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Indizierungen/Listenstreichungen Juni 2015

Begonnen von MMeXX, 23 Juni 2015, 22:42:08

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MMeXX

23 Juni 2015, 22:42:08 Letzte Bearbeitung: 23 Juni 2015, 22:43:57 von MMeXX
Uiuiui, der Monat ist schon fast rum. Und weil der Sommer auf sich warten lässt, gab es bei der BPjM wieder jede Menge Video-Abende. Denn wie jeden Monat wird in den Räumen der Jugendschützer das Spiel "Hopp oder Topp - Index oder Listenstreichung" gespielt, bei dem jeder Film (und Musik und Spiele, die hier aber nicht aufgeführt werden), der die 25-Jahre-auf-dem-Index-Marke fast erreicht hat, automatisch mitmischt.

Selbstverständlich war auch dieses Mal ein abwechslungsreiches Teilnehmerfeld dabei, welches (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sich folgendermaßen zusammensetzt:
Den Auftakt macht Phillips Hongkong-Dingdong American Mission, dicht gefolgt von einem sehuntauglichen Rutger Hauer in Blinde Wut. Werden die beiden wieder das Licht der Werbefreiheit erblicken oder weitere 25 Jahre auf den Listen der Jugendschützer geführt? Nächster Kandidat ist der geborene Töter: Born Killer, der ebenfalls die Chance auf Listenflucht hat. Diese Chance hätte auch Chucky - Die Mörderpuppe, wenn er nicht vor vier Jahren schon vom Index geholt worden wäre. Ob eine Streichung beim nächsten Film ein fataler Fehler wäre? Extasy - bzw. im Original "Errore fatale" - hat auf jeden Fall Nackedeis zu bieten. Von Italien aus geht es nun wieder an den Startpunkt unserer Filmreise: Hongkong. Von dort kommen die Iron Angels, die von der "Hölle" Index in den "Himmel" freier Verkauf möchten. Doch was meinen unsere Sittenwächter? Und mit wie viel Instinkt wird bei Killer Instinct - Im Netz des Todes vorgegangen? Merkwürdig zumindest, dass der FIlm wohl erst erschien, nachdem er indiziert worden ist... Gibt es da etwa einen Fehler im Protokoll und eigentlich ist dieser Killer Instinkt gemeint gewesen? Wer weiß mehr und kann aufklären? Viel klarer liegt der Fall beim folgenden Schnauzer: Kinjite - Tödliches Tabu mit Charles Bronson wird gesichtet. Und damit nähert sich unsere Teilnehmerrunde auch schon mit großen Schritten dem Ende. Doch bevor das erreicht wird, gibt es noch die ganz großen Werkzeuge: Special Agent Hammer von Italo-Großinszenateur Enzo G. Castellari ist nämlich auch mit dabei. Den tatsächlichen Abschluss bildet nun wieder Hongkong. Simon Yam und Donnie Yen bitten ins Raubtiergehege: Tiger Cage aka Ultra Force 4 macht sich auch Hoffnungen auf die Indexstreichung. Wie die Rouletterunde ausgeht, ist dann ab nächster Woche zu erfahren.

RoboLuster

Oh was? Iron Angels? Geil, jetzt wirds spannend... die Fassung wurde aber schon heftig gekürzt.
https://youtu.be/RPQOMyyg9b8                          
"Shoot first, think never!" - Ash

MMeXX

Zitat von: Bundesanzeiger

Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien
Bekanntmachung Nr. 7/2015
über jugendgefährdende Trägermedien
Vom 22. Juni 2015

Folgende Trägermedien wurden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gemäß § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 5 Nummer 1 und § 21 Absatz 5 Nummer 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen bzw. gemäß § 18 Absatz 7, § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Nummer 2 JuSchG aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen:
Aufnahme in Teil A der Liste

BluRay

1.
    Seed 2: The new Breed – Uncut Edition (Black Edition)
    BluRay
    Splendid Film GmbH, Köln
    Entscheidung Nr. 11994 ( V) vom 9. Juni 2015
    (Pr. 364/15)


Folgeindizierung gemäß § 21 Absatz 5 Nummer 3 JuSchG
Aufnahme in Teil B der Liste

