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High Tension hat's erwischt! - Indizierungen September 2005

Begonnen von Nerf, 30 September 2005, 10:17:43

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Zeromancer

Das ist mir auch schon aufgefallen ,aber die werden ihre Gründe haben.

Hat mich damals trotzdem überrascht,dass Postal 2 in A indiziert wurde.

Thaisong

3 Oktober 2005, 00:31:38 #31 Letzte Bearbeitung: 3 Oktober 2005, 00:34:16 von Thaisong
Zitat von: Protium am  2 Oktober 2005, 14:19:50
Postal 2 Apocalypse indiziert in Liste B, Original Spiel in A
ähnlich Painkiller Battle out of Hell in B, Original Spiel in A

was soll das? ist doch reine Willkür!

Naja, zumindest bei Postal wird es wohl hauptsächlich daran gelegen haben, dass man im Addon mit den neuen Waffen wie Machete oder Sense die Leute richtig zerstückeln kann, während im Originalspiel sich nur der Kopf von seinem Besitzer trennen lässt. Die Gewaltdarstellung ist demzufolge im Addon deutlich drastischer, die Liste B überrascht mich deshalb nicht wirklich.  :icon_rolleyes:

Des weiteren kann man das Addon eigentlich nicht ohne Gewalt anzuwenden durchspielen, schon weil man in manchen Levels eine bestimmte Anzahl von z. B. Elefanten oder Kühen töten MUSS um weiterzukommen. Das Original-Spiel hingegen konnte man AFAIK wohl auch ohne Gewaltanwendung durchspielen, wenn ich da Anime's Post noch richtig in Erinnerung habe.  :icon_wink:



Golden-Krekel-Award-Winner November 2005 :-)

Zeromancer

Postal 2 muss eh der Hammer sein,läuft auf dem PC hier leider nicht.

Aber schon der Trailer davon,kurz vor Release,ließ mich staunen,wie krank man doch Spiele machen kann.

Bin mal gespannt ob es Postal 3 geben wird.

Df3nZ187

Zitat von: Zeromancer am  3 Oktober 2005, 17:04:41
Postal 2 muss eh der Hammer sein,läuft auf dem PC hier leider nicht.

Spätestens nach der 3ten Endlosladezeit in einem der Tunnel wirst du das nicht mehr so sehen. :icon_rolleyes:
Das Spiel war fast so langweilig wie Daikatana. :icon_mrgreen:
www.anime-ronin.de

...in aufwendigen Studien sind wir zu folgendem, sensationellen Ergebnis gekommen:

Grimnok

dumme Frage: Was bedeuten denn A bzw B bei der Indizierung?
"Those who would give up essential Liberty, to purchase a little temporary Safety, deserve neither Liberty nor Safety."

- Benjamin Franklin

https://www.youtube.com/watch?v=aFDkcaY3ZKo
http://www.howdoeshomeopathywork.com/

tåkeferd

Zitat von: Grimnok am  3 Oktober 2005, 17:21:51
dumme Frage: Was bedeuten denn A bzw B bei der Indizierung?

Gibt 2 Listen. Liste A und Liste B. Medien die auf Liste A kommen dürfen noch unter dem Ladentisch an volljährige Personen verkauft werden, Medien auf Liste B unterliegen einem generellen verkaufsverbot.
Du kannst auch alles nochmal genau hier nachschaun.
Der Irrsinn ist bei Einzelnen etwas seltenes - aber bei Gruppen, Parteien, Völkern, Zeiten die Regel. (Friedrich Nietzsche)

Chef

Mahlzeit!

Das ist so nicht ganz richtig!

Medien die in Liste B eingetragen sind unterliegen keinem generellen Kaufverbot! Sie dürfen genauso "unterm Ladentisch" verkauft werden wie Liste A Medien! Liste B besagt nur das die BPjM der Meinung ist, dass das Medium Ihrer Auffassung nach strafrechtlich relevant ist! Und die überstellen dann das besagte Medium der Staatsanwaltschaft zur Prüfung! Wenn ein Film dann beschalgnahmt/ eingezogen wird (durch Gerichtsbeschluss) gelten die Verbote...

Ohne Gerichtsbeschluss kein Verbot!!!

Gruß Chef
Und jetzt Marsch zurück auf die Schulbank, Agent Starling!!! Flieg, flieg, flieg... flieg, flieg, flieg!!!

tåkeferd

ZitatDie Liste ist in vier Teilen zu führen.
...
2. in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind,
soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, §
130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

Ein Auszug aus dem JuSchG (§18 Absatz 2). Das komplette Ding gibt es hier nachzulesen.
Unter einem absolutem Verbreitungsverbot, würde ich sagen, versteht man, dass das Medium überhauptnichtmehr verkauft werden darf.
Der Irrsinn ist bei Einzelnen etwas seltenes - aber bei Gruppen, Parteien, Völkern, Zeiten die Regel. (Friedrich Nietzsche)

Chef

3 Oktober 2005, 23:14:16 #38 Letzte Bearbeitung: 6 Oktober 2005, 18:08:37 von Chef
Mahlzeit!

Also:

Das Jugendschutzgesetz hab ich mir auch schonmal durchgelesen und es ist vielleicht etwas schwer zu verstehen weil es unverständlich formuliert ist!

Im "BPjM-Aktuell" findet man auf der ersten Seite die Erklärungen zu den einzelnen Listenteilen! Da heißt es wiefolgt:

"... öffentliche Liste indizierter Trägermedien, die jugendgefährdend sind (A) und bestimmten Verbreitungsverboten des § 15 Jugendschutzgesetz (JuschG) unterliegen sowie die öffentliche Liste der Trägermedien (B), für die nach Einschätzung der BPjM die weitgehenden Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuches (StGB) gelten...."

Medien die in Listenteil (A) eingetragen sind unterliegen ja auch Verbreitungsverboten (z.B. nicht öffentlich auslegen, bewerben, etc...)!

Es sei nochmal gesagt:

"Die BPjM beschalgnahmt oder zieht keine Filme ein!!! Die Beschlagnahmung/ Einziehung kann nur durch ein Gericht angeordnet werden!!!"

Beispiel:

"High Tension" ist seit 30.09.2005 in Listenteil (B) eingetragen! Die BPjM informiert nun die Staatsanwaltschaft! Die Staatsanwaltschaft prüft den Film und entscheidet ob sie ein Strafverfahren wegen § 131 StGB einleitet! Geschieht dies nicht, wird das der BPjM gemeldet und die trägt den Film dann nachträglich in Listenteil (A) ein! Wird ein Strafverfahren eingeleitet, muss ein Richter darüber entscheiden ob der Film wegen § 131 beschlagnahmt/ eingezogen wird! Entscheidet er dagegen, wird dies der BPjM gemeldet und die trägt ihn dann wiederrum in Listenteil (A) ein! Entscheidet der Richter für eine Beschlagnahme/ Einziehung, wird dies auch der BPjM gemeldet! Diese lässt ihn dann in Listenteil (B) stehen und er wird zusätzlich in Listenteil (7) (Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB) eingetragen!

Fazit:

Bevor das Medium nicht durch ein Amtsgericht/ Landgericht beschlagnahmt/ eingezogen wurde, ist das Medium nicht verboten!!! Da es aber indiziert ist, unterliegt es gewissen Verbreitungsverboten!!!

Gruß Chef :icon_wink:
Und jetzt Marsch zurück auf die Schulbank, Agent Starling!!! Flieg, flieg, flieg... flieg, flieg, flieg!!!

Jonas

Ist "Postal 2: Apocalypse" so ewtas wie ein Erweiterungspacket zum Originalspiel.
"Postal 2" ist ja schon ziemlich krass.

Mike Lowrey

4 Oktober 2005, 15:39:19 #40 Letzte Bearbeitung: 5 Oktober 2005, 12:51:53 von Mike Lowrey
Ja, es dürfte sich um ein Add-On zum Hauptprogramm "Postal 2" handeln.
Ready to die, Blade?
-Was born ready, motherfucker!

www.cinecaptain.de

Jonas

Habe auch gestern mal bei EB Games reingeschaut und auf die Frage nach "Postal 2: Apocalypse" meinte der Verkäufer nur, dass wir uns über das Spiel gar nicht unterhalten brauchten, da es kurz vor der Beschlagnahme stehe.

Zeromancer

Das sagen alle Händler,viele verwechseln eh im Vornherein indiziert und verboten,glaub mir,es kann sein,dass Apocalypse Weekend in 10 Jahren noch nicht beschlagnahmt wurde ;)

Forums-Yeti

War ja einiges los hier...
Hat jmd ne Info was die an der Hellfucked Cd auszusetzen hatten ?

Von der Bpjm kam bisher keine Antwort.
"Ich hab mir eh schon oft gedacht, dass du als Mädel voll das Model wärst...also...lange Beine, Stupsnase, groß, blaue Augen..."

Not Surfing Charlie

Der Indizierungsbericht lässt wieder auf sich warten...

Skyline

wie viele Add-ons gibt es eigentlich für Postal 2 ??
- share the pain
- apocalypse

?? noch mehr ??
Sky

Nerf

Zitat von: skyline am  6 Oktober 2005, 16:51:58
wie viele Add-ons gibt es eigentlich für Postal 2 ??
- share the pain
- apocalypse

?? noch mehr ??

=> http://www.onlinegamesdatenbank.de//index.php?section=title&titleid=24

Es gibt noch ein drittes, offiziell lizensiertes, was aber ausschließlich in Russland erschienen ist (und dort auch entwickelt wurde).
You've been chosen as an extra in the movie adaptation
Of the sequel to your life.

Skyline

thx @ Nerf ...
bin ma gespannt wie der 3. Teil wird ..
Sky

Zeromancer

Ich hab auch noch keine Antwort von der BPjM erhalten wegen den 3 Hip Hop-CDs,das mit Hellfucked würde mich auch interessieren. Ist ja keine NSBM-Band oder?

Keine Ahnung,was bei denen los ist,hab so höflich wie immer gefragt und ich hab schon über 20-mal Entscheidungen bekommen o_O

Df3nZ187

8 Oktober 2005, 11:19:04 #49 Letzte Bearbeitung: 8 Oktober 2005, 11:36:39 von Df3nZ187
Im Aggroboard wurde die vollständige Berichte bereits veröffentlicht.
Ich zitier mal die entscheidenen Passagen, denn die sind ziemlich umfangreich. ^^'

Aggro Ansage 4
ZitatMit Schreiben vom 29.3.2005 beantragte das Stadtjugendamt Schweinfurt die Indizierung des Tonträgers. Bei vielen Textpassagen der Lieder handele es sich um eindeutig pornographische Inhalte. Gleichzeitig würden Frauen an mehreren Stellen auf reine Sexobjekte reduziert. Diese Textpassagen seien größten Teils auch geeignet, ein erniedrigendes Rollenbild von Frauen zu erzeugen. Viele Textstellen seien schwer jugendgefährdend und verstießen gegen das Rechts-gut auf sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen. Vor allem die sittliche Entwicklung von Kindern sei in erheblichem Umfang gefährdet. Das eingereichte Prüfobjekt sei vom Antragsteller nach dem Original gebrannt worden, das die Mutter eines Elfjährigen zur Verfügung gestellt habe. Der Antragsteller reicht mit seinem Antrag diverse Liedtexte der CD mit zur Akte.

...

Der Verfahrensbevollmächtigte überreicht ergänzend eine Stellungnahme des Kunsthistori-kers und Kultursoziologen Dr. Roland Seim vom 2.3.2004 und nimmt darauf Bezug.

...

In einem vorangegangenen Indizierungsverfahren bezüglich eines anderen Tonträgers der Verfahrensbeteiligten hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits darauf hingewiesen, dass ein von Aggro Berlin produzierter Bildtonträger, die DVD „Aggro Berlin Tour-Video“, eine Freigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erhalten habe und zwar die Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“. Einige Lieder des damals verfahrensgegen-ständlichen Tonträgers seien auf diesem Musikvideo enthalten.
Auf Nachfrage der Bundesprüfstelle hatte die FSK am 5.5.2004 die Prüfunterlagen zu der vom Verfahrensbevollmächtigten genannten „Tourvideo“-DVD übersandt. Die Unterlagen enthielten die Freigabebescheinigung vom 26.1.2004 (Prüfnummer 96 735, „freigegeben ab 16 Jahren“), eine von Aggro Berlin erstellte Inhaltsauflistung der Video- und Konzertclips sowie das Protokoll der Einzelprüfung im vereinfachten Verfahren vom 19.12.2003. Der Einzelprüfer kommt dort zu der Auffassung, der durchgängig äußerst aggressive Habitus der Gruppe und ihres Umfeldes, die obszöne, aggressive, äußerst sexistische Sprache („arschge-fickter Hurensohn“) sprächen gegen eine Freigabe unter 16 Jahren. Die unverhohlene Anprei-sung von Drogen, Sex mit Prostituierten, verächtliches, gewaltbereites Verhalten mit unverkennbarer Ansprache an ein jugendliches Publikum, verstärkt in den Clips, wo der Zuspruch an hemmungslose Gewalt und sexuelle Ausbeutung immens deutliche, jugendaffine und nicht ohne weiteres als Kunst dechiffrierbare Züge trage, mache eine Jugendfreigabe im vereinfachten Verfahren unmöglich. Es werde daher gebeten, die Prüfkassette in die Prüfausschüsse weiterzugeben.
Weitere Unterlagen darüber, welches Prüfgremium der FSK das Tourvideo für 16-jährige freigegeben hat und auf Grund welcher Erwägungen diese Freigabe erfolgte, liegen nicht vor.

