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Kopierschutz

Begonnen von Kirsten_Dunst_Fan, 12 Januar 2003, 15:40:11

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Kirsten_Dunst_Fan

Also ich hatte den 'Thread über No CD Cracks gelesen und bessi hatte folgendes dazu geschrieben:

Anime-BlackWolf: [zu durangoknox] es ist seit 0101.03 VERBOTEN EUROPAWEIT kopierschütze auszuhebeln

Nun meine Frage: Gilt das auch für Filme? Ich kopiere mir Filme aus der Videothek (Eigengebrauch) und frage deshalb nach!


MfG

Thomas

Natürlich ist es verboten Filme zu kopieren, die man nicht besitzt !!!!

Kirsten_Dunst_Fan

War bis vor kurzem aber noch legal sich für den Eigengebrauch filme auf VHS zu kopieren!


MfG

quaker

Jo das ist mir auch so bekannt das man sich für den Eigengebrauch eine Kopie machen kann.

Thomas

achso, wie's mit vhs aus sieht weiss ich auch nicht so genau. dachte du kopierst dvd's... :o

Klaus Jr.

Ähhh, wenn der Film aus der Videothek ist, ist es meines Wissens illegal eine Kopie herzustellen.


"Pisse vom Opa trinken geht gar nicht, damit ist der Film für mich durch. Schade um die Titten"

Stitch

Zitat von: HoraceÄhhh, wenn der Film aus der Videothek ist, ist es meines Wissens illegal eine Kopie herzustellen.

Nein.

Zumindest war es sonst immer so. Keine Ahnung obs nun anders ist...

Kirsten_Dunst_Fan

Zitat von: Stitch
Zitat von: HoraceÄhhh, wenn der Film aus der Videothek ist, ist es meines Wissens illegal eine Kopie herzustellen.

Nein.

Ist es aber auch nach der neuen Gesetzeslage legal?


MfG

Klaus Jr.

Gegenfrage: Würdest du aufhören wenn es illegal wäre?  :wink:


"Pisse vom Opa trinken geht gar nicht, damit ist der Film für mich durch. Schade um die Titten"

Re@nimato®

Daswar der alte Gesetzestext von 2002.Wie es jetzt aussieht weiss ich auch nicht.Sollte aber weiterhin so sein.

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.  zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die    Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,2.  zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung    zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein    eigenes Werkstück benutzt wird,3.  zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk    gesendetes Werk handelt,4.  zum sonstigen eigenen Gebrauch,    a)  wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um        einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften        erschienen sind,    b)  wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk        handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

1.  im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und    Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine    Schulklasse erforderlichen Anzahl oder2.  für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in    nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der    Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigunga)  graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,b)  eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen    vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
"Das Licht, das doppelt so hell brennt, brennt eben nur halb so lang(Blade Runner)"

Leatherface666

Klarheit:



Gruß, Leatherface666
THE SAW IS FAMILY :mrgreen:

:mrgreen:

Kirsten_Dunst_Fan

Zitat von: Leatherface666Klarheit:



Gruß, Leatherface666

Keine Klarheit! Lies die letzte frage durch ... noch offen ... das sagt gar nichts aus ...

uk501

KURZT UND KNAPP

filme kopieren ist erlaubt , für den eigenen gebrauch
diese dürfen an freunde und bekannte unentgeldlich veschenkt werden
auch darf man diese für anderen UNENTGELDLICH anfertigen
dass heisst nicht mal material kosten
und das aus dem grund ...
ich könnte ja für die leerkassette 10€ verlangen ... habe die ja schliesslich an der tankstelle gekauft

der kopierschutz darf nicht umgangen werden
prggies die das tun oder dekoder sind verboten

da fast keine zB DVD ohne kopierschutz ist ( AUSSER ASTRO  lol ) darf man sich die auch nicht mehr kopieren


also ist afaik eine privatkopie zu 99% illegal

ABER

wie sieht es aus wenn der kopierschutz nicht ausgehebelt sondern mitkopiert wird ????????

einen 1:1 clone wo der kopierschutz auch auf der kopie wieder ist ????
VHS Sammler... nur VHS ist Original!

