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Dringend - Garantiefrage

Begonnen von S.w.a.p, 19 Dezember 2007, 11:43:20

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S.w.a.p

Hallo. Weiß zufällig jemand welche Ansprüche ich in folgendem Fall habe:

Elektroartikel X gekauft, 2 Jahre Garantie, nach 4 Monaten irreparabler Schaden.

Der Verkäufer kann die gleiche Sache nicht mehr liefern und will mir ein technisch sowie optisch minderwertigeres Gerät im Austausch geben. Ich habe abgelehnt, weil ich der Meinung bin ein gleiches oder höherwertigeres Gerät bekommen zu müssen. Für ein besseres Nachfolgemodell will er mir dann aber Aufpreis in Rechnung stellen.

Leider ist dies im Paragraph nicht eindeutig verankert. Kann mir jemand helfen?



mali

19 Dezember 2007, 11:47:27 #1 Letzte Bearbeitung: 19 Dezember 2007, 11:51:02 von mali
Hmm, ein Fehler in der Matrix? Déjà-vu? Mir ist so, als hätte es exakt die gleiche Frage hier schon einmal gegeben hat.

IANAL: Wenn er kein Ersatz liefern kann, dann hast Du IMHO recht auf Kostenerstattung. Auf etwas minderwertigeres musst Du dich keinesfalls einlassen, es sein denn ihr einigt euch und die Differenz wird erstattet.

EDIT:
Hier war es, der Thread ist sogar von Dir und enthält exakt die gleiche Frage + viele Antworten  ;)

Garantiefall Elektrogerät und das Leid des Kunden
http://www.gemeinschaftsforum.com/forum/index.php/topic,81135.0.html

S.w.a.p

Hi Mali, war mir bewusst, ist aber jetzt ein neuer Fall, und ich liege jetzt ja unter den 6 Monaten mit der sogenannten Beweislastumkehr.

Mich interessiert auch ob es generell gilt, dass der Verkäufer die gleich oder eine höherwertigere sache liefern muss

Nerd

S.w.a.p:
Als meine externe Festplatte kaputt war, war mein Modell nicht mehr lieferbar.
Bekam eine gleichwertige Festplatte als Ersatz.
Die war sogar 10 € teurer.
Minderwertiges musst du, wie mali schon richtig sagte, nicht annehmen.
Höherwertiges meiner Erfahrung nach mit Aufpreis.
Oder eben Geld zurück.

Eric

Wie oft und wie lange darf nachgebessert werden?
Liegt ein Mangel vor, können Sie Ersatz oder Beseitigung des Mangels fordern und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Die Forderung muss auch für den Verkäufer verhältnismäßig sein. Kann er einen Mangel durch günstige Reparatur beheben, darf er den Umtausch oder eine Ersatzlieferung ablehnen. Weitere Rechte haben Sie dann, wenn die Beseitigung des Mangels oder einer Ersatzlieferung scheitert oder sich zu lange hinzieht.

Bei Reparaturen können zwei bis maximal drei Anläufe vertretbar sein, bei Ersatzlieferungen nur einer. Der Verkäufer hat die Kosten für Transport, Porto, Material und Ersatzteile oder Lohnkosten zu tragen. Beseitigt der Verkäufer auch nach mehreren Wochen den Mangel nicht, sollten Sie schrifltich eine letzte Frist von ein bis zwei Wochen setzen, innerhalb derer der Mangel behoben sein muss. Anderenfalls drohen Sie weitere rechtliche Schritte an und weisen auf Rechtsverfolgungskosten hin, die Sie als Verzugsschaden gelten machen.

Tipp: Wenn Sie Ware selbst zurückschicken, sollten Sie diese gegen Verlust oder Beschädigung versichern. Packen Sie mit einem Zeugen zusammen ein, sonst wirft man Ihnen womöglich unsachgemäße Behandlung vor.

Kaufpreis mindern oder erstatten lassen?
Erfolgt die Nacherfüllung des Verkäufers nicht fristgemäß, können Sie entweder den Kaufpreis mindern oder ganz vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurück verlangen. Sie können sich nur für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Bei Rückgabe der Ware an den Verkäufer und des Geldes an den Käufer müssen Sie keinen Gutschein akzeptieren. Setzen Sie eine schriftliche Frist zur Kaufpreis-Erstattung.