Eine Inhaltsabgleichung zwischen der mit einem Alterskennzeichen versehenen DVD und dem jetzt verfahrensgegenständlichen Tonträger ergab, dass das Lied Nr. 8 („Wodka & Bacardi“) mit identischem Text im „ab 16“ freigegebenen Tourvideo enthalten ist. In der Sitzung am 1.9.2005 wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung daher von Seiten der Bundesprüfstelle darauf hingewiesen, dass über dieses Lied aufgrund der bestehenden Inhaltsgleichheit nicht mehr verhandelt werde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Text zu Lied Nr. 11 („Küss die Faust“), der bei vorheriger Übermittlung an den Verfahrensbevoll-mächtigten nicht mit dem auf der CD enthaltenen Liedtext überein gestimmt hatte, korrigiert wurde. Anschließend nahm der Verfahrensbevollmächtigte erneut umfangreich Stellung zu den Liedern der CD.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen. Im Einverständnis mit dem Verfahrensbevollmächtig-ten wurden die Lieder der CD - mit Ausnahme des Liedes Nr. 8 - in der Sitzung des 12er-Gremiums jeweils in Auszügen gehört. Alle Liedtexte lagen den Beisitzerinnen und Beisit-zern vor.

Der Tonträger „AGGRO Ansage Nr. 4“, Aggro Berlin, Berlin, war wie beantragt in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Ausschlaggebend für die Listenaufnahme waren die Lieder Nr. 7 („Ich rappe RMX“), Nr. 11 („Küss die Faust“), Nr. 14 („Macho“) sowie Nr. 17 („Der Ficker“).

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat das Lied Nr. 8 („Wodka und Bacardi“) aus seiner Prüfung und Entscheidung ausgenommen. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 1 JuSchG findet die Indizierung keine Anwendung auf Medien, die ein Alterskennzeichen der FSK oder USK aufweisen. Kennzeichnungspflichtige Medien sind die so genannten Bildträger, d.h. Filme, Film- und Spielprogramme. Die verfahrensgegenständliche Audio-CD ist zwar kein Bildträger, das erwähnte Lied ist allerdings auch auf einem von der FSK als „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichneten Bildträger, dem „Aggro Berlin Tour-Video“, enthalten. Die Texte des Liedes sind auf CD und Tourvideo identisch, daher sieht die Bundesprüfstelle diese Bestandteile von Video und CD als im Wesentlichen inhaltsgleich an.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind inhaltsgleiche Medien von einer unterschiedlichen Beurteilung mehrerer staatlicher Stellen ausgenommen. Urheber, Hersteller und Vertreiber müssen sich darauf verlassen können, dass ein Medium, welches verbindlich als nicht jugend-gefährdend eingestuft wurde, nicht in inhaltsgleicher Form an anderer Stelle für jugendge-fährdend befunden wird. Da die FSK, die im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden verbindliche Alterskennzeichen vergibt, mit ihrer Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“ den Inhalt des Tourvideos - somit auch das oben erwähnte Lied - als nicht jugendgefährdend eingestuft hat, ist über den inhaltsgleichen Teil der CD von Seiten der Bundesprüfstelle nicht mehr neu zu befinden.

Von den verbleibenden, durch das 12er-Gremium zu überprüfenden Liedern der CD sind nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer mehrere geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Der Oberbegriff des Gesetzes „sittlich zu gefährden“, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte formuliert war, ist in dem seit dem 01.04.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch den oben genannten Begriff. Gleichwohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. In der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucksache 14/9013, S. 58) wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung verändert haben.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen.

Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröb-lich zu verletzen (BVerwGE 25, 318 (320)). Das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hin-zutreten (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, 60. Kapitel Rn. 8; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. 1999, S. 50, mit zahlreichen Beispielen für besondere Umstände; Steffen, Jugendmedienschutz aus Sicht des Sachverständigen, in: Jugendschutz und Medien, Schriftenreihe, Universität Köln, Band 43, S. 44f.).
Die Literatur zählt in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu den für eine Unsittlichkeit hinzutretenden weiteren Umständen z.B. Darstellungen, die Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen (Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 276).
Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ist die Möglichkeit einer sittlichen Gefähr-dung weiterhin dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Konsum des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von dem im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht. Wissenschaftliche Literatur fasst diese Ansicht allgemein so zusammen:

„Das Erziehungsziel ist in unserer pluralistischen Gesellschaft vor allem dem Grund-gesetz, insbesondere der Menschenwürde und den Grundrechten, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstä-ben, über die in der Gesellschaft Konsens besteht, zu entnehmen“ (Scholz, Jugend-schutz, 3.Aufl. 1999, S. 48).

„Eines der Erziehungsziele ist die Integration der Sexualität in die Gesamtpersönlichkeit des Menschen. Kinder und Jugendliche brauchen Hilfestellung und Orientierung, um ihre sexuelle Identität zu finden, um Sexualität als bereichernd und lustvoll zu erleben, um bindungsfähig zu werden, um überkommene Rol-lenvorstellungen zu überwinden, um urteilsfähig zu werden und verantwortungsbewusst zu handeln“ (Vgl. Antonius Janzing: Sexualpädagogik, in: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes, Grundlagen-Kontexte-Arbeitsfelder, S. 337).

Diese Grundsätze und die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sind durch die Rechtsprechung bestätigt worden. So hat das OVG Münster (Urteil v. 05.12.2003, Az. 20 A 5599/98, S. 11 ff) dazu folgendes ausgeführt:

"Das Zwölfergremium verbindet (...) die im Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjSM [nunmehr § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG] beispielhaft genannten "unsittlichen" Medien mit dem Verständnis der Voraussetzungen des Grundtatbestandes [§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, vormals § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM] und geht davon aus, dass ein Gefährdungspotential insbesondere zu bejahen ist, wenn Kinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch desorientiert werden können. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualität entwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderläuft. Denn mit dem Begriff der Gefährdung verlangt [das Gesetz] keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.(...) Das Maß der Gefährdung variiert dabei vor allem aufgrund der Kriterien, die die Unsittlichkeit begründen; als qualifizierend sind insbesondere die vom Zwölfergremium (...) genannten Merkmale anzuerkennen, wie etwa: Verherrlichung von Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution, Präsentation von Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte, Gewaltanwendungen oder sonst entwürdigende Darstellun-gen."

Mehrere Lieder der CD diskriminieren nach Auffassung des 12er-Gremiums Frauen und wür-digen sie herab. Die Texte vermitteln den Eindruck, Frauen seien bloße Sexualobjekte, seien immerzu „geil“ und würden jederzeit für alle vom Mann gewünschten sexuellen Handlungen, z.B. für Oralverkehr, zur Verfügung stehen. Frauen und Mädchen werden zudem durchgängig abwertend als „Schlampe“, „Pussy“, „Muschi“ oder „Bitch“ bezeichnet. Häufig wird nur auf ihre Geschlechtsteile verwiesen, dies in derber Form. Diejenigen Frauen, die nicht dem Schönheitsideal der Interpreten entsprechen, werden darüber hinaus besonders verächtlich gemacht:

„Ich mach Musik … auf jeden Fall für die Bitch-ins-Gesicht-Wichser! … für Groupies, die schlucken bis auf den letzten Tropfen!“ (Lied Nr. 7 „Ich rappe RMX“)

„Ich kauf’ ihr schicke Klamotten, denn ich will Bitches zum Poppen! Die Titten hängen offen, die Chick ist besoffen! … Sie will mein’n Dick und die Chick kann gut kauen, Junge! Ich kenne die Pussy von ihr, ich komm und ihre Muschi vibriert, ich fick sie und die Kleine tickt aus, die fickgeile Ficksau, oh, du geile Bitch… Du bist nicht mein Traum, du bist nicht schön! Ich mach auf dein Gesicht beim Kauen… und du kriegst dann nicht mein’n Penis, bis du freundlich fragst.“ (Lied Nr. 14 „Macho“)

„Auch wenn’s übertrieben ist, die Bitches lieben es, wenn du sie richtig fickst, bis sie zufrie-den ist… Schmeißt die Bitches in die Luft, wenn ihr mich seht! Hier kommt der coolste Ficker aus der Gegend… Nur sexy Bitches kriegen einen Fick. Manche dürfen nur blasen, die sind dann dick, bääh! Wenn sie fertig ist, wird sie wieder weg geschickt… Meine Latte ist der beste Revolver. Die Morgenlatte wird geblasen, ich spritz ab und sie ist satt. So ein Frühstück hat diese Bitch noch nie gehabt.“ (Lied Nr. 17 „Der Ficker“)

Diese Liedtexte verletzen in extremem Maß die Würde der Frau und zeichnen ein menschenverachtendes Bild. Jugendlichen Zuhörern wird in diesen Texten ein Frauenbild dargeboten, das ausnahmslos negativ und herabwürdigend ist. Es steht dem in der Gesellschaft vorherrschenden Erziehungsziel diametral entgegen, Kindern und Jugendlichen die Achtung gegenüber ihren Mitmenschen und gegenseitigen Respekt zu vermitteln und sie auf diese Weise für gleichberechtigte und liebevolle Partnerschaften stark zu machen. Texte wie diese führen dazu, dass männliche Jugendliche, insbesondere solche aus autoritär-patriarchalisch geprägtem Umfeld, den in den Liedern propagierten verachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage stellen oder in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Auf der anderen Seite werden jugendliche Zuhörerinnen, darunter diejenigen, die aus ihrem sozialen Umfeld eine Herabwürdigung von Frauen bereits kennen oder erleiden, in ihrem Selbstwertgefühl weiter herabgestuft. Es besteht die Gefahr, dass sich bei ihnen eine Leidensbereitschaft verstärkt, aufgrund derer sie die Schlechtbehandlung ihrer Person, Gewaltzufügung oder sexuelle Übergriffe ohne Gegenwehr - weiter - hinnehmen.

Auch wenn das Gremium in mancher Hinsicht dem Argument der Verfahrensbeteiligten fol-gen konnte, dass die Künstler die ihnen entgegengebrachten Klischees aufgreifen und diese kritisch oder satirisch beleuchten möchten, ist dieses Argument hinsichtlich des in den Texten vermittelten Frauenbildes nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer ist für Jugendliche in keiner Weise eine Kritik an dem aus den Texten zu entnehmenden Frauenbild zu erkennen oder beabsichtigt. Die Künstler mögen an anderer Stelle durchaus ein gesellschaftsadäquateres Frauenbild haben oder propagieren, die Texte dieser CD vermitteln jedoch ausschließlich ein negatives Bild. Wenn die Texte der Künstler gerade provozieren sollen, ist damit auch die große Gefahr verbunden, dass jugendliche Zu-hörer ihre eigene Ansicht über Frauen und deren Behandlung nach dem hier zutage tretenden Frauenbild gestalten. Das vermittelte Klischee, alle Frauen seien „Nutten“, jederzeit „sexgeil“ und dürften deshalb abwertend und herabwürdigend behandelt werden, wird insofern an keiner Stelle korrigiert. Auf Grund der üblichen Verbreitungswege uneingeschränkt zugänglicher Musiktitel können und werden diese immer auch Jugendliche erreichen, die den jeweiligen Text vollständig isoliert von möglicherweise andernorts propagierten und den Text relativierenden Verlautbarungen der Interpreten wahrnehmen.

Der Umstand, dass die Interpreten zumeist auf eine schwierige Kindheit zurückblicken und viele von ihnen in einem gewaltbereiten Umfeld groß geworden sind oder Verachtung und Gewalt am eigenen Leib erfahren haben, ist nach Ansicht der Beisitzerinnen und Beisitzer keinesfalls ein Grund, die Erniedrigung und Verachtung von Frauen propagieren zu dürfen. Jede Person hat für sich das Recht, Missstände der eigenen Vergangenheit zu reflektieren und sie notfalls unter Inanspruchnahme geschulter Kräfte aufzuarbeiten. Dieser Prozess kann aber nicht dazu führen, dass man in der Öffentlichkeit dazu auffordert, Frauen als minderwertige Personen zu behandeln und sie zum (Sex-)Objekt herab zu degradieren.