Dead

Ich denke, wenn z.B. das Tool "Clone CD" weiterhin verkauft wird und Updates zur Verfügung gestellt werden, dürfte es legal sein, für den Eigengebrauch diesen Kopierschutz zu umgehen. Das Programm selber ist ja nicht verboten und ist öffentlich zu erwerben.
Die meisten DVD's haben sowieso keinen Kopierschutz. Bisher ist mir erst eine untergekommen, die einen hatte....oder die anderen sind einfach zu schlecht  :D , glaub ich aber nicht.

Wenn man für den Eigenbedarf Filme kopieren darf, dann ist es auch wurscht, ob diese einen Kopierschutz hat oder nicht, das ändert ja nichts am eigentlich Gesetz, das man für den Eigenbedarf filme, cd's etc. kopieren darf...

Northern Warrior

Auf VHS war es früher zumindestens legal, siche eine Kopie für den Eigengebrauch anzufertigen, wenn der Film aus der Videothek stammt. Das ist wegen der Ausleihgebühr gererchtfertigt.

Wie das mit VCD ist und überhaupt die heutige Gesetzeslage, habe ich keine Ahnung.

Kirsten_Dunst_Fan

Es wird hier immer bestätigt das Digitale Kopien (also auf VCD u.a.) verboten ist aber niemand kann bestätigen das kopien auf VHS(!) verboten sind!Wie siehts nun damit aus?

MfG

Zardoz

@uk501: wenn Du  eine CD oder DVD mit Kopierschutz herstellst (Clone), dann brauchst Du ein Programm, das dies bewerkstelligt. Daher denke ich ist es verboten CDs oder DVDs zu klonen, denn damit umgehst Du ja den Kopierschutz. Aber das ist wohl alles Haarspalterei. Eine DVD auf VHS oder SVCD zu kopieren finde ich unsinnig (Qualitätsverlust) und eine DVD zu kopieren ist wegen Single-Layer und Laufzeitbegrenzung nur bei Filmen unter 2 Stunden Laufzeit sinnvoll. Ich selbst kopiere nix, da ich keine Zeit dazu habe und einfach genug Geld verdiene um mir den ganze Schwund zu kaufen. Ausserdem schätze ich mich glücklich darüber kein reiner Filme-Sammler zu sein, daher muß ich nicht jeden Film haben, obwohl ich schon eine kleine, eigene Videothek besitze.

visitorQ

Ist es seit dem 01.01.2003 verboten einen Kopierschutz aufzuhebeln oder kopiergeschützte Werke zu kopieren?

Ja und nein.
Der Gesetzgeber hat zum einen das Recht auf private Kopien gestärkt, indem jetzt digitale Kopien den analogen gleichgestellt werden und jetzt Kopien auf alle Träger ausdrücklich gestattet sind. Auch ist es gestattet für den privaten Gebrauch den Kopierschutz zu entfernen und dementsprechende Werkzeuge zu benutzen. Auch darf man Titel kopieren,die man nicht besitzt sondern anderweitig erlangt hat (z.B. Miete oder Leihe) – jedoch muß der Titel ein Original sein ! Eine Kopie einer Kopie ist grundsätzlich untersagt (zur Zeit wird geprüft ob dieser Passus wieder zurückgenommen werden soll, da man von einem Endverbraucher nicht verlangen kann ein Original von einer Kopie, in jedem Fall unterscheiden zu können)

Auf der anderen Seite wurde der Umgang mit geeigneten Werkzeugen (Hacking-Werkzeugen) deutlich erschwert. Verboten ist deren Herstellung ,Vertrieb, Werbung ,gewerblicher Besitz, Dienstleistung zur Entfernung des Kopierschutzes.
Die ersten Hersteller solcher Tools haben bereits reagiert und ihren Hauptsitz in die Schweiz verlegt (z.B. CloneCD) Die europäischen Verkaufsversionen werden einige Features weniger haben, ein "Update" steht im Internet bereit.
Die Anwendung solcher Tools für die Erstellung privater Kopien ist erlaubt.
Der Gesetzgeber weist jedoch darauf hin, daß die persönliche Verbindung im Sinne der Norm eng allein im Sinne des Familien- und Freundeskreises auszulegen ist.

