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jur. korrekte formulierung für schnellst mögl. zahlung einer summe ges.

Begonnen von Wesker, 17 August 2006, 16:17:28

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Wesker

hi,

kurz zu meiner situation. ich arbeite als fitnesstrainer in diversen studios neben dem studium, um ein bischen geld zu verdienen.
ich bin zZ auschließlich freiberuflich tätig, und beim finanzamt als selbständiger gemeldet.
das bedeutet, dass ich am monatsende rechnungen über meine erbrachten stunden an das entsprechende studio schreibe.
nun ist es so, dass ein studio etwas lahmarschig mitm geld ist, seit dem wir von 400€ job auf freiberuflichkeit umgestellt haben.
sonst haben die bis spät. 3. des monats überwiesen, diesen monat warte ich immernoch auf mein geld für juli.

ich habe in meinen rechnungen bisher keine klausel für eine fristsetzung zu begleichung der rechnung.
was kann ich da schreiben?

man kennt ja die die dinger vonwegen "zahlbar sofort", "zahlbar innerhalb 14 tagen", "...bis zum xx.xx.2006".
ich will natürlich so schnell wie möglich meine geld sehen.
welche formulierungen ist juristisch korrekt und passend für meine situation?
einfach "der gesamtbetrag von xxx€ ist sofort fällig"?

es gibt ja einige juristisch fitte leute bei uns, vll würde sich einer erbarmen?  :icon_smile:

- GF-Weltmeiterschafts-Tippspiel-Vize-Weltmeister 2006 -

Travelling Matt

Auch wenn ich kein Praktiker bin, meine Sichtweise allgemein zu solchen Fällen:

Wann Deine Kohle fällig ist (d.h. ab wann die "eigentlich" zahlen müssen) geht i.d.R. aus eurem Vertrag (auch eventuellen mündlichen Absprachen) hervor, ggf. in Kombination mit dem was bisher zwischen euch üblich war. Im Zweifel ist die sofort fällig.

Wenn ich mich nicht irre, reicht es erstmal, denen eine Mahnung zu schicken - das heisst, dass die ab diesem Zeitpunkt in Verzug sind und Verzugszinsen zu zahlen und ggf. weitere Kosten (v.a. wohl Anwalt, zweite Mahnung) zu ersetzen haben. Als Inhalt dürfte reichen, wenn da deutlich Mahnung drinsteht (sind ja Profis) und deutlich wird, auf welche (schon fälligen) Leistungen es sich genau bezieht (also konkrete Höhe, Monat etc.). Wenn Du da ne Frist reinschreibst ("Hiermit fordere ich Sie auf, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen") hat das, glaube ich, erstmal keine direkte (wohl aber eine psychologische) Wirkung.

Du könntest denen nach dieser Frist ne zweite Mahnung schreiben (Kosten dafür wie Porto o.ä. müssen die dann zahlen wegen dem Schadensersatz) z.B. mit der Drohung einen Anwalt einzuschalten oder gleich ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Letzteres führt dann entweder zu einem Gerichtsverfahren (wenn die Widerspruch einlegen) oder zu einem Vollstreckungstitel, d.h. du kannst einen Gerichtsvollzieher einschalten, der Dir Deine Kohle besogt - i.d.R. werden sie aber entweder Widerspruch einlegen oder vorher zahlen. Diese Drohung kanst Du vermutlich auch schon in die erste Mahnung packen, fragt sich nur, ob das so gut für eure Geschäftsbeziehungen ist.

Indy

Also, wenn ich das bei den paar Vorlesungen Recht in denen ich war - ist Teil meines Ingenieurstudiums, d.h. nicht unbedingt interessant für mich :icon_mrgreen: - richtig mitbekommen habe, dann wird die Zahlung der Rechnung mit dem Ausstelldatum fällig, ohne das das ausdrücklich irgendwo im Vertrag festgehalten sein muss. Auf Postlauf- und Überweisungszeit muss gegebenenfalls Rücksicht genommen werden.

Wenn du eine Frist reinschreibst, z.B. 14 Tage, dann musst du die Frist abwarten und wenn du dann immer noch auf dein Geld wartest musst du nochmals eine "angemessene" - was immer das auch heißt - Zeitspanne abwarten um dem säumigen Schuldner Gelegenheit zu geben doch noch zu zahlen, denn es könnte ja sein, dass er es nur verpennt hat. Erst wenn er nach Ablauf dieser Zeitspanne immer noch nicht gezahlt hat kannst du anfangen zu Mahnen.

Die übliche Formulierung ist eigentlich fast immer "zahlbar innerhalb von XX Tagen nach Erhalt der Rechnung" oder "zahlbar bis zum XX. des darauffolgenden Monats" wobei ich persönlich beim ersteren noch nie weniger als 14 Tage gesehen habe.