In diesen Liedpassagen zeigt der Kontext zudem, dass das Wort „ficken“ offensichtlich nicht, wie der Verfahrensbevollmächtigte zur Entkräftung des Vorwurfs der sexistischen Sprache angeführt hatte, als Metapher für „übertreffen“ oder „fertig machen“ anzusehen ist. Der Be-griff bezieht sich hier eindeutig auf sexuelle Handlungen und kann in diesen Texten nur in der diesbezüglichen vulgärsprachlichen Lesart verstanden werden. Dass in anderen Textstellen, in denen dieses Wort ebenfalls verwendet wird, die Umschreibung für „fertig machen“ enthalten sein kann, haben die Beisitzerinnen und Beisitzer bei der Beurteilung dieser anderen Textzei-len berücksichtigt und diese insofern nicht als unsittlich angesehen. Im Übrigen gehen die Mitglieder des 12er-Gremiums - entgegen dem Argument des Verfahrensbevollmächtigten - nicht davon aus, dass das Wort „ficken“ bei sämtlichen in Deutschland lebenden Jugendlichen bereits als Synonym für „übertreffen“ oder „fertig machen“ bekannt und etabliert ist oder dass dieses Wort im alltäglichen Sprachgebrauch und in einer normalen Unterhaltung von allen Jugendlichen verwendet wird.

Die zahlreichen Textpassagen, in denen die Interpreten auf Drogen- und Alkoholkonsum an-spielen, halten die Beisitzerinnen und Beisitzer zwar hier nicht für derart erheblich und ausführlich, als dass aus ihnen eine sozialethische Desorientierung zu erkennen wäre. Die Tendenz, den alltäglichen Umgang mit Drogen als locker und normal darzustellen, ist jedoch in ihrer möglichen Wirkung auf Kinder und Jugendliche als zumindest bedenklich anzusehen.

Die Texte der Lieder Nr. 7 („Ich rappe RMX“), Nr. 11 („Küss die Faust“) und Nr. 17 („Der Ficker“) sind nach Auffassung des Gremiums auch aus dem Grunde jugendgefährdend, weil sie verrohend wirken und zu Gewalttätigkeiten anreizen.

Verrohend wirkende Medien sind solche, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche durch Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auszuüben. Das ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Das ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt ausführlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet werden bzw. die Opfer als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden (Nikles, Roll, Spürck, Umbach; Jugendschutzrecht; § 18 Rdnr. 5). Daneben ist unter dem Begriff der Verrohung in § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG aber auch die Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen zu verstehen, die in dem Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung sowie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet (Jörg Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdnr. 277).

Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend wirkenden Medien. Während jedoch bei der durch Medien hervorgerufenen „Verrohung“ gleichsam auf die „innere“ Charakterformung abgestellt wird, zielt der Begriff der zu Gewalt-tätigkeit anreizenden Medien auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendli-chen ab. Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchti-genden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird. Eine Schilderung ist dabei anrei-zend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden (Jörg Ukrow, a.a.O., Rdnr. 280).

Diese Tendenzen finden sich nach Ansicht des 12er-Gremiums in folgenden Passagen:

„Ich rappe … niemals für Verräter! Die fessle ich am Mast! Verprügel sie wie Köter!“
(Lied Nr. 7 „Ich rappe RMX“)

„Ich hol die Uzi und dann wirst du zu ’ner Zielscheibe. „Hier bleiben!“ sag ich, wenn ich dich in Berlin treffe. Hol’ nur meine Homies, da kriegst du auf die Fresse… Ich besorg mir ’nen Laster und überroll das Gesindel“ (Lied Nr. 11 „Küss die Faust“)

„Einer will ein Gangster sein und wandert sofort los. Ich duck mich, komm hoch, ein Schuss und er ist tot.“ (Lied Nr. 17 „Der Ficker“)

Auch wenn die Verfahrensbeteiligte ausgeführt hat, dass die Rap-Texte und der Battle-Rap niemals die physische Gewaltanwendung meinen, sondern in der Hip-Hop-Szene eine rein verbale Gewalt gebräuchlich ist, besteht nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer die Gefahr, dass die nur als äußerst aggressiv zu bezeichnenden Texte Jugendliche zu einem gewalttätigen Verhalten verleiten können. Etwas zu verbalisieren heißt, R22;etwas in Worte fas-sen“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). „Verbale Gewalt“ ist somit zunächst einmal „in Worte gefasste Gewalt“, was die angeführten Texte mit der Beschreibung von Mitteln, die bei physi-scher Gewalt eingesetzt werden (Messer/Totschläger/Fäuste), auch nachdrücklich illustrieren. Eine „nur“ verbale Gewalt, wie sie als abmildernd von der Verfahrensbeteiligten reklamiert wurde, wäre eine solche, die sich auf anders zu beurteilende Beschimpfungen und Beleidi-gungen beschränkt, nicht aber die Beschreibung physischer Gewaltszenarien.

Im Übrigen ist nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer auch verbale Gewalt generell geeignet, eine verrohende Wirkung auf Kinder und Jugendliche auszuüben, gerade dann, wenn die verbale Gewalt sich so drastisch darstellt wie in diesem Liedtext. Insofern sieht das 12er-Gremium das Argument der Verfahrensbeteiligten, es sei „nur“ verbale Gewalt gemeint, nicht als einen entlastenden Umstand an. Die Art und Weise, in der im Text der rücksichtslose Umgang mit vermeintlichen und tatsächlichen Gegnern beschrieben wird, ist nach Ansicht des Gremiums dazu geeignet, bei jugendlichen Zuhörern eine Abstumpfung gegenüber Gewalttaten und Verbalgewalt sowie eine Herabsetzung ihrer Mitleidsfähigkeit zu verursachen. Es besteht die große Gefahr, dass Jugendliche den in dem Lied propagierten rücksichtslosen Umgang mit Anderen, sei es physisch oder verbal, in ihr eigenes Verhalten übernehmen.

Als zumindest sehr bedenklich, letztlich aber nicht indizierungsrelevant, sahen die Beisitze-rinnen und Beisitzer eine Textzeile aus Lied Nr. 9 („So cool“) an, in der ungeschützter Ge-schlechtsverkehr als normal und nachahmenswert beschrieben wird („Ich fick durchs Leben, oft ohne Kondom. Vielleicht hab ich AIDS, doch ficken soll sich lohnen!“). In Zeiten, in denen die Zahlen der mit dem HI-Virus neu infizierten Personen - darunter auch viele Jugendliche - wieder dramatisch ansteigt, sollten Musikschaffende sich ihrer Verantwortung für die Fans und ihrer Vorbildsfunktion stärker bewusst werden und ihren Einfluss nicht durch die sorglose Beschreibung eines mit Gefahren für die Gesundheit verbundenen Verhaltens ins Negative kehren.

Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt.
Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist grundsätzlich in allen Entschei-dungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne Zweifel werden die Lieder der CD von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen und festzustellen, welchem der beiden Rechtsgüter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.

Die Künstler von Aggro Berlin geben in ihren Liedern, wie auch der Verfahrensbevollmächtigte ausgeführt hat, zum Teil eigene Erlebnisse wieder und zeichnen ein Bild des Alltags und des Umgangstons in den Wohnsiedlungen der Großstädte. Gerade in Problemvierteln kommen die Bewohnerinnen und Bewohner häufiger in Berührung mit Gewalt oder Drogen. Viele träumen deshalb von einem besseren, sorgloseren Leben. So ist vielen Liedern der CD ein gewisses authentisches Element nicht abzusprechen. Allerdings war den Beisitzerinnen und Beisitzern des 12er-Gremiums in keinem der verfahrensgegenständlichen Lieder ein sozialkritischer Ansatz ersichtlich, der den sorglosen Umgang mit Gewalt und Drogen oder die verächtliche Behandlung von Frauen in irgendeiner Weise mit künstlerischen Mitteln in Frage stellt. Im Lied Nr. 5 („Meine Kette“) schildert Sido vielmehr nur den Unterschied zwischen seinem früheren Leben, als er noch nicht bekannt und erfolgreich war, und dem jetzigen Lifestyle als Rapstar, der es ihm ermöglicht, eine teure Kette - Statussymbol unter Rappern - kaufen und herzeigen zu können. Auch in diversen anderen Liedern beschreiben die Interpreten, wie sie das verdiente Geld am liebsten ausgeben, gehen ansonsten aber - über eine Beschreibung des Lebens als (Gangster-)Rapper hinaus - nicht auf die möglichen negativen Folgen eines solchen Lebens ein.

Es ist grundsätzlich bei der Abwägung der Rechtsgüter Kunstfreiheit und Jugendschutz zu prüfen, ob eine durch die künstlerische Bearbeitung erfolgte „Brechung“ tatsächlich auch für Jugendliche erkennbar wird. Die als jugendgefährdend aufgeführten Texte stellen sich nach Auffassung des 12er-Gremiums letztlich als eine selbstzweckhafte Präsentation von derben, schockierenden, verletzenden Wörtern dar. Die Beisitzerinnen und Beisitzer gehen auf Grund der Schilderungen des Antragstellers und auf Grund zahlreicher Beschwerden von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern außerdem davon aus, dass sich der Hörerkreis nicht auf über 18-Jährige beschränkt, sondern gerade auch unter Kindern und Jugendlichen ein großes Interesse an diesen Texten besteht. Die Notwendigkeit, sie von diesen Inhalten fern zu halten und die in den Texten enthaltene große Gefahr einer sozialethischen Desorientierung durch eine Indizie-rung zu unterbinden, schätzt das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle daher insgesamt als vorrangig ein. Der Verfahrensbeteiligten bleibt es unbenommen, die nicht von der Indizierung umfassten Lieder auszukoppeln und auf einer neuen CD herauszubringen.

Ergänzend sei angemerkt, dass das 12er-Gremium die Texte der Lieder Nr. 1, 3 und 18 für problematisch hält, da auch in diesen Texten die oben erwähnten Tendenzen der Frauenfeindlichkeit und Verrohung ansatzweise zu finden sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Lied der CD von der FSK mit „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet wurde und damit eine Beeinträchtigung von über 16-Jährigen sowie eine Jugendgefährdung verneint wurde, sind die Beisitzerinnen und Beisitzer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Texte der Lieder  Nr. 1, 3 und 18 nicht derart bedenklicher sind, als dass sie die Annahme einer Grenzüberschreitung zur Jugendgefährdung rechtfertigen wür-den.

Die oben zitierten Lieder des Tonträgers sind jugendgefährdend, verletzen jedoch nach Auffassung des 12er-Gremiums keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvorschriften. Die CD war daher in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen.

Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nach Auffassung des 12er-Gremiums nicht vor. Den Grad der von den indizierungsrelevanten Texten ausgehenden Jugendgefährdung stuft das Gremium als nicht nur geringfügig ein, sondern im Gegenteil als hoch. Auf Grund der Verkaufszahlen des Tonträgers und der heutigen technischen Möglichkeiten der Vervielfältigung gehen die Beisitzerinnen und Beisitzer zudem nicht von einem nur geringen Verbreitungsgrad aus.
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...in aufwendigen Studien sind wir zu folgendem, sensationellen Ergebnis gekommen:

Df3nZ187

8 Oktober 2005, 11:22:06 #50 Letzte Bearbeitung: 8 Oktober 2005, 11:37:50 von Df3nZ187
Sido - Maske
Zitat
Mit Schreiben vom 01.07.2004 regte das Haus der Kinder- und Jugendhilfe Maria Rosenberg, Waldfischbach, die Indizierung des Tonträgers an. Die Liedtexte verherrlichten auf übelste Art Mord, Totschlag, Überfall, Missbrauch und Vergewaltigung. Die Lieder könnten einer-seits aus dem Internet heruntergeladen werden und die CDs seien andererseits in den großen Mediamärkten erhältlich.

Mit Schreiben vom 20.7.2004 beantragte auch das Jugendamt Berlin-Mitte die Indizierung der CD. Die Texte stellten sich sexualethisch desorientierend dar, indem sie Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradierten und bisweilen zusätzlich frauenfeindlich und/oder rassistisch seien.

...

Der Verfahrensbevollmächtigte überreicht ergänzend eine Stellungnahme des Kunsthistori-kers und Kultursoziologen Dr. Roland Seim vom 2.3.2004 und nimmt darauf Bezug.

...

