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Indizierung eines Films mit Spio/JK (DVD) bzw. KJ (Kino) Freigabe

Begonnen von Chip, 7 Juli 2007, 19:59:27

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Chip

Was passiert eigentlich bei einer Indizierung einer DVD eines Spio/JK geprüften Filmes mit der KJ freigegebenen Kinofassung (z.b. Haus der 1000 Leichen oder wahrscheinlich bald Saw 3), falls der Verleih sich irgendwann einmal für eine Wiederaufführung im Kino entscheiden sollte?
Da die Kinofassung ja KJ ist dürfte Sie eigentlich nicht Indiziert werden aber durch die Inhaltsgleichheit der Spio/JK DVD eigentlich schon.
Weiß jemand von euch wie das Rechtlich aussieht?


Grusler

Hallo,

die Kinofassungen für die Lichtspielhäuser der von dir genannten Filme sind von der FSK mit "Keine Jugendfreigabe - leicht jugendgefährdent" abgesegnet worden. Somit ist eine Indizierung nicht möglich für die Kinofilme. Auf DVD ist es dann wieder ne andere Sache. Auf DVD bekommen Filme nur eine FSK-Freigabe wenn sie KEINE Jugendgefährdung aufweisen, für das Kino ist eine FSK-Freigabe auch noch mit "leichter Jugendgefährdung" möglich. Bei "schwerer Jugendgefährdung" wird auch Kinofilmen die FSK-Freigabe verweigert.
ROCK 'N' ROLL WIRD NIEMALS STERBEN, IHR SCHEISSER!
 -Rollie LeBay


Ko(s)misches Sein.

Chip

@Grusler
Soweit ist mir das schon klar, was ich jedoch wissen will ist, ob ein Verleih den Film bei einer Wiederaufführung ungekürtzt zeigen darf da er ja KJ ist oder ob er wegen der Indizierung der JK DVD nicht ungekürtzt gezeigt werden darf.

Anderssen

8 Juli 2007, 01:34:21 #3 Letzte Bearbeitung: 8 Juli 2007, 01:39:41 von Anderssen
Das ist in der Tat eine interessante Frage. Aber eigentlich heißt es ja in § 18 JuSchG: (genau hinschauen)

Zitat von: JuSchG §18
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine
Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.

(...)

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Abs. 1 keine Anwendung.

Absatz 8 nennt als Ausschlussbedindung für eine Indizierung also eine Kennzeichnung nach § 14 Abs 2 (das sind die FSK-Kennzeichnungen von "o.Al." bis "KJ").
Man beachte das Detail: dort - in Absatz 8 - ist in der Tat die Rede von Filmen(!), und nicht etwa bloß - wie in Absatz 1 - von Trägermedien.

Mein kundiger Laienverstand zieht daraus die Schlussfolgerung, dass sobald ein Film von der FSK gekennzeichnet wurde, dieser Film keinen Indizierungsgrund mehr für ein Medium darstellen kann, da dies durch § 18 Absatz 8 ausgeschlossen wird.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass lediglich einzelne Trägermedien mit FSK-Kennzeichnung vor einer Indizierung sicher sind, dann hätte er in Absatz 8 auch das Wort Trägermedium verwendet, so wie in Absatz 1.
Die Verwendung des Wortes "Film" kann also nur die Funktion haben, einen weiterreichenden Schutz des Filmes zu gewährleisten, egal auf welchem Trägermedium er daherkommt.

Das heißt in diesem Fall: Saw 3 kann m.E. auch auf DVD nicht indiziert werden - jedenfalls nicht bloß wegen des Filmes an sich; höchstens noch aufgrund irgendwelchen Bonusmaterials.

Soweit meine Interpretation; wie die Rechtsauslegung in der Realität aussieht, steht auf einem anderen Blatt.