"Have no fear, Vlad is here!"

"Not A Problem!"

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rs007

Hallo

um die Geschäftsbeziehung nicht zu belasten, würde ich nicht mit dem Vorschlaghammer vorgehen, sondern erst mal telephonisch nachfragen, evtl. hat ja auch die Bank Schuld.
Nur falls dir die Geschäftsbeziehungen wurscht sind, würde ich eine Mahnung schicken, wie vom Vorgänger beschrieben.

Gruß

Travelling Matt

Zitat von: Indy am 17 August 2006, 18:33:10
Wenn du eine Frist reinschreibst, z.B. 14 Tage, dann musst du die Frist abwarten und wenn du dann immer noch auf dein Geld wartest musst du nochmals eine "angemessene" - was immer das auch heißt - Zeitspanne abwarten um dem säumigen Schuldner Gelegenheit zu geben doch noch zu zahlen, denn es könnte ja sein, dass er es nur verpennt hat. Erst wenn er nach Ablauf dieser Zeitspanne immer noch nicht gezahlt hat kannst du anfangen zu Mahnen.
Zur Klarstellung: diese Fristsetzung bezieht sich dann auf die Fälligkeit, d.h. ab dann muss der Gläubiger "eigentlich" zahlen - nicht zu verwechseln mit einer eventuellen weiteren Frist im Rahmen einer Mahnung.

Das nach Ablauf der Fälligkeitsfrist (+ Zeit für den Überweisungsvorgang) noch mit einer Mahnung gewartet werden müsste, weil der Gläubiger es "verpennt" haben könnte, wäre mir neu. Darum geht's ja bei ner Mahnung - den Gläubiger "wachrütteln".

Indy

Zitat von: Travelling Matt am 17 August 2006, 19:11:46
Zur Klarstellung: diese Fristsetzung bezieht sich dann auf die Fälligkeit, d.h. ab dann muss der Gläubiger "eigentlich" zahlen - nicht zu verwechseln mit einer eventuellen weiteren Frist im Rahmen einer Mahnung.

Jo, so hatte ich das auch gemeint. 14 Tage plus 1-2 Tage Überweisungszeit, dann muss das Geld drauf sein.

Zitat von: Travelling Matt am 17 August 2006, 19:11:46
Das nach Ablauf der Fälligkeitsfrist (+ Zeit für den Überweisungsvorgang) noch mit einer Mahnung gewartet werden müsste, weil der Gläubiger es "verpennt" haben könnte, wäre mir neu. Darum geht's ja bei ner Mahnung - den Gläubiger "wachrütteln".

Ist leider so, das kannst du mir glauben. Es darf nicht sofort drauflos gemahnt werden. Erst muss der Schuldner z.B. telefonisch erinnert werden, dass die Rechnung noch offen ist, dann muss ihm nochmals Zeit gegeben werden um diese zu begleichen - i.d.R. 1 Woche - und wenn das Geld dann immer noch nicht da ist, DANN darf gemahnt werden. Hab's grad nochmal in meinem Mitschrieb aus der Vorlesung nachgeschlagen (Stand März 2005). Dummerweise hab ich den BGB-Paragraphen damals nicht dazugeschrieben.


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Travelling Matt

§ 286 I 1 BGB: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
Klingt für mich recht eindeutig. Ich hab nochmal in meinen Büchern nachgeguckt, da steht auch nichts von zusätzlichem Warten - warum auch, schließlich ist die Mahnung letztlich nur "eine bestimmte und eindeutige Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig verlangt, dass er die geschuldete Leistung verlangt" - was übrigens auch beschreibt, wie der Inhalt einer solchen auszusehen hat.

Indy

Okay, dann hat uns der Prof damals 'nen Sch**ß erzählt. Da sieht man mal wieder, was man von 'ner Rechtvorlesung als Teil eines Ingenieurstudiums halten kann. Nix, überhaupt rein gar nix!



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Wesker

danke schonmal für die vielen tipps.

ich hatte eigentlich noch nicht vor, mahnungen zu schreiben. ich pflege ein wirklich sehr gutes verhältnis mit dem studio.
aber so ein zusatz macht dann einfach mehr her denk ich.
ich erreich leider erst morgen früh jmd von der geschäftsleitung, weil alle damen nur halbtags (vormittags) beschäftigt sind  :icon_confused:

um eine weitere verzögerung beim nächsten mal vorzubeugen, wollte ich halt den zusatz mit reinnehmen.

"profis" sind das leider nicht, schön wär's  :icon_mrgreen:

danke aber schonmal, für die antworten  :icon_smile:
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