In einem vorausgehenden Indizierungsverfahren zu einem anderen Tonträger des Verfahrens-beteiligten hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits eingewandt, dass ein von Aggro Berlin produzierter Bildtonträger, die DVD „Aggro Berlin Tour-Video“, eine Freigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erhalten habe und zwar die Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“. Einige Lieder des verfahrensgegenständlichen Tonträgers seien auf diesem Musikvideo enthalten.
Auf Nachfrage der Bundesprüfstelle übersandte die FSK am 5.5.2004 die Prüfunterlagen zu der vom Verfahrensbevollmächtigten genannten „Tourvideo“-DVD. Die Unterlagen enthielten die Freigabebescheinigung vom 26.1.2004 (Prüfnummer 96 735, „freigegeben ab 16 Jahren“), eine von Aggro Berlin erstellte Inhaltsauflistung der Video- und Konzertclips sowie das Protokoll der Einzelprüfung im vereinfachten Verfahren vom 19.12.2003. Der Einzelprüfer kommt dort zu der Auffassung, der durchgängig äußerst aggressive Habitus der Gruppe und ihres Umfeldes, die obszöne, aggressive, äußerst sexistische Sprache („arschgefickter Hurensohn“) sprächen gegen eine Freigabe unter 16 Jahren. Die unverhohlene Anpreisung von Drogen, Sex mit Prostituierten, verächtliches, gewaltbereites Verhalten mit unverkennbarer Ansprache an ein jugendliches Publikum, verstärkt in den Clips, wo der Zuspruch an hemmungslose Gewalt und sexuelle Ausbeutung immens deut-liche, jugendaffine und nicht ohne weiteres als Kunst dechiffrierbare Züge trage, mache eine Jugendfreigabe im vereinfachten Verfahren unmöglich. Es werde daher gebeten, die Prüfkassette in die Prüfausschüsse weiterzugeben.
Weitere Unterlagen darüber, welches Prüfgremium der FSK das Tourvideo für 16-jährige freigegeben hat und auf Grund welcher Erwägungen diese Freigabe erfolgte, liegen nicht vor.

Nachdem die Verfahrensbeteiligte die von der FSK gekennzeichnete DVD „Tourvideo“ bei der Bundesprüfstelle eingereicht hatte, wurde auf Grund einer Inhaltsabgleichung festgestellt, dass auch das auf dem verfahrensgegenständlichen Tonträger„Maske“ enthaltene Lied Nr. 05 („Maske“) mit identischem Text im „ab 16“ freigegebenen Tourvideo enthalten ist.

In der Sitzung des 12er-Gremiums am 01.09.2005 nahm der Verfahrensbevollmächtigte noch einmal umfassend zu den Hintergründen der Hip-Hop- und Rapmusik und zu den einzelnen Liedern Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen. Im Einverständnis mit der Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensbevollmächtigten wurden die Lieder der CD in der Sitzung des 12er-Gremiums jeweils in Auszügen gehört. Alle Liedtexte lagen den Beisitzerinnen und Beisit-zern vor. Das Lied „Mein Block“ wurde nicht angehört, da dieses bereits im Verfahren zu der CD „Aggro Ansage Nr. 3“ als nicht indizierungsrelevant angesehen worden war.

Der Tonträger „Die Maske“ des Interpreten „Sido“, Aggro Berlin, Berlin, war wie beantragt und angeregt in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Ausschlaggebend für die Listenaufnahme war ausschließlich Lied Nr. 08 („Endlich Wochen-ende“).

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat die Lieder Nr. 04 „Mein Block“ und Nr. 05 „Maske“ aus seiner Prüfung und Entscheidung ausgenommen.
Lied Nr. 04 „Mein Block“ wurde bereits im Rahmen des Indizierungsverfahrens zu der CD „Aggro Ansage Nr. 3“ von Aggro Berlin (E 5266 vom 2.12.2004, bekannt gemacht im Bun-desanzeiger Nr. 249 vom 31.12.2004) als nicht indizierungsrelevant eingestuft.
Lied Nr. 05 „Maske“ ist auf einer DVD enthalten, die von der FSK das Kennzeichen „freigegeben ab 16 Jahre“ erhalten hat.

Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 1 JuSchG findet die Indizierung keine Anwendung auf Medien, die ein Alterskennzeichen der FSK oder USK aufweisen. Kennzeichnungspflichtige Medien sind die so genannten Bildträger, d.h. Filme, Film- und Spielprogramme. Die verfahrensgegen-ständliche Audio-CD ist zwar kein Bildträger, das erwähnte Lied Nr. 05 ist allerdings auch auf einem von der FSK als „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichneten Bildträger, dem „Aggro Berlin Tour-Video“, enthalten. Der Text des Liedes ist auf CD und Tourvideo identisch, daher sieht die Bundesprüfstelle diese Bestandteile von Video und CD als im Wesentlichen inhaltsgleich an.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind inhaltsgleiche Medien von einer unterschiedlichen Beurteilung mehrerer staatlicher Stellen ausgenommen. Urheber, Hersteller und Vertreiber müssen sich darauf verlassen können, dass ein Medium, welches verbindlich als nicht jugend-gefährdend eingestuft wurde, nicht in inhaltsgleicher Form an anderer Stelle für jugendge-fährdend befunden wird. Da die FSK, die im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden verbindliche Alterskennzeichen vergibt, mit ihrer Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“ den Inhalt des Tourvideos - somit auch das oben erwähnte Lied - als nicht jugendgefährdend eingestuft hat, ist über den inhaltsgleichen Teil der CD von Seiten der Bundesprüfstelle nicht mehr neu zu befinden.

Von den verbleibenden, durch das 12er-Gremium zu überprüfenden Liedern der CD ist nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer lediglich Lied Nr. 08 geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortli-chen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.

Der Oberbegriff des Gesetzes „sittlich zu gefährden“, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte formuliert war, ist in dem seit dem 01.04.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch den oben genannten Begriff. Gleichwohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. In der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucksache 14/9013, S. 58) wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung verändert haben.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen.
Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG als Regelfälle aufgelisteten Medien kann die Bundesprüfstelle weitere Medieninhalte als jugendgefährdend einstufen.
Dazu zählen z.B. nach ständiger Spruchpraxis, bestätigt durch höchstrichterliche Rechtspre-chung, NS- verherrlichende Medien. Dazu können aber auch Inhalte zählen, die zum Drogenkonsum anreizen, z.B. durch Anleitung zu Anbau, Herstellung oder Konsum von Cannabisprodukten (Nikles, Roll, Spürck, Umbach, Kommentar zum Jugendschutzrecht, § 18 Rn. 6).

Nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle werden daher auch Medien indiziert, die den Drogenkonsum verherrlichen oder verharmlosen. Nach Einschätzung des 12er-Gremiums bedeutet ein Verherrlichen oder Verharmlosen, dass mit einer überzeugt positiven Bewertung des zu verherrlichenden oder verharmlosenden Sachverhalts gleichzeitig eine gewisse Realitätsferne einhergeht, die sich z.B. in einem (bewussten oder unbeabsichtigten) Ausblenden von Fakten offenbart.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer des 12er-Gremiums haben sich intensiv mit der Problematik des Drogenkonsums von Kindern und Jugendlichen auseinandergesetzt. Sie sind sich des Umstandes bewusst, dass der Konsum von Drogen, wie z.B. Hasch und Ecstasy unter Jugendlichen zum Teil stark verbreitet ist.

Der Interpret beschreibt in Titel Nr. 08 ein für ihn „normales“ Wochenende, an dem er so viele Drogen wie nur möglich konsumiert. Hasch, Ecstasy und Kokain gehören für ihn zum Wochenende selbstverständlich dazu. So heißt es:
„Ich nehm jeden Tag Drogen, mal weniger mal mehr! /Mal mit Action und mal ganz leger! /Doch am Wochenende geht's erst richtig los! /Pillen fressen, Nasen ziehn, Wodka saufen, Prost! /Freitag ist Hightag, vielleicht ein paar Drinks! /5 dicke Joints und 10 Tequila mit links! /…/Noch vor dem Club holt Egon die E's raus,
Technoparties auf Extasy, Ich steh drauf!/Rein in den Club, umgeguckt, dann zur Bar /Wodka-Redbull und 'ne Pille mit ins Glas! /Nur noch kurz warten, das Zeug wirkt langsam!/Doch wenn es wirkt, dann kann das Wochenende anfangen!/Refrain: Endlich Wochenende! Unendlich viele Drogen nehmen! /Endlich Wochenende! Die Welt mit andern Augen seh'n! /Endlich Wochenende! Los, wir werden high!/Endlich ist wieder 'ne Scheißwoche vorbei! /…/Mittlerweile ist Samstag und Egon plant 'n An-schlag,/auf mich mit Koks und 'ner Kreditkarte im Anschlag /Ich seh wie er Angst hat, als er sieht wie Ich zieh! /Ein Gramm, eine Nase, Ich geb mir echt Mühe! / Samstagabend, Ich hab noch nicht geschlafen! Nur gezogen/und bin 'n bisschen durch die Stadt geflogen!...“

Kindern und jugendlichen Rezipienten wird durch diesen Liedtext ein Bild vermittelt, wonach der Genuss von Drogen zu einem „guten Wochenende“ selbstverständlich dazugehört. In dem Text wird der Konsum von Betäubungsmitteln verherrlicht, ohne dass kritische, relativierende Elemente hinzukommen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Interpret unter Jugendlichen großer Beliebtheit erfreut, ist anzunehmen, dass auch der von ihm verkörperte Lebensstil bei Jugendlichen zu Nachahmungseffekten führen kann.

Der Künstler mag an anderer Stelle durchaus ein gesellschaftsadäquateres Verhältnis zu Dro-genmissbrauch haben oder propagieren, dieser Liedtext vermittelt jedoch ausschließlich ein positives Bild von Drogenkonsum. Wenn die Texte des Künstlers gerade provozieren sollen, ist damit auch die große Gefahr verbunden, dass jugendliche Zuhörer ihre eigene Ansicht über Drogenkonsum nach dem hier zutage tretenden Bild gestalten. Das vermittelte Klischee, zu einem Disco-Besuch gehöre die Einnahme von Ecstasy selbstverständlich dazu, wird insofern an keiner Stelle korrigiert. Auf Grund der üblichen Verbreitungswege uneingeschränkt zu-gänglicher Musiktitel können und werden diese immer auch Jugendliche erreichen, die den jeweiligen Text vollständig isoliert von möglicherweise andernorts propagierten und den Text relativierenden Verlautbarungen der Interpreten wahrnehmen.

Der Drogenkonsum wird in dem verfahrensgegenständlichen Liedtext derart positiv geschil-dert, dass das Gremium den Grad der von dem Text ausgehenden Jugendgefährdung als schwer i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG bewertete.

Auch Lied Nr. 13 wurde vom Gremium unter Jugendschutzgesichtspunkten als sehr bedenklich eingestuft, insbesondere die Textzeile, in der der Interpret eine Suizidwillige, die sich aus Liebeskummer vom Dach eines Gebäudes stürzen will, mit den Worten „Na los, spring doch!“ dazu auffordert, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Das Gremium sah hier die Gefahr des Empathieverlustes gegeben, ist jedoch der Auffassung, dass diese Zeile gegen Ende des Liedes dahingehend relativiert wird, als der Interpret ausdrücklich sagt, die Fans sollen sich nicht an ihm orientieren, sondern „ihr Leben leben“. Aufgrund dieser Relativierung hat das Gremium hier eine Jugendgefährdung letztendlich verneint.

Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt.
Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist grundsätzlich in allen Entschei-dungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne Zweifel werden die Lieder der CD von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen und festzustellen, welchem der beiden Rechtsgüter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.
Die Musik der Künstler von Aggro Berlin stellt eine neue Ausprägung der Rapmusik in Deutschland dar, in deren Texten die Rapper ihr Alltagsleben schildern, das sich zum großen Teil in den Wohnblocks Berliner Problemviertel abspielt. Insofern geben viele Textpassagen den in diesen Stadtteilen häufig üblichen rauen Umgangston wieder, auch die bei einigen Bewohnern vorherrschende Frustration über mangelnde Zukunftsperspektiven. Den Liedern des Albums ist ein kritisches, authentisches Element durchaus zu entnehmen. Ebenso hatten die Beisitzerinnen und Beisitzer des 12er-Gremiums bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Lieder der CD häufig als „Battle-Rap“ zu verstehen sind, dessen Sinn und Ausprägung das Niedermachen eines realen oder imaginären Gegners/Konkurrenten ist. Es handelt sich also um ein Kräftemessen und einen Schlagabtausch im Wege der jeweiligen Wortwahl.

