Hersteller gegen Verurteilungen wegen §27 Abs. 1 JuSchG, §131 StGB und vergleichbarer Paragraphen abzusichern.

Was ist eine Indizierung?
Bei einer Indizierung gemäß §18 Abs. 1 JuSchG wird ein Titel durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf eine mögliche Jugendgefährdung hin untersucht und - falls die BPjM eine solche annimmt - auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt (den ,,Index"). Der Titel darf dann nicht mehr an Jugendliche verkauft werden, es gilt ein Bewerbungsverbot und auch für den Versandhandel gelten Einschränkungen (s.u.).

Was ist eine Indizierung von Gesetzes wegen?
Nach §15 Abs. 2 JuSchG müssen Medien, bei denen die Tatbestandsmerkmale einer schweren Jugendgefährdung vorliegen nicht erst durch die BPjM geprüft werden, um indiziert zu werden. Das heißt diese Titel sind per Gesetz ab Veröffentlichung indiziert (wie bei einer normalen Indizierung gilt hier aber, dass nur Titel ohne FSK-Freigabe betroffen sein können).

Was hat es mit den Listenteilen des Indexes auf sich?
Der Index der BPjM wird in vier Teilen geführt (§18 Abs. 2 JuSchG):
Listenteil A: ,,normale" indizierte Trägermedien (DVDs, Videos, Computerspiele, Bücher usw.)
Listenteil B: Alle indizierten Trägermedien, bei denen die BPjM zusätzlich einen Verstoß gegen einen Straftatbestand annimmt, unabhängig davon ob sich bereits ein Gericht damit beschäftigt hat.
Listenteil C: Wie Listenteil A, für sonstige Medien (insb. Internetangebote usw.)
Listenteil D: Wie Listenteil B, für sonstige Medien.
Die Listenteile A und B sind öffentlich, die Listenteile C und D sind nicht öffentlich. Die Unterteilung des Index in vier Teile gibt es erst seit 2003, ältere Indizierungen stehen daher ohne eine Zuordnung zu einem Listenteil im Index.

Was ist Inhaltsgleichheit?
Ist ein bestimmter Film (z.b. auf VHS) indiziert, so gelten auch alle inhaltsgleichen (Neu-)Veröffentlichungen (z.b. auf DVD) als indiziert. Diese Inhaltsgleichheit (d.h. gleiche Laufzeit, keine Veränderungen durch Schnitte) muss jedoch durch die BPjM festgestellt werden, eine Ausnahme bilden hier jedoch schwer Jugendgefährdende Medien, dort ist eine inhaltsgleiche Neuveröffentlichung automatisch auch indiziert.

Was ist eine Beschlagnahmung / Einziehung?
Grundsätzlich dient eine Beschlagnahme (§111c StPO, für Filme, Bücher, PC-Spiele usw. zusätzlich §111m StPO) der Beweissicherung in einem Strafverfahren – es handelt sich also sozusagen um eine ,,Untersuchungshaft für Gegenstände", die im Ermittlungsverfahren angeordnet werden kann.  Wenn also Person X wegen des Verkaufs des gewaltverherrlichenden Filmes Y gem. §131 StGB angeklagt wird, wird der zugrundeliegende Film beschlagnahmt. Sollte aus einem Strafverfahren eine Verurteilung resultieren, so wird  aus der Beschlagnahme eine Einziehung (§74d StGB).
Das Besondere für den Bereich der Filme usw. ist jedoch, dass eine Beschlagnahme auch eine Zensurfunktion erfüllt, d.h. die erstreckt sich nicht nur auf ein Exemplar eines Filmes, sondern gilt für alle identischen DVDs und sogar die Vorlagen zur Herstellung (sog. Bundesweite Beschlagnahmung). Beschlagnahmte Filme sind zugleich immer schwer jugendgefährdend (§15 Abs. 2 JuSchG).
Eine Einziehung – Gegensatz zu einer Beschlagnahme – ist die Folge eines abgeschlossenen Hauptverfahrens, d.h. ein Verstoß gegen z.B. §131 StGB wurde festgestellt und daher als Rechtsfolge der Tat die Einziehung des Tatwerkzeugs (in diesem Falle eines Films, Spiels) angeordnet.