Videofilm

9.
    Buio Omega (ital.)
    Star-Video, Anschrift unbekannt
    Der oben aufgeführte Videofilm ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bereits indizierten Videofilm ,,Sado – Stoß das Tor zur Hölle auf", ediert und vertrieben von UFA Werbefilm GmbH & ATB, Düsseldorf, indiziert durch Entscheidung Nr. 1495 (V) vom 23. März 1983, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 30. März 1983, folge­indiziert durch Entscheidung Nr. 8045 (V) vom 11. Februar 2008, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008 (Listenteil B).
    Entscheidung Nr. I 21/15 vom 16. Juni 2015
    (Pr. 293/15)

Listenstreichung gemäß § 24 Absatz 2 JuSchG

Tonträger

10.
    NWA
    CD des Interpreten ,,Shindy"
    bushidoersguterjunge GmbH, Berlin
    Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, München
    indiziert durch vorläufige Anordnung Nr. VA 1/13 vom 16. Juli 2013 (Bekanntmachung Nr. 8/2013 vom 16. Juli 2013, BAnz AT 19.07.2013 B3, Listenteil A), bestätigt durch Entscheidung Nr. 5983 vom 5. September 2013 ­(Bekanntmachung Nr. 11/2013 vom 20. September 2013, BAnz AT 30.09.2013 B3, Listenteil A), wird gemäß § 24 Absatz 2 JuSchG vorläufig aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Die Listenstreichung erfolgt aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Indizierung erhobenen Klage durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2015 (Az.: 19 B 463/14, 19 L 1663/13 Köln).
    Entscheidung Nr. A 165/15 vom 16. Juni 2015
    (Pr. 629/13)

Listenstreichung gemäß § 18 Absatz 7 JuSchG

11.
    American Mission
    Carrera Pictures Vertrieb GmbH, Bochum (Label: Madison Video)
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3889 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 150/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 292/15)
12.
    Blinde Wut (Titel auf dem Cover)
    Blind Fury (Titel im Vorspann)
    RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co. KG, München
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3890 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 151/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 309/15)
13.
    Born Killer
    Highlight Video Vertriebs GmbH, München (Label: Condor)
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3891 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 152/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 310/15)
14.
    Cakal (Der Schakal) (türk.)
    Asya Video, Friedrichshafen
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3892 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 153/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 289/15)
15.
    Disiler Cehennemi (Die Hölle der Weiber) (türk.)
    Pamuk Video Sindelfingen
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3894 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 154/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 290/15)
16.
    Dreams of Desire
    VTO Pictures Video Verlag Theresa Orlowski, Hannover
    (Label: Galaxy Home Entertainment)
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3895 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 155/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 312/15)
17.
    Extasy
    VPS Film-Entertainment Film-Verwertungsgesellschaft mbH, München
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3896 (V) vom 4. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 156/15 vom 17. Juni 2015
    (Pr. 391/15)
18.
    Iron Angels (Titel auf dem Cover)
    Ascot Video Produktions GmbH, Essen
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3897 (V) vom 25. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 157/15 vom 18. Juni 2015
    (Pr. 394/15)
19.
    Killer Instinct
    Concorde Video GmbH, München
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3898 (V) vom 25. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 158/15 vom 18. Juni 2015
    (Pr. 395/15)
20.
    Kinjite – Tödliches Tabu
    VMP Video Medien Pool Produktions- und Vertriebs GmbH, München
    (Label: Cannon/VMP)
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3899 (V) vom 25. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 159/15 vom 18. Juni 2015
    (Pr. 396/15)
21.
    Special Agent Hammer
    UFA Universum Film GmbH, München
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3901 (V) vom 25. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 160/15 vom 19. Juni 2015
    (Pr. 291/15)
22.
    Ultra Force 4
    Splendid Video GmbH, Köln
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3902 (V) vom 25. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 161/15 vom 19. Juni 2015
    (Pr. 397/15)
23.
    War Dance
    Langspielplatte
    Published by Ryker Publishing Ltd., GB, Anschrift unbekannt
    Produced by Ian Lazlo, P. 1984, GB, Anschrift unbekannt
    indiziert durch Entscheidung Nr. 3903 (V) vom 24. Juli 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1990.
    Die Langspielplatte wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 162/15 vom 19. Juni 2015
    (Pr. 517/15)

Listenstreichung gemäß § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Nummer 2 JuSchG