Nach Auffassung des 12er-Gremiums ist im Falle des Liedes Nr. 04 („Mein Block RMX“) von Sido bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und den Belangen des Jugendschutzes der Kunst der Vorrang einzuräumen. Zwar wird auch in diesem Lied ein diskriminierendes und herabwürdigendes Frauenbild präsentiert und es finden sich Passagen, die nach Auffassung des Gremiums zumindest im Grenzbereich zur Pornographie angesiedelt sind. In der Gesamt-betrachtung stellt sich dieses Lied jedoch als die authentische Schilderung des Alltags in einem sozialschwachen und problembelasteten Stadtteil bzw. Wohnghetto dar. Der Rapper zeigt hier mittels seiner Sprache, die für das geschilderte soziale Umfeld typisch ist, in wel-cher Art und Weise die Bewohner solcher Stadtteile miteinander umgehen und welche Ereignisse ihr tägliches Leben bestimmen. Das Gremium bestätigt diesem Text insoweit deut-lich sozialkritische Äußerungen und hat daher die Kunstfreiheit als vorrangig angesehen.

Ebenfalls sah das Gremium die Titel 09 („3 Leben“) und 10 („Knast“) als sozialkritische Mi-lieubeschreibungen an und hat daher der Kunstfreiheit den Vorrang eingeräumt.

Hinsichtlich des Liedes Nr. 07 („Sido und die Drogen“), hat das Gremium festgestellt, dass vorliegend Drogenkonsum mit dem Stilmittel der Ironie kritisch beleuchtet und keinesfalls verherrlicht wird. Der Interpret stellt sich als „Sido aus dem Ghetto“ dar, der nichts kann und infolge übermäßigen Drogenkonsums ständig scheitert. Dieser Liedtext zeigt auf ironische Art und Weise die negativen Folgen von Drogenkonsum auf. Die Ironie und die negativen Folgen des Drogenkonsums sind hier auch für jugendliche Hörerinnen und Hörer deutlich wahrzu-nehmen.

Ganz im Gegensatz zu diesem eher kritischen Text wird nach Ansicht des Gremiums in dem indizierungserheblichen Lied Nr. 08 („Endlich Wochenende“) Drogenkonsum verherrlicht. Der Interpret bekundet, dass zu einem guten Wochenende der Genuss von Hasch, Kokain und Ecstasy selbstverständlich dazugehöre. Der Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten, der Text sei kritisch gemeint und durch die Verwendung des Begriffs „Junkie“ halte der Künstler Personen, die am Wochenende übermäßig Drogen konsumieren, einen Spiegel vor und entlarve, dass diese sich letztendlich nicht groß von Junkies unterscheiden, konnte sich das Gremium nicht anschließen. Der Text müsse von diesen vielmehr als Aufforderung zum Drogenkonsum verstanden werden, da der Interpret diesen als höchsten Genuss verherrlicht. Dem Text ist ein kritisches, authentisches Element nicht zu entnehmen bzw. nicht in einer für die Abwägung relevanten Deutlichkeit. Es ist grundsätzlich bei der Abwägung der Rechtsgüter Kunstfreiheit und Jugendschutz zu prüfen, ob eine durch die künstlerische Bearbeitung erfolgte „Brechung“ tatsächlich auch für Jugendliche erkennbar wird. Nach Ansicht des Gremiums finden sich in dem Text keine Anhaltspunkte für Ironie oder Satire bzw. würde diese Art der „Ironie“ nicht von durchschnittlichen Jugendlichen verstanden.

Der Verfahrensbeteiligten bleibt es unbenommen, die nicht von der Indizierung umfassten Lieder auszukoppeln und auf einer neuen CD herauszubringen.


Ergänzend sei angemerkt, dass das 12er-Gremium die Texte der Lieder Nr. 14 („Glas hoch !“)
und 15 („Die Sekte“) für problematisch hält, da in diesen Texten die bereits in der Indizierungsanregung erwähnten Tendenzen der Frauenfeindlichkeit (14: „ …dann such ich mir ne Frau und (und) die weiß genau, dass (dass) wenn sie schon mit ins Hotelzimmer darf, muss sie ficken wie ne Sau (auh)….“) und Verrohung (15: „… scheiß auf Bodyguards und Weste, wenn ich dein Genick breche…“) ansatzweise zu finden sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bestimmte Lieder (Nr. 5) von der FSK mit „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet wurden und damit eine Beeinträchtigung von über 16-Jährigen sowie eine Jugendgefährdung verneint wurde, sind die Beisitzerinnen und Beisitzer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Texte der Lieder Nr. 14 und 15 nicht derart bedenklicher sind, als dass sie die Annahme einer Grenzüberschreitung zur Jugendgefährdung rechtfertigen würden. Nichtsdestotrotz erachtet es das Gremium als notwendig, dass sich Eltern und Lehrkräfte diese negativen Tendenzen noch mehr bewusst machen und ihnen möglichst entgegenwirken.

Das oben zitierte Lied Nr. 08 des Tonträgers ist jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auf-fassung des 12er-Gremiums keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvorschriften. Die CD war daher in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen.

Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nach Auffassung des 12er-Gremiums nicht vor. Schon die Schwere der Jugendgefährdung verbietet die Annahme einer Geringfügigkeit.
Auf Grund der Verkaufszahlen des Tonträgers und der heutigen technischen Möglichkeiten des CD-Brennens gehen die Beisitzerinnen und Beisitzer auch von keinem nur geringen Verbreitungsgrad aus.

Juchu ich hatte recht.  :LOL:
Wusste doch das das nur "Endlich Wochende" sein konnte. :algo:
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Df3nZ187

8 Oktober 2005, 11:23:35 #51 Letzte Bearbeitung: 8 Oktober 2005, 11:45:14 von Df3nZ187
Bushido - Vom Boardstein bis zur Skyline
ZitatMit Online-Antrag vom 06.04.2005 beantragte das Jugendamt des Kreises Trier-Saarburg die Indizierung des Tonträgers. In den Songtexten seien sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd und Vergewaltigung als Lusterlebnis dargestellt. Gewalt würde verherrlicht und in einer die Menschenwürde verletzenden Weise geschildert. Auch würden Homosexuelle diskriminiert. Die Darstellung von Sexualität laufe einer normkritischen Sexualerziehung massiv zuwider.

...

Der Verfahrensbevollmächtigte überreichte ergänzend eine Stellungnahme des Kunsthistori-kers und Kultursoziologen Dr. Roland Seim vom 2.3.2004 und nahmen darauf Bezug.

...

In einem vorausgehenden Indizierungsverfahren zu einem anderen Tonträger der Verfahrensbeteiligten hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits eingewandt, dass ein von Aggroberlin produzierter Bildtonträger, die DVD „Aggroberlin Tour-Video“, eine Freigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erhalten, und zwar die Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“. Einige Lieder des verfahrensgegenständlichen Tonträgers sind auf diesem Musikvideo enthalten. Auf Nachfrage der Bundesprüfstelle über-sandte die FSK im oben genannten Verfahren am 5.5.2004 die Prüfunterlagen zu der genannten „Tourvideo“-DVD. Die Unterlagen enthielten die Freigabebescheinigung vom 26.1.2004 (Prüfnummer 96 735, „freigegeben ab 16 Jahren“), eine von Aggroberlin erstellte Inhaltsauflistung der Video- und Konzertclips sowie das Protokoll der Einzelprüfung im vereinfachten Verfahren vom 19.12.2003. Der Einzelprüfer kommt dort zu der Auffassung, der durchgängig äußerst aggressive Habitus der Gruppe und ihres Umfeldes, die obszöne, aggressive, äußerst sexistische Sprache („arschgefickter Hurensohn“) sprächen gegen eine Freigabe unter 16 Jahren. Die unverhohlene Anpreisung von Drogen, Sex mit Prostituierten, verächtliches, gewaltbereites Verhalten mit unverkennbarer Ansprache an ein jugendliches Publikum, verstärkt in den Clips, wo der Zuspruch an hemmungslose Gewalt und sexuelle Ausbeutung immens deutliche, jugendaffine und nicht ohne weiteres als Kunst dechiffrierbare Züge trage, mache eine Jugendfreigabe im vereinfachten Verfahren unmöglich. Es werde daher gebeten, die Prüfkassette in die Prüfausschüsse weiterzugeben.
Weitere Unterlagen darüber, welches Prüfgremium der FSK das Tourvideo für 16-jährige freigegeben hat und auf Grund welcher Erwägungen diese Freigabe erfolgte, liegen nicht vor.

Die Verfahrensbeteiligten hatten die von der FSK gekennzeichnete DVD „Tourvideo“ in dem vorausgegangenen Verfahren bei der Bundesprüfstelle eingereicht. Nunmehr wurde auf Grund einer Inhaltsabgleichung festgestellt, dass die auf „Vom Bordstein bis zur Skyline“ enthaltenen Lieder Nr. 1 („Electrofaust“),  Nr. 2 („Bushido“), Nr. 3 („Bei Nacht“), Nr. 4 („Berlin“), Nr. 9 („Renn“), Nr. 10 („Gemein wie 10“), Nr. 11 („Streetwars“) und Nr. 18 („Vom Bordstein bis zur Skyline“) mit identischen Texten im „ab 16“ freigegebenen Tourvideo enthalten sind.
Zudem wurde festgestellt, dass das Lied Nr. 15 („Zukunft“) bereits im Indizierungsverfahren zur CD „Ansage Nr. 2“ als nicht indizierungsrelevant eingestuft wurde (Entscheidung Nr. 5290 vom 12.05.2005).

An der Sitzung des 12er-Gremiums nahmen für die verfahrensbeteiligte Plattenfirma zwei Anwälte teil. Diese nahmen noch einmal umfassend zu den Hintergründen der Hip-Hop- und Rapmusik Stellung. Sie legten dar, dass der Interpret auf ernsthafte Weise seinen  künstlerischen Anspruch vertrete. Zu den einzelnen Titeln führten sie aus, dass beispielsweise in Titel 5: „Vaterland“ in der Zeile: „Du Zigeuner, das Ghetto hat kein Platz für dich“ der Künstler sich selbst anspreche. In der Gangstergeschichte des Titels 6: „Eine Kugel reicht“ beschreibe Bushido seine eigene Vergangenheit. Der Titel 12: „Tempelhof Rock“ sei ein „Battle-Rap“, der nicht Homosexuelle, sondern gegnerische Rapper anspreche. Das Wort „schwul“ sei in diesem Zusammenhang eine genreübliche Beschimpfung, aber keinesfalls eine Aufforderung zur Gewaltausübung. In dem Lied Nr. 16: „Dreckstück“ seien ebenfalls persönliche Erlebnisse des Interpreten künstlerisch verarbeitet worden.
Es wurde festgestellt, dass der Titel Nr. 17: „Pussy“ mit  einer Frauenstimme unterlegt ist, die „dip it in my tight pussy“ fordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen. Alle Liedtexte lagen den Beisitzerinnen und Beisitzern in schriftlicher Form vor. Von den 19 sich auf der CD befindlichen Liedern wurden folgende Titel, nach vorheriger Absprache mit den anwesenden Verfahrensbevollmächtigten auszugsweise angehört: „Vaterland“, „Eine Kugel reicht“, „Pitch Bitch“, „Mein Revier“, „Tempelhof Rock“, „Asphalt“, „Stupid White Man“, „Dreckstück“, „Pussy“ und „Outro“.

Der Tonträger „Vom Bordstein bis zur Skyline“, Interpret: Bushido, Aggroberlin, Berlin, war wie beantragt in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat die Lieder Nr. 1 („Electrofaust“),  Nr. 2 („Bushido“), Nr. 3 („Bei Nacht“), Nr. 4 („Berlin“), Nr. 9 („Renn“), Nr. 10 („Gemein wie 10“), Nr. 11 („Streetwars“), Nr. 15 („Zukunft“) und Nr. 18 („Vom Bordstein bis zur Skyline“) aus seiner Prüfung und Entscheidung ausgenommen.

Das Lied Nr. 15 „Zukunft“ wurde im Verfahren zur CD „Aggro-Ansage Nr. 2“ (Entscheidung Nr. 5290 vom 12.05.2005, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 98 vom 31.5.2005) als nicht indizierungsrelevant befunden.
Die übrigen Titel sind auf der DVD „Tourvideo“ enthalten, die von der FSK das Kennzeichen „freigegeben ab 16 Jahre“ erhalten hat.

Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 1 JuSchG findet die Indizierung keine Anwendung auf Medien, die ein Alterskennzeichen der FSK oder USK aufweisen. Kennzeichnungspflichtige Medien sind die so genannten Bildträger, d.h. Filme, Film- und Spielprogramme. Die verfahrensgegen-ständliche CD ist zwar kein solcher Bildträger, die oben genannten Lieder sind allerdings auf
dem von der FSK als „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichneten Bildträger, dem „Aggro-berlin Tour-Video“, enthalten. Die Texte dieser Lieder sind auf CD und Tourvideo identisch. Sie werden darüber hinaus auf dem Tourvideo deutlich und zum Teil in minutenlangen Passa-gen vorgetragen. Daher sieht die Bundesprüfstelle diese Bestandteile von Video und CD als im Wesentlichen inhaltsgleich an.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind inhaltsgleiche Medien von einer unterschiedlichen Beurteilung mehrerer staatlicher Stellen ausgenommen. Urheber, Hersteller und Vertreiber müssen sich darauf verlassen können, dass ein Medium, welches verbindlich als nicht jugend-gefährdend eingestuft wurde, nicht in inhaltsgleicher Form an anderer Stelle für jugendge-fährdend befunden wird. Da die FSK, die im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden verbindliche Alterskennzeichen vergibt, mit ihrer Kennzeichnung „freigegeben ab 16 Jahren“ den Inhalt des Tourvideos - somit auch die oben erwähnten acht Lieder - als nicht jugendge-fährdend eingestuft hat, ist über den inhaltsgleichen Teil der CD von Seiten der Bundesprüfstelle nicht mehr neu zu befinden.

Zu entscheiden hatte das 12er-Gremium somit hinsichtlich einer Indizierung nur noch über die Titel: „Vaterland“, „Eine Kugel reicht“, „Pitch Bitch“, „Mein Revier“, „Tempelhof Rock“, „Asphalt“, „Stupid White Man“, „Dreckstück“, „Pussy“ und „Outro“.

Ausschlaggebend für die Listenaufnahme waren die Lieder Nr. 6 („Eine Kugel reicht“), Nr. 12 („Tempelhof Rock“), Nr. 16 („Dreckstück“) und Nr. 17 („Pussy“).

Die genannten Inhalte der CD sind geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desori-entieren, wie das Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.

Der Oberbegriff des Gesetzes „sittlich zu gefährden“, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte formuliert war, ist in dem seit dem 01.04.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch den oben genannten Begriff. Gleichwohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. In der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucksache 14/9013, S. 58) wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung verändert haben.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen.

Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröb-lich zu verletzen (BVerwGE 25, 318 (320)). Das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hin-zutreten (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, 60. Kapitel Rn. 8; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. 1999, S. 50, mit zahlreichen Beispielen für besondere Umstände; Steffen, Jugendmedienschutz aus Sicht des Sachverständigen, in: Jugendschutz und Medien, Schriftenreihe, Universität Köln, Band 43, S. 44f.).
Die Literatur zählt in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu den für eine Unsittlichkeit hinzutretenden weiteren Umständen z.B. Darstellungen, die Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen (Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 276).
Nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ist die Möglichkeit einer sittlichen Gefähr-dung weiterhin dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Konsum des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, Fühlen, Reden oder Handeln von dem im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht. Wissenschaftliche Literatur fasst diese Ansicht allgemein so zusammen:

„Das Erziehungsziel ist in unserer pluralistischen Gesellschaft vor allem dem Grund-gesetz, insbesondere der Menschenwürde und den Grundrechten, aber auch den mit dem Grundgesetz übereinstimmenden pädagogischen Erkenntnissen und Wertmaßstä-ben, über die in der Gesellschaft Konsens besteht, zu entnehmen“ (Scholz, Jugend-schutz, 3.Aufl. 1999, S. 48).

„Eines der Erziehungsziele ist die Integration der Sexualität in die Gesamtpersönlichkeit des Menschen. Kinder und Jugendliche brauchen Hilfestellung und Orientierung, um ihre sexuelle Identität zu finden, um Sexualität als bereichernd und lustvoll zu erleben, um bindungsfähig zu werden, um überkommene Rol-lenvorstellungen zu überwinden, um urteilsfähig zu werden und verantwortungsbewusst zu handeln“ (Vgl. Antonius Janzing: Sexualpädagogik, in: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes, Grundlagen-Kontexte-Arbeitsfelder, S. 337).

Diese Grundsätze und die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sind durch die Rechtsprechung bestätigt worden. So hat das OVG Münster (Urteil v. 05.12.2003, Az. 20 A 5599/98, S. 11 ff) dazu folgendes ausgeführt:

"Das Zwölfergremium verbindet (...) die im Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjSM [nunmehr § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG] beispielhaft genannten "unsittlichen" Medien mit dem Verständnis der Voraussetzungen des Grundtatbestandes [§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, vormals § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM] und geht davon aus, dass ein Gefährdungspotential insbesondere zu bejahen ist, wenn Kinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch desorientiert werden können. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualität entwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderläuft. Denn mit dem Begriff der Gefährdung verlangt [das Gesetz] keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.(...) Das Maß der Gefährdung variiert dabei vor allem aufgrund der Kriterien, die die Unsittlichkeit begründen; als qualifizierend sind insbesondere die vom Zwölfergremium (...) genannten Merkmale anzuerkennen, wie etwa: Verherrlichung von Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution, Präsentation von Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte, Gewaltanwendungen oder sonst entwürdigende Darstellun-gen."

Die Lieder „Dreckstück“ und „Pussy“ enthalten Textpassagen, die Frauen diskriminieren und herabwürdigen. Sie vermitteln den Eindruck, Frauen seien bloße Sexualobjekte und müssten als solche ständig zur Verfügung stehen. Frauen und Mädchen werden zudem an vielen Stel-len abwertend bezeichnet, und zwar als „Schlampe“, „Nutte“, „Dreckstück“ oder „Muschi“. In vielen Textpassagen wird nur auf ihre Geschlechtsteile verwiesen, dies in derber Form.
Darüber hinaus hält das 12er-Gremium auch die in den Texten enthaltene Verknüpfung von Sexualität und Gewalt für in hohem Maße jugendgefährdend. Frauen haben den Liedern zufolge jederzeit fremdbestimmt und ohne Rücksichtnahme auf ihre eigenen Wünsche Ge-schlechtsverkehr in allen Varianten auszuführen. Die sexuelle Befriedigung des Mannes - so propagieren es die Interpreten - darf auch gegen den Willen der Frauen und Mädchen mit Gewalt durchgesetzt werden. Dies wird in folgenden Textpassagen deutlich:

Titel Nr. 17:
„Ihr wollt Romantik? Ich fick mit der Faust! Ich mag es, wenn du weinst. Komm, Nutte, bounce. Spar dir deine Blumen, hoch mit dem Rock!“ (zu diesen Textzeilen hört man auf der CD eine laszive Frauenstimme)

Titel Nr.16:
„Weil du eine Frau bist und man dir in den Bauch fickt,
heißt das nicht dass ich dich nicht schlage bis du blau bist.“

Diese Liedtexte verletzen in extremem Maß die Würde der Frau und zeichnen ein menschenverachtendes Bild. Jugendlichen Zuhörern wird in diesen Texten ein Frauenbild dargeboten, das ausnahmslos negativ und herabwürdigend ist. Es steht dem in der Gesellschaft vorherrschenden Erziehungsziel diametral entgegen, Kindern und Jugendlichen die Achtung gegenüber ihren Mitmenschen und gegenseitigen Respekt zu vermitteln und sie auf diese Weise für gleichberechtigte und liebevolle Partnerschaften stark zu machen. Texte wie diese führen dazu, dass männliche Jugendliche, insbesondere solche aus autoritär-patriarchalisch geprägtem Umfeld, den in den Liedern propagierten verachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage stellen oder in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Auf der anderen Seite werden jugendliche Zuhörerinnen, darunter diejenigen, die aus ihrem sozialen Umfeld eine Herabwürdigung von Frauen bzw. Gewalt gegen Frauen bereits kennen oder erleiden, in ihrem Selbstwertgefühl weiter herabgestuft. Es besteht die Gefahr, dass sich bei ihnen eine Leidensbereitschaft verstärkt, aufgrund derer sie die Schlechtbehandlung ihrer Person, Gewaltzufügung oder sexuelle Übergriffe ohne Gegenwehr - weiter - hinnehmen. Der Titel 16 beleuchtet aus Sicht des Gremiums auch nicht lediglich einen Einzelfall, sondern beinhaltet deutlich die Aussage, dass jedenfalls im Konfliktfall die Gewaltanwendung gegenüber Frauen legitim ist.
Dies ist für eine jugendgefährdende Wirkung aber völlig ausreichend.

Auch wenn das Gremium in mancher Hinsicht dem Argument der Verfahrensbeteiligten fol-gen konnte, dass die Künstler die ihnen entgegengebrachten Klischees aufgreifen und diese kritisch beleuchten möchten, ist dieses Argument hinsichtlich des in den Texten vermittelten Frauenbildes nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer ist für Jugendliche in keiner Weise eine Kritik an dem aus den Texten zu entnehmenden Frauenbild zu erkennen oder beabsichtigt. Die Künstler mögen an anderer Stelle durchaus ein gesellschaftsadäquateres Frauenbild haben oder propagieren, die Texte dieser CD vermitteln jedoch ausschließlich ein negatives Bild. Wenn die Texte der Künstler gerade provozieren sollen, ist damit auch die große Gefahr verbunden, dass jugendliche Zuhörer ihre eigene Ansicht über Frauen und deren Behandlung nach dem hier zutage tretenden Frauenbild gestalten. Das vermittelte Klischee, alle Frauen seien „Nutten“ und dürften deshalb abwertend und herabwürdigend behandelt werden, wird insofern an keiner Stelle korrigiert. Auf Grund der üblichen Verbreitungswege uneingeschränkt zugänglicher Musiktitel können und werden diese immer auch Jugendliche erreichen, die den jeweiligen Text vollständig isoliert von möglicherweise andernorts propagierten und den Text relativierenden Verlautbarungen der Interpreten wahrnehmen. Es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass Jugendliche insbesondere in sozialen Brennpunkten durchgängig mit der Tagespresse bzw. Artikeln in Wirtschaftsmagazinen wie „Brand Eins“ vertraut sind.

Das vom Verfahrensbevollmächtigten als entschärfend angeführte Argument, in einigen Textpassagen sollten nicht Frauen niedergemacht werden, sondern lediglich männliche Gegner und Konkurrenten, ist nach Ansicht der Beisitzerinnen und Beisitzer in keiner Weise geeignet, die generelle Frauenfeindlichkeit dieser Art Äußerungen zu vermindern. Im Gegenteil erscheint es dem 12er-Gremium in höchstem Maße bedenklich, wenn Frauen herabwürdigende Bezeichnungen wie „Nutte“, „Muschi“ oder „Schlampe“ zur Beleidigung von Männern herangezogen werden. Aus dieser Verhaltensweise wird ebenso wie bei der direkten Ansprache von Frauen deutlich, dass Frauen in den Augen des Interpreten minderwertig erscheinen. Sollten also Teile des Liedes Nr. 17 („Pussy“) sich nicht direkt an Frauen richten, bezieht sich nach Auffassung des 12er-Gremiums jedenfalls die Textzeile  „Ihr wollt Romantik? Ich ficke mit der Faust. Ich mag es, wenn Du weinst. Komm, Nutte, bounce. Spar Dir Deine Blumen, hoch mit dem Rock“, untermalt von einer verführerischen Frauenstimme, eindeutig auf Angehörige des weiblichen Geschlechts. Dies gilt umso mehr, als die Frauenstimme singt: „dip it  in my tight wet pussy“. Die restlichen Textpassagen dieser Lieder, die möglicherweise an einen männlichen Konkurrenten gerichtet sind, relativieren, wie oben ausgeführt, das negative Frauenbild nicht.

Der Umstand, dass der Interpret gegebenenfalls auf eine schwierige und von Gewalt geprägte Kindheit zurückblickt, ist nach Ansicht der Beisitzerinnen und Beisitzer keinesfalls ein Grund, die Erniedrigung und Misshandlung von Frauen propagieren zu dürfen. Jede Person hat für sich das Recht, Missstände der eigenen Vergangenheit zu reflektieren und sie notfalls unter Inanspruchnahme geschulter Kräfte aufzuarbeiten. Dieser Prozess kann aber nicht dazu führen, dass man in der Öffentlichkeit dazu auffordert, andere Menschen körperlich zu miss-handeln oder sie zu diskriminieren.

Dass darüber hinaus die Verknüpfung von Sex und Gewalt besonders jugendgefährdend ist, zeigen folgende Forschungsergebnisse:

„Außerdem ist anzunehmen, dass die ständige Verknüpfung von sexuellen und aggressiven Darstellungen die Gefahr einer Erotisierung von Gewalt in sich birgt. Der fortgesetzte Konsum von Filmen dieses Genres könnte damit zur Entstehung eines äußerst bedenklichen Phänomens beitragen, das in jüngster Zeit experimentell bestätigt wurde: Nicht nur sexuell-aggressive Darstellungen, sondern auch solche, die nicht sexuelle Gewalt zum Ausdruck brin-gen, wirken auf eine bestimmte Personengruppe der männlichen Normalbevölkerung erotisie-rend und lösen sexuelle Reaktionen aus.“
(Malamuth, Check & Briere, 1986, in: Henner Ertel: Erotika u. Pornographie, München 1990, S. 17f).