Gibt es Inhaltsgleichheit bei Beschlagnahmungen?
Jein – Formell gilt eine Beschlagnahme immer nur für eine bestimmte Fassung eines Filmes, d.h. sie erstreckt sich nicht auf inhaltsgleiche Veröffentlichungen. Das heißt aber nicht, dass man mit einer inhaltsgleichen, nicht beschlagnahmten Fassung eines Filmes tun und lassen kann was man möchte. Denn sollte man z.b. eine Importversion von Evil Dead verkaufen, verleihen usw., so macht man sich strafbar (gem. §131 StGB in diesem Falle). Wird man dann angezeigt und kommt die Sache vor Gericht, so ist die Feststellung der Inhaltsgleichheit gar nicht nötig, da jede ungekürzte Fassung des Films für sich alleine genommen den Tatbestand des §131 StGB erfüllt, und dann können empfindliche Strafen auf einen zukommen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beschlagnahme und einer Indizierung?
Eine Indizierung wird durch ein Prüfgremium der BPjM ausgesprochen und hat ,,nur" die oben genannten Folgen. Eine Beschlagnahme wird von einem Richter angeordnet und hat zur Folge, dass außer dem Besitz und Kauf (nicht Verkauf*) des betroffenen Mediums alles Weitere verboten ist.
Darüber hinaus gibt es einen rechtsdogmatischen Unterschied. Indizierungen dienen ausschließlich dem Jugendschutz, während Beschlagnahmungen dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, da bei beschlagnahmten Filmen eine generelle Gefahr unabhängig vom Alter des Konsumenten angenommen wird.

* Ich konnte bisher nicht zweifelsfrei klären, ob der Verkauf unter das Tatbestandsmerkmal ,,Verbreiten" des §131 StGB fällt, es ist aber davon auszugehen.

Gelten ausländische Altersfreigaben in Deutschland?
Nein – Laut einem Urteil des EuGH von 2009 gelten Altersfreigaben immer nur in dem Land, dass sie erteilt hat. D.h. wer sich beispielsweise Braindead aus Großbritannien (dort ab 18 freigegeben) bestellt, darf ihn später nicht in Deutschland wie einen FSK18-Film behandeln, insbesondere nicht verkaufen, da er in Deutschland nach wie vor beschlagnahmt ist.
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Zitat von: wusselpompf am 14 Mai 2010, 13:21:09
* Ich konnte bisher nicht zweifelsfrei klären, ob der Verkauf unter das Tatbestandsmerkmal ,,Verbreiten" des §131 StGB fällt, es ist aber davon auszugehen.

Unter "Verbreitung" versteht der Gesetzgeber das "einem unbestimmten Personenkreis erfolgte Zugänglichmachen" gleich welcher Art. Eine Weitergabe innerhalb des engsten Freundes- oder Familienkreises ist hiervon nicht betroffen.

Ansonsten eine sehr übersichtliche und auch für Nichtjuristen leicht verständliche Ausarbeitung. Kompliment für soviel Arbeit. :respekt:

wusselpompf

14 Mai 2010, 14:58:50 #2 Letzte Bearbeitung: 14 Mai 2010, 15:01:50 von wusselpompf
Zitat von: The Ravager am 14 Mai 2010, 14:38:11
Zitat von: wusselpompf am 14 Mai 2010, 13:21:09
* Ich konnte bisher nicht zweifelsfrei klären, ob der Verkauf unter das Tatbestandsmerkmal ,,Verbreiten" des §131 StGB fällt, es ist aber davon auszugehen.

Unter "Verbreitung" versteht der Gesetzgeber das "einem unbestimmten Personenkreis erfolgte Zugänglichmachen" gleich welcher Art. Eine Weitergabe innerhalb des engsten Freundes- oder Familienkreises ist hiervon nicht betroffen.