24.
    Iron Angels Teil 1 & 2 Doppel DVD Edition
    DVD
    Laser Paradise, Neu Anspach
    indiziert durch Entscheidung Nr. I 15/10 vom 6. Januar 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29. Januar 2010.
    Der Film wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.
    Entscheidung Nr. A 163/15 vom 19. Juni 2015
    (Pr. 398/15)

Umtragung

Mit Entscheidung Nr. 11201 (V) vom 5. November 2013, bekannt gemacht durch Bekanntmachung Nr. 13/2013 vom 19. November 2013 (BAnz AT 29.11.2013 B5) wurde das 4 Disc-Set ,,Father's Day", vertrieben von Troma Entertainment Inc., New York/USA in die Liste der jugendgefährdenden Medien, Listenteil B, eingetragen.

Aufgrund der Mitteilung der Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 26. Februar 2015 und 30. April 2015, Az.: 2 Qs 20/15, 27 Gs – 51 UJs 58328/13 – AG Fulda, wird das vorgenannte 4 Disc-Set ,,Father's Day" nunmehr in Listenteil A umgetragen.
Bonn, den 22. Juni 2015

Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien
Elke Monssen-Engberding

Und von Tanz der Teufel wurde wohl 'ne japanische Ausgabe beschlagnahmt...

Jan Hache

Also ich verstehe die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht so ganz...
Ich kann es ja nachvollziehen, dass man mit den Indizierungen und Altersfreigaben etc. die Jugend schützen will... aber ist das denn überhaupt noch zeitgemäß?

Ich meine, es gibt ja das Internet, nicht nur dass man in diesem überall Zensur und Altersfreigaben kinderleicht umgehen kann, man kann in Deutschland indiziertes/beschlagnahmtes ja auch aus dem deutschsprachigen europäischen "Ausland" wie Österreich ungeschnitten ebenso kinderleicht bekommen.
heute kann jeder - im Gegensatz noch zu den 1980ern, wo es spezieller Kontakte im Freunden- oder Bekanntenkreis bedarf, alles sehen, was es offiziell in Deutschland eben nicht auf den Markt in seiner reinen Form geben sollte.

Und auch verstehe ich nicht, dass Klassiker wie Tanz der Teufel, einige Lugio Fulci-Splatterfilme oder die Dawn- und Day of the Dead Filme immer noch nicht ungeschnitten freigegeben werden, während es richtig grausame Filme wie die Saw-Filme (jedenfalls in geschnittener Fassung) ins Free-TV schaffen... (und trotz Zensur dieser fast jedes Kind uncut kennt.)
Von Filmen wie Hostel und anderen Folterpornos will ich gar nicht sprechen...

Zudem wirken aus heutiger Sicht die damaligen Effekte (die ich dennoch am liebsten mag) nicht mehr besonders schockierend... wenn man im Verglich so manch heutigen Torturfilm nimmt und die Geschichten um lebende Tote und Dämonen sind ja heute auch schon Fernsehtauglich ...

Vieles was früher geschnitten ab 18 war ist heute uncut ab 16 freigegeben... da hat die BPjM ja schon mal etwas nachgedachter gehandelt... aber die anderen eben schon genannten Titel müssten auch folgen... natürlich nicht ab 16, aber ungeschnitten ab 18. oder mit dem komischen SPIOK-Hinweis... und selbst wenn nicht, gibts ja das Internet...






Möb

cyborg_2029

Obwohl die FSK und die BpjM in den letzten Jahren schon viel lockerer geworden sind. Natürlich werden Filme erst auf Antrag oder nach Fristablauf gestrichen. Einfach so passiert da nichts. Da müsste die Gesetzgebung geändert werden, welche noch aus den 70ern stammt.
Lebensweisheiten 101: "Wenn Du einmal damit anfängst, dann kniest Du nur noch."