Bei Minderung richtet sich die Höhe nach dem Ausmaß des Mangels. Ist dieser nur gering, kann ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden und Sie müssen mit der defekten Sache leben, sofern die Hauptfunktion dadurch nicht beeinträchtigt ist oder sich der Mangel einfach beheben lässt. Auch Ihr Minderungsverlangen sollten Sie schriftlich geltend machen.

Fristen bei der Reklamation
Gewährleistungsansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum muss der Händler beweisen, dass eine Ware nicht mangelhaft war, danach ist es umgekehrt.

Um eine Verjährung zu verhindern, wenn Sie einen Mangel beispielsweise erst kurz vor Ablauf der Garantie feststellen, sollten Sie den Verkäufer überprüfen lassen, ob ein Mangel vorliegt. Dadurch wird die Verjährung gehemmt und tritt frühestens drei Monate nach Beendigung der Verhandlungen um die Mängel-Beseitigung in Kraft. Eine andere Möglichkeit wäre eine Klage. Bei Beträgen bis zu 5.000 Euro geht dies über das Amtsgericht. Meist muss erst ein Schlichtungsverfahren vorweg laufen, bevor es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht kommen kann.


Quelle: http://www.chip.de/artikel/Komplett-PCs-So-kommen-Sie-zum-Wunsch-Rechner-10_17585986.html


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Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum muss der Händler beweisen, dass eine Ware nicht mangelhaft war, danach ist es umgekehrt.
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MFG


ERIC
Liebe Ursula,
wünsch dir frohe Ostern, nen tollen Namenstag und nen guten Rutsch ins Jahr 1978!
Grüsse aus der Alzheimergruppe, deine Tante Günther!

Ich hasse Menschen, Tiere + Pflanzen. Steine sind ok.

Eric

Zitat von: S.w.a.p am 19 Dezember 2007, 12:14:47
Hi Mali, war mir bewusst, ist aber jetzt ein neuer Fall, und ich liege jetzt ja unter den 6 Monaten mit der sogenannten Beweislastumkehr.

Mich interessiert auch ob es generell gilt, dass der Verkäufer die gleich oder eine höherwertigere sache liefern muss

Nein muss er nicht. Siehe obiges Posting. (Sorry, editieren verpennt!!)
Eher gibt es dann den Kaufpreis erstattet. Wie gesagt, auf nen Gutschein musst du dich NICHT einlassen!!
Aber wenn es ein GUTER Verkäufer ist, wird er dir ein höher wertiges Gerät entweder UMSONST geben (Statt dem kaputten Gerät) oder er wird dir ein höher wertiges Gerät GÜNSTIG geben.

MFG

ERIC
Liebe Ursula,
wünsch dir frohe Ostern, nen tollen Namenstag und nen guten Rutsch ins Jahr 1978!
Grüsse aus der Alzheimergruppe, deine Tante Günther!

Ich hasse Menschen, Tiere + Pflanzen. Steine sind ok.

S.w.a.p

Ok, dann hat man also nicht generell Anspruch auf ein höherwertigeres Gerät, wenn das gleiche nicht mehr geliefert werden kann, ohne Aufpreis zu zahlen. Genau das wollte ich wissen. Vielen Dank !

Eric

Zitat von: S.w.a.p am 19 Dezember 2007, 13:04:42
Ok, dann hat man also nicht generell Anspruch auf ein höherwertigeres Gerät, wenn das gleiche nicht mehr geliefert werden kann, ohne Aufpreis zu zahlen. Genau das wollte ich wissen. Vielen Dank !

Riiiischtiiiiisch
Aber, wie gesagt, wenn es ein GUTER Verkäufer ist, versucht er auf jeden Fall dich als Kunden zu behalten, daher sollte er dir eigentlich ein höherwertiges Gerät anbieten bei dem du dann nicht den VOLLEN Differenzbetrag bezahlen musst, sondern nur einen Teilbetrag.


MFG


ERIC
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