„Während einer von uns (Seymour Feshbach) zu einer Minderheit gehört, die die Auswirkungen der Gewaltdarstellungen am Bildschirm, sowie sie in letzter Zeit beschrieben wurden, für weit übertrieben hält, teilen wir die Ansicht, dass die Darstellung von Gewalt in Erotica Schaden anrichten könnte. Im Gegensatz zu den typischen Gewaltszenen im Fernsehen ist die pornographische Gewaltanwendung nicht integraler Bestandteil eines größeren dramatischen Themas. Vielmehr ist die Gewaltanwendung in erotischen Situationen selbst das Thema. Manchmal ähneln diese Darstellungen der Erotik sogar einem gebrauchsanweisungsartigen Lehrfilm. Darüber hinaus schafft das Nebeneinander von Gewalttätigkeit und sexueller Erregung und Befriedigung eine seltene Gelegenheit für die Konditionierung von gewaltsamen Reaktionen auf erotische Reize. Die Botschaft, dass Schmerz und Erniedrigung „Spaß“ machen können, ermutigt dazu, die Hemmungen gegen Vergewaltigungen fallen zu lassen.
Die Frage, wann und wie erotisches Material kontrolliert und zensiert werden soll erfordert jedoch mehr als nur psychologische Betrachtungen. Als Psychologen würden wir öffentliche Bemühungen unterstützen, die den Zugang zu gewalttätigen Erotica auf solche Erwachsene beschränken, die sich der Natur des Materials voll bewusst sind und sich wissentlich und bewusst für ihren Kauf entschieden haben.“
(Seymour Feshbach u. Neal Malamuth in: Sex und Gewalt Psychologie heute, Heft 2, Februar 1979)

Die Textpassagen, in denen der Interpret auf seinen Drogenkonsum anspielt, so z.B. in Lied Nr. 6  („Nach 3 Lines Koks mach ich mich auf zu meinem Ziel. Ich bin drauf und meine Hän-de fangen an zu schwitzen….Ich bin viel zu drauf, mein ganzer Nasenraum ist taub. Ich höre mich selber noch sagen beim letzten Raub: “Jetzt hör ich auf!“ Drauf geschissen ich brauchs noch…Bevor er fragt was ich will, legt er uns erst mal n`Line. Ich guck nach unten und denk mir:“ Scheiße wie drauf kann man sein?“ Egal, ich sag jetzt nicht nein, Augen zu und weg damit.“) halten die Beisitzerinnen und Beisitzer zwar aufgrund des selbstverständlichen Um-gangs mit Drogen für zumindest bedenklich, jedoch nicht für derart ausführlich oder detailliert, als dass ihnen eine sozialethische Desorientierung zu entnehmen wäre. Zudem wird der eigene Drogenkonsum hier auch kritisch beleuchtet.

Die Liedtexte der Lieder Nr. 6, 12, 16 und 17 sind jedoch nach Auffassung des Gremiums auch aus dem Grunde jugendgefährdend, weil sie in Teilen verrohend wirken und zu Gewalttätigkeiten anreizen.

Verrohend wirkende Medien sind solche, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche durch Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auszuüben. Das ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Das ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt ausführlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet werden bzw. die Opfer als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden (Nikles, Roll, Spürck, Umbach; Jugendschutzrecht; § 18 Rdnr. 5). Daneben ist unter dem Begriff der Verrohung in § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG aber auch die Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen zu verstehen, die in dem Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung sowie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet (Jörg Ukrow, Jugendschutzrecht, Rdnr. 277).

Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend wirkenden Medien. Während jedoch bei der durch Medien hervorgerufenen „Verrohung“ gleichsam auf die „innere“ Charakterformung abgestellt wird, zielt der Begriff der zu Gewalt-tätigkeit anreizenden Medien auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendli-chen ab. Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchti-genden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird. Eine Schilderung ist dabei anrei-zend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden (Jörg Ukrow, a.a.O., Rdnr. 280).


Diese Tendenzen finden sich nach Ansicht des 12er-Gremiums in folgenden Passagen:

Titel 6:
„Denn eine Kugel reicht,
damit du weißt wie hart Beton ist…
Bist du schneller als
der Abzug bevor ich ihn drücke ?
Du kannst rennen,
doch du weißt dass ich dich finde und ficke.“…

… „Ich lächel doch ich denke mir: „Heut bist du fällig du Spast!“…

…„Ich zieh die Knarre und schlag auf ihn ein, so drauf wie ich bin.
Mir ist egal wer er ist, mir ist egal was passiert.
Die Straße macht, dass man heute gewinnt und morgen verliert.“…

Titel 12:
„Ich hab die Knarre unter dem Kissen und erledige den Job
Wer will was von mir yeah? Warum machst du es dir schwer
Ich komm zu euch Schwuchteln und ihr tut so als ob nichts wär
Stress nicht meinen Kopf, denkst du dass ich hier nur zum Spaß bin
Jetzt wird geboxt und deine Mutter hält den Arsch hin, yeah…“

… „Ich kann dir nicht weh tun? Erzähl es meinem Gürtel…“

Titel 16:
„Ich schnapp mir den toy auf ihrem Bett, box ihn gegen jede Wand
Ich dreh gleich durch und zerfetz dich wie ein  Sägeblatt….

…das was du siehst bevor du stirbst ist meine cordon sport!
Ich kick ihn aus dem Raum, gleich in den Flur er weint
Versucht kurz aufzustehn doch ich bleib stur und schrei
Du dachtest alles läuft heut Nacht so kool wie du es willst
Dich nicht dass ich vorbei komm und dich nach dem ficken kill…“

…ich wusste dass du so bist und jeden dreck fickst
Weil du ne frau bist und man dir in den Bauch fickt
Heißt es nicht dass ich dich nicht schlage bis du blau bist…

…ich seh dich in der Hölle Mädchen, ruhe in Frieden!“


Titel 17:
„Ich ficke mit der Faust! Ich mag es wenn du weinst.“…

…“Komm in mein Bezirk. Ich jag`dich um den Block.
Du bist eine Schwuchtel, wie Dreck auf dem Boden.“…

…“Für mich bist du ein Krüppel….Wer ist die Schwuchtel? Wer von euch Spasten reißt jetzt noch sein Maul auf? ... Kommt und ich hau drauf. Ganz egal was du denkst, du bist nur schwul….Du kannst gehen, doch du bleibst nur ne Muschi!“

Auch wenn die Verfahrensbeteiligte ausgeführt hat, dass die Rap-Texte nicht die physische Gewaltanwendung meinen, sondern dass in der Szene ein Wettkampf mit Worten gebräuchlich ist, besteht nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer die Gefahr, dass die als äußerst aggressiv zu bezeichnenden Texte Jugendliche zu einem gewalttätigen Verhalten verleiten können. Es ist zu berücksichtigen, dass hier keinesfalls nur anders zu beurteilende Beschimpfungen und Beleidigungen verbalisiert werden. Die Texte enthalten die Beschreibung physischer Gewaltszenarien. Das zeigt sich insbesondere an den Zeilen: „Kommt mit aufs Mädchenklo. Ihr wollt Romantik? Ich ficke mit der Faust! Ich mag es wenn du weinst. Komm Nutte bounce. Spar die deine Blumen. Hoch mit dem Rock. Komm in mein Bezirk. Ich jag`dich um den Block. Du bist eine Schwuchtel, wie Dreck auf dem Boden“.
Hier werden ganz deutlich dem verbalen Schlagabtausch des Battle-Rap tatsächliche Gewalthandlungen gegenübergestellt.

Im Übrigen ist nach Auffassung der Beisitzerinnen und Beisitzer auch verbale Gewalt generell geeignet, eine verrohende Wirkung auf Kinder und Jugendliche auszuüben, gerade dann, wenn die verbale Gewalt sich so drastisch darstellt wie in diesen Liedtexten. Insofern sieht das 12er-Gremium das Argument der Verfahrensbeteiligten, es sei „nur“ in Worte gefasste Gewalt gemeint, die physische Gewalt sogar vermindere oder obsolet mache, nicht als einen entlastenden Umstand an. Die Art und Weise, in der im Text der rücksichtslose Umgang mit vermeintlichen und tatsächlichen Gegnern beschrieben wird, ist nach Ansicht des Gremiums dazu geeignet, bei jugendlichen Zuhörern eine Abstumpfung gegenüber Gewalttaten und Verbalgewalt sowie eine Herabsetzung ihrer Mitleidsfähigkeit zu verur-sachen. Es besteht die große Gefahr, dass Jugendliche den in dem Lied propagierten rücksichtslosen Umgang mit Anderen, sei es physisch oder verbal, in ihr eigenes Verhalten übernehmen. Daher geht es entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten auch nicht darum, real bestehende Zustände in deutschen Großstädten durch Indizierung aus der Wahrnehmung zu verbannten. Es ist dem Künstler unbenommen, auf diese Missstände auch gegenüber Kindern und Jugendlichen in geeigneter Form hinzuweisen und diese so zum Gedankenaustausch anzuregen. Zu unterbinden ist lediglich die zur Abstumpfung führende und zur Nachahmung anregende rücksichtslose Gewaltdarstellung. Die Argumentation der Verfahrensbeteiligten und des Künstleranwalts, dass es sich bei den Titeln Nr. 6 und 16 um „vertonte“ Filme und damit Einzelfälle ohne pauschale Aussage handele, kann nicht gefolgt werden. Eine verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung müsste dann jedem Film abgesprochen werden, da dessen Handlung immer einen Einzelfall darstellt. Maßgeblich ist aber, was jugendliche Rezipienten für das eigene Leben und Handeln aus der Filmhandlung oder dem Liedtext übernehmen.

In dem Zusammenhang sehen es die Beisitzerinnen und Beisitzer des 12er-Gremiums als aus-gesprochen problematisch an, dass nicht nur Frauen das Ziel von (Verbal-)Attacken der Inter-preten sind, sondern dass diese auch Homosexuelle und geistig oder körperlich Behinderte immer wieder mit herabwürdigenden Worten bezeichnen („Spast“, „Krüppel“, „Schwuchtel“).
Diese Tendenzen werden in folgenden Passagen besonders deutlich:

Titel 6:
„Ich lächel doch ich denke mir: „Heut bist du fällig du Spast!“…

Titel 12:
„Jeden von euch schwulen Toys
Ich hab dich und deine Boys
Pass gut auf wohin du läufst, yeah….

…Ich komm zu euch Schwuchteln und ihr tut so als ob nichts wär
Stress nicht meinen Kopf, denkst du dass ich hier nur zum Spaß bin
Jetzt wird geboxt und deine Mutter hält den Arsch hin, yeah….

…du bist schwul und sitzt im Bad mit Soja-Keks und grünem Tee
Red nicht von Rap wenn du zum Bluten nicht bereit bist
Ich weiß du hast Angst und du deswegen ein Scheiß bist…“

Hier gilt das hinsichtlich des negativen Frauenbildes Gesagte: Der Umstand, dass mit diesen Ausdrücken nicht immer Behinderte oder Homosexuelle direkt gemeint sind, ist nicht geeignet, die den Worten immanente Herabwürdigung dieser Personen zu relativieren. Kinder und Jugendliche könnten aber die Missachtung und Diskriminierung von Homosexuellen und geistig oder körperlich behinderten Personen in ihr eigenes Verhalten übernehmen.

Die Textzeile in Lied Nr. 5: „Du Zigeuner, das Ghetto hat kein`n Platz für dich“ hat das Gre-mium ebenfalls länger diskutiert, da eine rassistische Tendenz vermutet werden könnte. Letzlich war für das Gremium nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass sich die Äußerung des Interpreten auf sich bezieht und er damit den Hass, den er selbst erlebt hat, aufzeigen will.

Die Entscheidung über eine Listenaufnahme erfordert vorliegend vom 12er-Gremium eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die zweifelsfrei zu bejahende Jugendgefährdung auswirkt.
Das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist grundsätzlich in allen Entschei-dungen der Bundesprüfstelle zu beachten. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als „freie schöpferische Gestaltung, in der Erfahrungen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kommen“. Ohne Zweifel werden die Lieder der CD von der Kunstfreiheit umfasst, denn auch die Verwendung eines jugendgefährdenden Themas steht dem Künstler im Rahmen dieses Grundrechts zu.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, 1471 ff.) hat jedoch auch der Jugendschutz Verfassungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung aufgegeben, zwischen den Verfassungsgütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen und festzustellen, welchem der beiden Rechtsgüter im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die reale Wirkung zu berücksichtigen.