"Die Bundesregierung stützt ihre Entscheidung, die Gleichstellung digitaler und analoger Ver-vielfältigungen unter § 53 Abs. 1 UrhG klarzustellen, auf folgende Überlegung: Solange die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht kontrollierbar ist, kann ein Verbot der privaten Vervielfältigung in der Praxis – unabhängig von der verwandten Vervielfältigungstechnologie
– nicht durchgesetzt werden. Im Übrigen würde angesichts der immer geringeren Bedeutung der analogen Kopie die Schranke der Privatkopie künftig weitgehend leer laufen. Weil ein Verbot der Privatkopie nicht durchsetzbar erscheint, ist auch auf der Ebene der Schrankenprivilegierung von einer Differenzierung abzusehen."

Übrigens darf man für die Materialkosten (z.B. Rohling oder Leerkassette) sehr wohl eine Vergütung erwarten. Diese Änderung wurde auf Druck des Bibliotheksverbandes ins Gesetz aufgenommen.

Es ist noch zu festzuhalten, daß die neue Gesetzeslage nicht auf Software, egal welcher Art, anzuwenden ist! Die Regelungen zur Dekompilierung und das Recht auf eine Sicherungskopie bleibt uneingeschränkt erhalten.


Siehe:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft :
http://www.bmj.bund.de/images/11476.pdf


Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates :
http://www.bmj.bund.de/images/11523.pdf

Also, keine Panik ...
Gruß
vQ

Zardoz

@visitorQ: sehr guter, verstaendlicher Beitrag. In aehnlicher Form war das schon mal hier behandelt: http://www.gemeinschaftsforum.com/phorum/viewtopic.php?p=92710&highlight=#92710 (der LINK stammte dort von Venom138) war dort aber nicht so leicht verstaendlich, wie Dein Vortrag. Thx!

Marcus Ray

Heutzutage ist doch fast alles verboten.

Man kann sagen fast alles was Spaß macht.

Ich will nicht sagen das es Spaß macht Filme zu kopieren das ist es nämlich nicht.....

Wer hat denn auf der Welt das dickste Gesetzbuch?

Da sind wir bestimmt unter den "TOP 3"...

sch...önes Deutschland...

McMurphy

Ich wollte keinen neuen Thread aufmachen, da habe ich den mal ausgegraben.

In Frankreich hat jetzt ein Gericht gegen den Kopierschutz geurteilt:
http://www.netzwelt.de/news/70952-kopierschutz-in-frankreich-illegal.html

Ich glaube zwar nicht, daß sich das in den nächsten Instanzen durchsetzen wird, aber es ist allemal eine interessante Meldung.

McMurphy
- "I see your front tyre's going a bit flat on you there, Burt."
- "Oh yeah, well the good news is, it's only flat on the bottom."
(aus "The World's Fastest Indian")

dekay

Interessantes Urteil.
Jemand, der momentan im Bereich des Urheberrechts promoviert, machte mich letztens auf eine Gesetzeslücke im deutschen Recht aufmerksam, nach der seiner Meinung nach eine solche Klage auf Entfernung des Kopierschutzes bzw. Bereitstellung eines Tools, diesen zu umgehen, auch in Deutschland eventuell gute Chancen hätte. Muss ich mit ihm noch mal vertiefen, so einen Rechtsstreit bis vors BVerfG zu treiben hätte ja schon was w-).
Auf die europäische Richtlinie bin ich ja mal gespannt. Vielleicht hat die Industrie ja in Brüssel nicht so einen großen Einfluss wie hier (siehe Anti-Diskriminierungsrichtlinie :roll: ) und wir kriegen ein faires Gesetz...

dekay
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