Chip

@Anderson
Dann hätte Haus der 1000 Leichen (Kino KJ, DVD JK) auch nicht indiziert werden dürfen, wurde er aber trotzdem. Und was Saw 3 angeht bin ich mir ziemlich sicher, dass er indiziert wird, da sich die BPJM zur Zeit ja auch auf alte 18er stürtzt ist so ne JK für die ein gefundenes Fressen. Ich bin mir sicher, egal ob The Hills Have Eyes, Land of the Dead, Dawn of the Dead (Remake), Saw 1, Saw 2 oder Sin City, alle diese Filme wären indiziert wenn sie nicht ein KJ sonder ein altes 18er Siegel bzw. ein JK Siegel tragen würden.

Anderssen

8 Juli 2007, 02:48:57 #5 Letzte Bearbeitung: 8 Juli 2007, 02:52:36 von Anderssen
Hm, da mich die Sache jetzt wirklich interessiert, werde ich im Fall von "Haus der 1000 Leichen" mal bei BPjM und FSK nachhaken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das mit rechten Dingen zugegangen ist, es sei denn die DVD wurde wegen des Bonusmaterials indiziert.
(bzw. ich stehe mit meinem Rechtsverständnis auf dem Schlauch)

tagchen

Zitat von: Anderssen am  8 Juli 2007, 01:34:21
wie die Rechtsauslegung in der Realität aussieht, steht auf einem anderen Blatt.

Wie sagte doch eine Mitarbeiterin der BPJM mal bei der indizierung von "Das Omen" obwohl der ab 16 war - (sinngemäss) Wir indizieren was wir wollen :-)

flesh

Man darf nicht vergessen, dass es im Kino strengere Kontrollen gibt und es daher fuer einen unter-18-jaehrigen schwieriger ist, den Film im Kino zu sehen, als sich den Film auf DVD zu holen. An dieser Tatsache aendert auch eine Indizierung der DVD nichts, von daher sollte der Film auch weiterhin in der von der FSK freigegebenen Fassung im Kino gezeigt werden duerfen. Inhaltsgleichheit ist hier zwar gegeben, jedoch sind die Umstaende, unter denen der Film gesehen werden kann, anders. Ein Kino kann den Film also problemlos auffuehren, da ja sicher gestellt ist, dass keine Minderjaehrigen in die Forfuehrung kommen. In wie weit der Film trotz Indizierung allerdings vom Kino beworben werden darf, ist fraglich, zumal sich dann die Frage stellt, welchen Sinn es machen wuerde, einen indizierten Film ungeschnitten im Kino zu zeigen, wenn man diesen nicht bewerben darf.

Chip

@flesh
Ich verstehe was du meinst aber eigentlich dürfte für die Kinofassung ja kein Verbeverbot gelten, da diese ja uncut eine KJ hat.

@Anderssen
Haus der 1000 Leichen wurde garantiert nicht wegen des Bunusmaterials indizierte, sonst gäbe es ja keine geschnittene KJ DVD.

Grusler

Wie schon erwähnt, sobald ein Kinofilm eine FSK-Freigabe hat kann er nicht mehr indiziert werden und für einen nicht indizierten Film gibt es auch kein Werbeverbot.

Z.B. ist Blade als Video und DVD indiziert, darf also bezüglich dieser Medienträger nicht beworben werden. Was die Kinobetreiber zum Start des dritten Teils nicht davon abhielt eine Kinonacht mit allen drei Teilen öffentlich zu bewerben, stand z.B. in jeder Zeitung im Kinoprogramm. Oder auch eine Wiederaufführung von "Cabal" wurde bei uns im Kino öffentlich beworben, obgleich das Video indiziert ist.

Für Kino gelten eben andere Richtlinien und sobald ein Kinofilm FSK-Freigegeben ist kann er nicht mehr indiziert werden, ob die inhaltsgleiche DVD-Fassung dann indiziert ist oder nicht spielt dabei keine Rolle, weil im Kino, wie von flesh schon erwähnt, strengere Alterskontrollen vorherrschen, bzw. die Möglichkeit geringer ist, dass Minderjährige Filme ab 18 zu Gesicht bekommen, als auf Video/DVD.
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 -Rollie LeBay


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