Die Musik der Künstler von Aggro Berlin stellt eine neue Ausprägung der Rapmusik in Deutschland dar, in deren Texten die Rapper ihr Alltagsleben schildern, das sich zum großen Teil in den Wohnblocks Berliner Problemviertel abspielt. Insofern geben viele Textpassagen den in diesen Stadtteilen häufig üblichen rauen Umgangston wieder, auch die bei einigen Bewohnern vorherrschende Frustration über mangelnde Zukunftsperspektiven. Den als indizierungsrelevant aufgeführten Liedern „Eine Kugel reicht“, „Tempelhof Rock“, „Dreckstück“ und „Pussy“ ist ein kritisches, authentisches Element durchaus zu entnehmen. Ebenso hatten die Beisitzerinnen und Beisitzer des 12er-Gremiums bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Lieder der CD häufig als „Battle-Rap“ zu verstehen sind, dessen Sinn und Ausprägung das Niedermachen eines realen oder imaginären Gegners/Konkurrenten ist. Es handelt sich also um ein Kräftemessen und einen Schlagabtausch im Wege der jeweiligen Wortwahl.

Die oben zitierten Textpassagen der als jugendgefährdend eingestuften Lieder Nr. 6, 12, 16 und 17 gehen nach Ansicht des 12er-Gremiums weit über das Maß hinaus, was seitens der FSK in acht Liedern der CD als faktisch „freigegeben ab 16 Jahren“ eingestuft worden ist. Sie stellen sich nach Auffassung des 12er-Gremiums trotz des authentischen Elements letztlich als eine selbstzweckhafte Präsentation von derben und menschenverachtenden Worten dar, die auch durch eine Interpretation als „Battle-Rap“ nicht so weit zu relativieren sind, dass eine Jugendgefährdung beseitigt wäre. Insbesondere gilt dies für die zahlreichen frauenfeindlichen Liedpassagen. Die herabwürdigende Behandlung von Frauen ist auch nicht Thema des „Batt-le-Rap“, sondern erschreckender Weise eine nicht in Frage gestellte Selbstverständlichkeit. Eine irgend geartete, hinter den Frauen herabwürdigenden Passagen zu entdeckende künstleri-sche Absicht war dem 12er-Gremium nicht ersichtlich.

Auch wenn es sich bei dem Titel Nr. 16:“Dreckstück“ nach dem Vortrag des Verfahrensbe-vollmächtigten der Plattenfirma in der Sitzung doch nicht um eine fiktive Geschichte, sondern um eine Abrechnung des Künstlers mit einer Freundin, die ihn betrogen hat, handeln soll, so würde dies der Kunstfreiheit nicht vor dem Jugendschutz den Vorrang einräumen. Zweifellos wird die Wahl eines erfahrenen gewalthaltigen und Frauen verachtenden Inhalts und seine Darstellung als Liedtext von der Kunstfreiheit umfasst. Jedoch geht die Schilderung, dass der Interpret aus verletztem Stolz auf eine Frau einschlägt, „bis sie blau ist“ deutlich über das Maß hinaus, bis zu dem das Rechtsgut der Kunstfreiheit schwerer wiegen könnte. Beachtet man die möglichen realen Wirkungen dieser Aussage gerade auf Kinder und Jugendliche und den nahe liegenden Nachahmungseffekt, so wird deutlich, dass bezüglich dieses Liedtitels dem Jugendschutz hier der Vorrang gebühren muss.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer gehen auf Grund der Schilderungen der Antragsteller und auf Grund zahlreicher Beschwerden von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern davon aus, dass sich der Kreis der an dieser Musik Interessierten nicht auf über 18-Jährige beschränkt, sondern gerade auch unter Kindern und Jugendlichen ein großes Interesse für diese Texte besteht. Es ist bei der Abwägung der Rechtsgüter Kunstfreiheit und Jugendschutz daher grundsätzlich zu prüfen, ob eine durch die künstlerische Bearbeitung erfolgte „Brechung“ tatsächlich auch für Jugendliche erkennbar wird. Nicht alle minderjährigen Konsumenten - nach Auffassung des 12er-Gremiums auch nicht alle durchschnittlich verständigen Jugendlichen - können die Lie-der und die darin enthaltenen Rap-Begriffe so entschlüsseln, dass die sozialethisch desorien-tierende Wirkung der Texte relativiert wird. Viele Jugendliche werden im Gegenteil die Texte in weiten Teilen wörtlich nehmen. Sie werden auch die „vertonten“ Filme (Titel 6 und eventuell 16, siehe dazu oben) nicht distanziert als einmalige Situation begreifen, sondern vielmehr das Element der Gewaltanwendung in Ausnahmesituationen aus diesen Texten als normal und gerechtfertigt für sich übernehmen.

Die in den Liedtexten verwendeten Ausdrücke und die dadurch vermittelte und erlernte Missachtung der diskriminierten Personengruppen (Frauen, Behinderte, Homosexuelle) werden gerade von Heranwachsenden aus Problemvierteln, die in den Rap-Sängern ihre Vorbilder sehen, in das eigene Verhalten übernommen. Es besteht damit die große Gefahr, dass sich auf diese Weise die Diskriminierung und Missachtung von Frauen, Behinderten und Homosexuellen fortführt. Die Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche von diesen Inhalten fern zu halten und die in den Texten enthaltene große Gefahr einer sozialethischen Desorientierung durch eine Indizierung zu unterbinden, schätzt das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle daher insgesamt als vorrangig ein. Der Verfahrensbeteiligten bleibt es un-benommen, die nicht von der Indizierung umfassten Lieder, sowohl diejenigen mit einer faktischen Freigabe „ab 16 Jahren“ als auch diejenigen, die das 12er-Gremium als nicht indizierungsrelevant angesehen hat, auszukoppeln und auf einer neuen CD zu veröffentlichen.

Die indizierungsrelevanten Lieder „Eine Kugel reicht“, „Tempelhof Rock“, „Dreckstück“ und „Pussy“ sind jugendgefährdend, verletzen jedoch nach Auffassung des 12er-Gremiums keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvorschriften. Die CD war daher in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien einzutragen.

Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nach Auffassung des 12er-Gremiums nicht vor. Der Grad der von den Liedern Nr. 6, 12, 16 und 17 ausgehenden Jugendgefährdung wird von den Beisitzerinnen und Beisitzern als nicht nur gering, sondern im Gegenteil als hoch eingestuft. Auf Grund der Verkaufszahlen des Tonträgers und der heutigen technischen Möglichkeiten der Vervielfältigung gehen die Mitglieder des 12er-Gremiums auch nicht von einem nur geringen Verbreitungsgrad der CD aus.


Lustig ist auch wie sie alle das selbe Gutachten vom Dr. Seim vorgelegt haben. ^^
www.anime-ronin.de

...in aufwendigen Studien sind wir zu folgendem, sensationellen Ergebnis gekommen:

Graf Zahl


Richtig so - weg vom Markt mit dieser Idiotenkacke. Wenn ich die Scheiße da oben lese, wird langsam klar, warum die Blagen heute alle so ne fette Fresse haben...

Naja, is ja nur meine Meinung - ändern wirds leider nix mehr.

Zeromancer

8 Oktober 2005, 11:55:16 #53 Letzte Bearbeitung: 8 Oktober 2005, 12:09:12 von Zeromancer
Das gute ist ja,dass das erst der Anfang war. Wenn erstmal Neue deutsche Welle und Co auf dem index ist,beginnt hoffentlich die BPjM mal monatlich,Hip Hop-Alben zu indizieren.

Ich habe nichts gegen Hip Hop,aber besonders das sexistische Zeug aus Berlin muss einfach mal weg.

Wieso klingt das alles so als ob die BPjM bestochen worden wäre? Das hier ist irgendwie komisch.


Ergänzend sei angemerkt, dass das 12er-Gremium die Texte der Lieder Nr. 14 (?Glas hoch !?)
und 15 (?Die Sekte?) für problematisch hält, da in diesen Texten die bereits in der Indizierungsanregung erwähnten Tendenzen der Frauenfeindlichkeit (14: ? ?dann such ich mir ne Frau und (und) die weiß genau, dass (dass) wenn sie schon mit ins Hotelzimmer darf, muss sie ficken wie ne Sau (auh)?.?) und Verrohung (15: ?? scheiß auf Bodyguards und Weste, wenn ich dein Genick breche??) ansatzweise zu finden sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bestimmte Lieder (Nr. 5) von der FSK mit ?freigegeben ab 16 Jahren? gekennzeichnet wurden und damit eine Beeinträchtigung von über 16-Jährigen sowie eine Jugendgefährdung verneint wurde, sind die Beisitzerinnen und Beisitzer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Texte der Lieder Nr. 14 und 15 nicht derart bedenklicher sind, als dass sie die Annahme einer Grenzüberschreitung zur Jugendgefährdung rechtfertigen würden. Nichtsdestotrotz erachtet es das Gremium als notwendig, dass sich Eltern und Lehrkräfte diese negativen Tendenzen noch mehr bewusst machen und ihnen möglichst entgegenwirken.


In der Entscheidung zu "Maske" steht fast bei jedem Lied,dass sie es bedenklich finden,aber der Kunstanteil überwiegt,was ist daran Kunst?

Chris

Zitat von: Zeromancer am  8 Oktober 2005, 11:55:16[...] aber der Kunstanteil überwiegt,was ist daran Kunst?

Nichts. Dieses "Liedgut" zeigt schlichtweg, dass "Sido" und "Bushido" anscheinend mental noch mitten in der Pubertät stecken.

mandator

Zitat von: BpjM
Das eingereichte Prüfobjekt sei vom Antragsteller nach dem Original gebrannt worden, das die Mutter eines Elfjährigen zur Verfügung gestellt habe.

Ich hoffe mal die CD hatte keinen Kopierschutz. :icon_mrgreen: Sonst könnten die vom Stadtjugendamt Schweinfurt mal ihre eigene Medizin schlucken.  :algo:

derdon

Zitat von: Graf Zahl am  8 Oktober 2005, 11:51:16
Richtig so - weg vom Markt mit dieser Idiotenkacke. Wenn ich die Scheiße da oben lese, wird langsam klar, warum die Blagen heute alle so ne fette Fresse haben...

Naja, is ja nur meine Meinung - ändern wirds leider nix mehr.

Sehe ich auch so.
Die texte sind teils doch recht heftig und zur Zeilgruppe gehören nunmal überwiegend Minderjährige, ich würd mal schätzen 11-16 Jährige.
Zudem sind die Texte meiner Meinung auch nix wert.

Jonas

Als ich übrigens am Wochenende in der Videothek war, habe ich drei "High Tension"-DVDs gesehen, die man mit einem Gummiband umwickelt ins Regal hinter den Tresen gestellt hatte.
Es war eine Zettel darauf geklebt, auf dem in fetter roter Schrift "Dieter mitgeben! Beschlagnahmt!" stand.
Na, noch ist's ja nicht so weit!

Sundowner

Ich hab die einzelnen Schreiben jetzt nur überflogen. Allerdings ist schon doll was da für ein Aufwand betrieben wird wegen ein paar CDs. Seitenweise blabla....

Vor allem wer die Dinger dann beim entsprechenden Jugendamt oder ähnlichem einreicht. Haben die sonst nix zu tun.. :00000109:

Und wieder neu auf dem Index September 05 verschieden Tittenhefte die es an jeder Tankstelle gibt...  :doof: Ich wiederhole mich glaub ich... Wer zum Geier schleppt da 10 von 265 Hupenheften an dei jede Woche rauskommen... Langeweile oder was ?
So langsam muss ich mir mal eine Signatur überlegen....

Chef

10 Oktober 2005, 17:29:10 #59 Letzte Bearbeitung: 10 Oktober 2005, 17:32:26 von Chef
Mahlzeit!

@Jonas

Die schützen sich halt so! Da gibt es wenigstens keinen Ärger! Kannst ja mal hingehen und fragen ob du eine davon kaufen kannst! Mal sehen was die sagen...

@Sundowner

Glaube eher nicht das diese Hefte jemand gezielt sucht! Das ist bestimmt eher Zufall sowas... Vielleicht hat ja irgendein 14 Jähriger Jugendlicher so ein Heft mit in der Schule gehabt und eine "ältere" Lehrerin hat es ihm weggenommen und ist damit zum Jugendamt gerannt! Solls ja geben solche Sachen... :icon_lol:

Gruß Chef :icon_wink:

Und jetzt Marsch zurück auf die Schulbank, Agent Starling!!! Flieg, flieg, flieg... flieg, flieg, flieg!!!

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