Diese Definition würde ja bedeuten, dass der Verkauf nicht darunter fällt. In einem Kommentar zum StGB hatte ich nämlich gefunden, dass "Zugänglichmachen" iSd des §131 immer nur den Film an sich meint, also keine Informationen zum Inhalt, Werbung usw. Deentsprechend kann ich also, wenn ich einen beschlagnahmten Film zum Verkauf anbiete, einem unbestimmten Personenkreis informationen zu meinem Verkaufsangebot liefern, aber letztlich nur einer einzigen bestimmten Person den Film verkaufen.

Oder hab ich da nen Denkfehler drin?

ZitatAnsonsten eine sehr übersichtliche und auch für Nichtjuristen leicht verständliche Ausarbeitung. Kompliment für soviel Arbeit. :respekt:

vielen Dank, das freut mich :)
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wusselpompf

hier noch eine kleine Ergänzung:

Verjähren Indizierungen und Beschlagnahmungen?

Jein und Jein.
Indizierte Filme werden nach 25 Jahren automatisch vom Index gestrichen (§ 18 Abs. 7 JuSchG), wenn die die BPjM allerdings der Meinung ist, dass von dem Film weiterhin eine Jugendgefährdung ausgeht, kann er sofort erneut indiziert werden. Zusätzlich hat der Rechteinhaber eines Films die Möglichkeit, eine Indizierung nach 10 Jahren auf Antrag überprüfen zu lassen (so z.B. bei Starship Troopers geschehen).
Bei Beschlagnahmen ist die Lage etwas komplizierter. Hier gibt es keine gesetzliche Regelung zur Verjährung, da diese im Rahmen eines normalen Ermittlungsverfahrens auch eigentlich nicht erforderlich ist. Wird das Verfahren eingestellt, so wird die Beschlagnahmung aufgehoben, erfolgt eine Verurteilung so wird aus der Beschlagnahme eine Einziehung. Da Beschlagnahmungen gem. §131 aber eine zensierende Wirkung über das individuelle Strafverfahren hinaus haben, ist die allgemeine Rechtsauffassung (u.a. der Generalbundesanwaltschaft), dass Beschlagnahmungen und Einziehungen nach zehn Jahren verjähren - wohlgemerkt ohne dass dies je gerichtlich entschieden oder gesetzlich geregelt wurde.
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Zitat von: wusselpompf am 14 Mai 2010, 14:58:50Diese Definition würde ja bedeuten, dass der Verkauf nicht darunter fällt. In einem Kommentar zum StGB hatte ich nämlich gefunden, dass "Zugänglichmachen" iSd des §131 immer nur den Film an sich meint, also keine Informationen zum Inhalt, Werbung usw. Deentsprechend kann ich also, wenn ich einen beschlagnahmten Film zum Verkauf anbiete, einem unbestimmten Personenkreis informationen zu meinem Verkaufsangebot liefern, aber letztlich nur einer einzigen bestimmten Person den Film verkaufen.

Oder hab ich da nen Denkfehler drin?

Das versteh ich irgendwie nicht. Wenn ich (theoretisch) meinem alten Kumpel Paul den Braindead (Beispiel) verkaufe, weil der ihn unbedingt von mir haben will, hänge ich das doch nicht an die große Glocke. Dies wäre ein rein privates Geschäft unter Bekannten, das nicht strafbewehrt ist.

Wenn ich den Film aber öffentlich zum Verkauf anbiete, und von den vielen Interessenten zufällig besagter Kumpel den Film erwirbt, habe ich trotzdem in strafbarer Verbreitungsabsicht gehandelt, da der Kollege nicht durch mich privat sondern durch ein allen zugängliches Inserat vom Kaufangebot erfahren hat. Damit ist zumindest die Vorbereitung zur Tat verwirklicht worden und der Richter müßte in dem Fall entscheiden, ob der Erfolg (verwirklichte Tat) eingetreten ist oder nicht. Da gibts verschiedene Meinungen in der Rechtsprechung und der Literatur.

