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Kinder- und Jugendschutz in Film und Fernsehen - Frage zu § 18 JuSchG

Begonnen von EvilEd84, 6 Juni 2006, 13:58:14

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EvilEd84

Hallo,

ich schreibe gerade meine Semesterarbeit mit genau dem Titel und bin gerade dabei die ganzen Paragraphen des JMStV auseinanderzuklauben, mit den relevanten "Klassikern" § 131 StGB, § 184 StGB, etc. zu verkuddeln und bin gerade dabei § 18 JuSchG auseinanderzunehmen, da hier die "Liste" (Index) definiert ist...jetzt habe ich nur meine Probleme zu verstehen, was die Unterschiede zwischen A,B,C und D ist (irgendwas öffentliche Listen/nicht öffentliche Listen)...kann mir da jemand helfen?

Texte:

Absatz 2:

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Straf­ gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.


wobei der erwähnte § 24 Abs. 3 Satz 2 lautet:

(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.


Hä? Was soll ich denn da bitte darunter verstehen?


Werde den Thread übrigens weiterhin für Fragen in der Art benutzen :icon_razz:

Grüße


Ed

CinemaniaX

Die Unterteilung ist nach folgenden Kriterien:
1) Öffentlich oder nicht öffentlich
2) Mit strafrechtlich relevantem Inhalt oder ohne

Teil A: Öffentlich, hat keinen strafrechtlich relevanten Inhalt
Teil B: Öffentlich, hat (möglicherweise) strafrechtlich relevanten Inhalt
Teil C: Nicht öffentlich, hat keinen strafrechtlich relevanten Inhalt
Teil D: Nicht öffentlich, hat (möglicherweise) strafrechtlich relevanten Inhalt

"möglicherweise" heisst: Ein Gericht muss erst mal feststellen:
1) Wenn nicht strafrechtlich relevant, kommt das Medium in die Liste A bzw. in die Liste C.
2) Wenn strafrechtlich relevant, kommt das Medium in die Liste der beschlagnahmten Medien.

Zitat von: EvilEd84 am  6 Juni 2006, 13:58:14
wobei der erwähnte § 24 Abs. 3 Satz 2 lautet:

(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.

Hä? Was soll ich denn da bitte darunter verstehen?

D.h. die Indizierung und Streichung werden im Bundesanzeiger (und in BPjM-Aktuell) bekannt gemacht.
Nicht bekannt gemacht sind Telemedien und wenn Bekanntmachung "bedenklich" ist. (Teil C und Teil D).

Bonus-Member

Zitat von: EvilEd84 am  6 Juni 2006, 13:58:14
Hallo,

ich schreibe gerade meine Semesterarbeit mit genau dem Titel und bin gerade dabei die ganzen Paragraphen des JMStV auseinanderzuklauben, mit den relevanten "Klassikern" § 131 StGB, § 184 StGB, etc. zu verkuddeln und bin gerade dabei § 18 JuSchG auseinanderzunehmen, da hier die "Liste" (Index) definiert ist...jetzt habe ich nur meine Probleme zu verstehen, was die Unterschiede zwischen A,B,C und D ist (irgendwas öffentliche Listen/nicht öffentliche Listen)...kann mir da jemand helfen?

Texte:

Absatz 2:

(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

1. In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

3. in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

4. in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Straf­ gesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.


wobei der erwähnte § 24 Abs. 3 Satz 2 lautet:

(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.


Hä? Was soll ich denn da bitte darunter verstehen?


Werde den Thread übrigens weiterhin für Fragen in der Art benutzen :icon_razz:

Grüße


Ed


Indizierungen von Telemedien (Internetseiten) werden nur in nichtöffentlichen Listen geführt. Indizierungen von Trägermedien (Bücher, CDs, DVDs) werden grundsätzlich veröffentlicht.

Ausnahmen kann es dabei geben, wenn ein Trägermedium nur über das Internet vertrieben wird und durch die Bekanntmachung die Öffentlichkeit erst auf das Medium aufmerksam werden würde. Dies ist meines Wissens bisher erst bei einem Flugblatt angewandt worden.

EvilEd84

Mmh, OK, so in der Art hab ich mir das auch gedacht...aber der Unterschied zwischen den Listen ohne und mit strafrechtlich bedenklich.

Warum ne Liste mit Medien, die NICHT strafrechtlich bedenklich sind??? Kommen da ALLE MEdien rein oder wie soll ich das verstehen :00000109:

OK, das mit der öffentlich/nicht- ist logisch...also eigentlich nur wegen dem Werbezweck, der eine Beschlagnahme zur Folge hat...aber warum ist dass dann bei Trägermedien der Fall? Da ist ja auch ein Werbeeffekt zu verbuchen!? Meine Einschätzung ist, dass es da halt veröffentlicht werden muss, da es sonst ja niemand weiß, oder? Bei Nicht-Trägermedien (Tele und Internet) reicht es ja den Urheber zu benachrichtigen, oder? Dann wird es ja eh nimmer veröffentlich und ergo muss auch niemand davon wissen oder sehe ich das jetzt falsch?

CinemaniaX

Zitat von: EvilEd84 am  7 Juni 2006, 10:46:37
Warum ne Liste mit Medien, die NICHT strafrechtlich bedenklich sind??? Kommen da ALLE MEdien rein oder wie soll ich das verstehen :00000109:

Der Grund, warum ein Medium indiziert wird, ist, dass es jugendgefährdend ist. Es muss keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.
Also:
1) Liste A und Liste C: Das Medium ist "nur" jugendgefährdend.
2) Liste B und Liste D: Das Medium ist sowohl jugendgefährdend als auch möglicherweise strafrechtlich relevant.

EvilEd84

Ach ups, ich glaub ich stand auf dem Schlauch, das ist ja net die "Beschlagnahme" Liste sondern nur die Indizierte Filme Liste oder wie sehe ich das? Und die möglicherweise strafrechtlich relevante Filme sind "Anwärter" auf ne Beschlagnahme oder wie?

Den Unterschied mit öffentlich/nicht öffentlich hab ich denke ich gerafft was der Sinn dahinter ist, mein Prob war nur, warum nicht alles nicht öffentlich ist, aber habs mir ja selber beantwortet...

jenzi

Also Indizierungen auf Liste B hält die BPJM für strafrechtlich relevant. Das wird dann von einem Gericht geprüft und dann eine Beschlagnahme veranlasst oder eben nicht.
"Didel dadel dudel dum, Bana'n sind vorn und hinten krumm"
Jackie Chan, Dragon Lord

Burny

Zitat von: EvilEd84 am  6 Juni 2006, 13:58:14
Werde den Thread übrigens weiterhin für Fragen in der Art benutzen :icon_razz:
Ich hab mal ne Frage an dich =)
Worum geht es bei deiner Semesterarbeit genau, d.h. was ist deine Fragestellung?
In welchem Fach schreibst du die Arbeit?

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