Jan Hache

Na ja gut, und wer macht dass dann mit den Anträgen? Die Labels ?
Möb

MMeXX

Zitat von: Jan Hache am 11 Juli 2015, 09:38:22Vieles was früher geschnitten ab 18 war ist heute uncut ab 16 freigegeben... da hat die BPjM ja schon mal etwas nachgedachter gehandelt... aber die anderen eben schon genannten Titel müssten auch folgen... natürlich nicht ab 16, aber ungeschnitten ab 18. oder mit dem komischen SPIOK-Hinweis... und selbst wenn nicht, gibts ja das Internet...
Da wirfst du verschiedene Sachen in einen Topf. Die FSK ist für die Freigaben von "ohne Altersbeschränkung" bis "FSK ab 18" zuständig. Dann kann die SpiO/JK noch in Rücksprache mit Anwälten was zaubern und die BPjM ist lediglich für "indiziert" oder "nicht indiziert" zuständig. De Knackpunkt bei den meisten älteren Filmen, die noch immer "verboten" sind, ist, dass diese (irgendwann mal) beschlagnahmt worden sind und dadurch auf Liste B landen. Und von dort kommt man nur noch weg, wenn sich der entsprechende Lizenzinhaber bei einer erneuten Beschlagnahmung erfolgreich zur Wehr setzt. Sprich, der Straftatbestand nach §131 als nicht gegeben bestätigt wird und anschließend eine Umtragung auf Liste A erfolgt. Das war ja Teil des Heck-Mecks bei Turbine mit Texas Chainsaw Massacre.

Jan Hache

Och Gott, ist das kompliziert...  :icon_sad:
ich dachte die FSK und die BPjM würden Hand in Hand gehen
Aber was ich dann gerne wissen würde ist, wieso Sachen erst indiziert werden und dann heute ab 16 sind.
ich mein entweder man hält etwas für Gewalt verherrlichend (ist doch der Grund für Indizierungen von Horrorfilmen?)... oder nicht.
oder wer entscheidet das denn genau? heute oki für Jugendliche ab 16 und damals nicht okay? Der Film ist doch der selbe, wie damals als er indiziert wurde.

Sorry, irgendwie verstehe ich dieses Regelwerk der Gesetzgebung nicht.
Möb

The Ravager

Die Bundesprüfstelle beurteilt Filme wesentlich strenger als die FSK. Es ist wie Hase und Igel. Gibt die FSK einen Film frei, kann er nicht mehr indiziert werden. Wird ein Film (z.B. eine bei uns noch nicht erschienene Auslandsfassung) indiziert, kann die FSK ihn nicht mehr freigeben.

Wie unterschiedlich beurteilt wird, sieht man am Beispiel von Frightmare. Die gekürzte Fassung wurde damals indiziert und nach Fristablauf für weitere 25 Jahre folgeindiziert. Die ungekürzte Fassung wurde der FSK vorgelegt und "ab 16" freigegeben. Dabei wurde die Indizierung übersehen. Deshalb war die Freigabe ungültig und der Film gilt weiterhin als ungeprüft und indiziert.

Erst in den letzten 2-3 Jahren urteilt die Prüfstelle etwas moderater und es werden kaum noch Filme folgeindiziert. Es sei denn, es handelt sich um Pornos oder Titel, zu denen ein Beschlagnahmebeschluß ergangen ist.

Klar, ein Film, der in den 80ern indiziert wurde, ist heute noch derselbe. Aber die Sehgewohnheiten haben sich (vor allem bei Jugendlichen) im Laufe der Jahrzehnte natürlich gewandelt. War ein Film damals heiß begehrt, interessiert sich heute kaum noch ein Jugendlicher dafür. Auch das ist ein Indizierungskriterium. Beispiel: Die "Geschichte der O." wurde wegen seines sadoerotischen Themas folgeindiziert. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf, u.a. mit der (durchaus nachzuvollziehenden) Begründung, die langsame Erzählweise des Filmes entspräche nicht mehr dem, was Jugendliche heute konsumieren würden, kurz, er sei nicht mehr "jugendaffin".

cyborg_2029

Zitat von: Jan Hache am 11 Juli 2015, 19:54:45
Na ja gut, und wer macht dass dann mit den Anträgen? Die Labels ?

Richtig. Will ein Label einen Film frei haben, kann er ihn auf Antrag neu prüfen lassen.

Was in den 80ern mal "böse"war ist heute frei ab 16 weil sich die Sehgewohnheiten nunmal geändert haben. Darauf gehen die FSK und die BPjM auch ein. Dass es immer noch Indizierungen gibt, liegt an der Gesetzgebung, weil man trotzdem bei einigen Titel prüfen muss, ob eine strafrechtliche Relevanz vorliegt.
Lebensweisheiten 101: "Wenn Du einmal damit anfängst, dann kniest Du nur noch."

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