wusselpompf

Zitat von: The Ravager am 14 Mai 2010, 19:19:51
Wenn ich den Film aber öffentlich zum Verkauf anbiete, und von den vielen Interessenten zufällig besagter Kumpel den Film erwirbt, habe ich trotzdem in strafbarer Verbreitungsabsicht gehandelt, da der Kollege nicht durch mich privat sondern durch ein allen zugängliches Inserat vom Kaufangebot erfahren hat. Damit ist zumindest die Vorbereitung zur Tat verwirklicht worden und der Richter müßte in dem Fall entscheiden, ob der Erfolg (verwirklichte Tat) eingetreten ist oder nicht. Da gibts verschiedene Meinungen in der Rechtsprechung und der Literatur.

da ist eben die Frage, ob eine Verbreitungsabsicht ausreicht. Anders als zB beim Diebstahl wird aber eben nicht von einer Absicht gesprochen, sondern von der Verbreitung als Tatbestandsmerkmal, und die kann ich nach der obigen Definition von dir nicht durch den Verkauf einer DVD an eine Person erreichen.
Käme allenfalls noch ein Versuch in Frage. Und wenn mich meine im Grundstudium erworbenen AT-Kenntnisse nicht im Stich lassen, müsste bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie §131 der Versuch nur strafbar sein, wenn es explizit aufgeführt ist. (wobei sich zusätzlich die Frage stellt, ob der Versuch der Verbreitung mithilfe einer einzigen DVD nicht von vornherein untauglich ist).
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Zitat von: wusselpompf am 14 Mai 2010, 20:09:35
Käme allenfalls noch ein Versuch in Frage. Und wenn mich meine im Grundstudium erworbenen AT-Kenntnisse nicht im Stich lassen, müsste bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie §131 der Versuch nur strafbar sein, wenn es explizit aufgeführt ist. (wobei sich zusätzlich die Frage stellt, ob der Versuch der Verbreitung mithilfe einer einzigen DVD nicht von vornherein untauglich ist).

Richtig: Der Versuch ist nur strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen (Mindeststrafe: ein Jahr) handelt. Bei einem Vergehen (wie in diesem Fall) ist ein Versuch nur strafbewehrt, wenn dies in der Strafnorm angeführt wird: "Der Versuch ist strafbar". Dies ist aber bei § 131 StGB nicht der Fall. Aber selbstverständlich kann man schon mit einem einzigen Exemplar den Straftatbestand der Verbreitung verwirklichen, wenn durch eine entspr. Tat der Film in fremde Hände gelangt. Eng gefaßt hat man dies sogar schon getan, wenn man z.B. den Film in den Hausmüll gibt und eine fremde Person findet ihn.

wusselpompf

aber man macht den Film ja nur einer Person zugänglich und nicht einem "unbestimmten Personenkreis". An der Formulierung hängt es bei mir...
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Zitat von: wusselpompf am 15 Mai 2010, 14:23:53
aber man macht den Film ja nur einer Person zugänglich und nicht einem "unbestimmten Personenkreis". An der Formulierung hängt es bei mir...

Ich verstehe, was dich stört. Das Wort "Personenkreis" auf eine Einzelperson zu reduzieren. Entscheidend ist aber eher das Wort "unbestimmt". Ein "unbestimmter Personenkreis" verkörpert quasi die Öffentlichkeit. Wenn also jemand einen Einzelartikel z.B. durch ein Inserat, eine Auktion, in einem Geschäft anbietet oder auch nur auf einer Parkbank liegen läßt, stellt er ihn also der Öffentlichkeit zur Verfügung. Egal, ob es sich um ein Einzelstück oder 100 identische Exemplare handelt. Er wendet sich an die Öffentlichkeit, aus der dann immer nur ein Einzelner, der in der Regel nicht mit dem Anbieter in einem persönlichen Verhältnis steht, in den Besitz gelangt. Die einzelne fremde Person ist also gleichsam ein Teil des "unbestimmten Personenkreises". Auch bei einer größeren Menge ersteht ja jedes einzelne Exemplar immer nur auch eine Einzelperson. Und dies versteht man dann unter "Verbreiten".

Anders verhält es sich, wenn der Anbieter sich gezielt nur an eine bestimmte Einzelperson, also unter Ausschluß der Öffentlichkeit, wendet. Eine solche Person steht in aller Regel mit dem Anbieter in einem persönlichen Verhältnis. Dies fällt dann nicht unter den Tatbestand des Verbreitens.

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