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Beschlagnahmung "Das Böse" aufgehoben!

Begonnen von Siemens, 14 Juni 2017, 12:28:00

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Siemens


Cryptkeeper


Ghostly Face

Zitat von: Siemens am 14 Juni 2017, 12:28:00
https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=626
https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=115215

Der Film ist nicht mehr beschlagnahmt:
http://www.schnittberichte.com/news.php?ID=12146

Der Film DAS BÖSE ist aber schon lange nicht mehr beschlagnahmt.
Die letzte Beschlagnahme erfolgte im Jahre 2002! Sollte es in diesem Verfahren damals zu einer Einziehung gekommen sein, so ist ein entsprechender Beschluss bereits seit 2012 verjährt.
An den oben aufgeführten Beschlagnahmedaten ändert sich in jedem Falle nichts.

Ergänzende verbindliche Infos können m.E. erst in der OFDB eingetragen werden, wenn Zugang zu Unterlagen des aktuellen Verfahrens möglich ist bzw. diese veröffentlicht werden.

-----

Ich halte es für das einzig Richtige, alle Angaben zu Beschlagnahme und Einziehung bestehen zu lassen und am Ende folgenden Satz anzufügen:
(Beide Beschlüsse sind älter als zehn Jahre und somit verjährt.)

Cryptkeeper

15 Juni 2017, 14:57:15 #4 Letzte Bearbeitung: 15 Juni 2017, 17:47:19 von Cryptkeeper
Zitat von: Ghostly Face am 14 Juni 2017, 20:29:47
Zitat von: Siemens am 14 Juni 2017, 12:28:00
https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=626
https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=115215

Der Film ist nicht mehr beschlagnahmt:
http://www.schnittberichte.com/news.php?ID=12146

Der Film DAS BÖSE ist aber schon lange nicht mehr beschlagnahmt.
Die letzte Beschlagnahme erfolgte im Jahre 2002! Sollte es in diesem Verfahren damals zu einer Einziehung gekommen sein, so ist ein entsprechender Beschluss bereits seit 2012 verjährt.
An den oben aufgeführten Beschlagnahmedaten ändert sich in jedem Falle nichts.

Ergänzende verbindliche Infos können m.E. erst in der OFDB eingetragen werden, wenn Zugang zu Unterlagen des aktuellen Verfahrens möglich ist bzw. diese veröffentlicht werden.

Ich glaube, Herbert, hier sollten wir mal verbindliche Informationen einführen.

Ich hatte gerade die Diskussion mit Oliver Krekel, der uns weißmachen wollte, dass der Gang vor Gericht von 84 Entertainment, Turbine, Black Hill etc. bezüglich diverser 131er nicht nötig gewesen wären, da ja die Beschlagnahmen verjährt wären und somit nicht mehr beständen. Und das hätte ER erreicht.

Auf Nachfrage bei Turbine teilte man mir aber mit, dass zwar die Beschlagnahme verjährt ist, nicht aber die Gründe und dass es eben nicht so einfach ist, wie Krekel es sagt.

Sprich: Der Gang vor Gericht ist immer noch notwendig und DANN erst der Weg zu BPjM und FSK. Vorher geht das nicht.

Ich frage mich dann nur: Was bringt uns eigentlich die Verjährung? Im Prinzip nichts, da die Filme dann noch lange nicht frei sind bzw. nicht einfach so der BPjM/FSK vorgelegt werden können.

Im Falle von "Das Böse" verstehe ich es allerdings nun schon so, dass die Beschlagnahme nun komplett aufgehoben ist. Die Beschlüsse zuvor natürlich verjährt. Dies müssten wir dann extra angeben.

Oder wie siehst Du das?


Snake Plissken

Zitat von: Cryptkeeper am 15 Juni 2017, 14:57:15
Ich glaube, Herbert, hier sollten wir mal verbindliche Informationen einführen.

Ich hatte gerade die Diskussion mit Oliver Krekel, der uns weißmachen wollte, dass der Gang vor Gericht von 84 Entertainment, Turbine, Black Hill etc. bezüglich diverser 131er nicht nötig gewesen wären, da ja die Beschlagnahmen verjährt wären und somit nicht mehr beständen. Und das hätte ER erreicht.

Erstmal sorry, das ich mich hier so reinhänge, aber was der Krekel nach eigenen Aussagen schon so alles erreicht hat............  :LOL: :LOL: :LOL: :LOL:

Und ich dachte, es wäre so, das Beschlagnahmungen NICHT verjähren?!  Was nach 25 Jahren verjährt, ist doch eine Indizierung, die aber mit einer Beschlagnahme wenig  zu tun hat?

Snake, noch mehr Halbwissen verbreitend

Ghostly Face

15 Juni 2017, 19:18:17 #6 Letzte Bearbeitung: 17 Juli 2017, 11:03:04 von Moonshade
ZitatIch glaube, Herbert, hier sollten wir mal verbindliche Informationen einführen.

Ich hatte gerade die Diskussion mit Oliver Krekel, der uns weißmachen wollte, dass der Gang vor Gericht von 84 Entertainment, Turbine, Black Hill etc. bezüglich diverser 131er nicht nötig gewesen wären, da ja die Beschlagnahmen verjährt wären und somit nicht mehr beständen. Und das hätte ER erreicht.

Auf Nachfrage bei Turbine teilte man mir aber mit, dass zwar die Beschlagnahme verjährt ist, nicht aber die Gründe und dass es eben nicht so einfach ist, wie Krekel es sagt.

Sprich: Der Gang vor Gericht ist immer noch notwendig und DANN erst der Weg zu BPjM und FSK. Vorher geht das nicht.

Ich frage mich dann nur: Was bringt uns eigentlich die Verjährung? Im Prinzip nichts, da die Filme dann noch lange nicht frei sind bzw. nicht einfach so der BPjM/FSK vorgelegt werden können.

Im Falle von "Das Böse" verstehe ich es allerdings nun schon so, dass die Beschlagnahme nun komplett aufgehoben ist. Die Beschlüsse zuvor natürlich verjährt. Dies müssten wir dann extra angeben.

Oder wie siehst Du das?

Der Astro-Ollie hat teilweise recht. Die Gerichtsgänge wären in einem wirklichen Rechtsstaat tatsächlich nicht nötig gewesen. Da ich aber in eigener Sache und auch in den Verfahren gegen O. Krekel und anderen Personen mich überzeugen konnte, dass Willkür und Schäbigkeit von Juristen die Hauptgrundlage solcher Verfahren sind, ist das Risiko leider sehr hoch.

§ 79 Absatz 4 Nr. 2 regelte schon immer die Verjährung von Einziehungsbeschlüsse ( das stimmt mit 10 Jahren) , da hat er nichts erreicht. Er hat dies wohl in Foren pp. bekannter gemacht, als es vorher war.  Im Prozess hat er im Grunde eine geniale Taktik gehabt, indem er meinte, die Kinofassungen, die er veröffentlicht hat, müssten ja frei sein, da sie nicht beschlagnahmt seien. Und vergleichen habe er sie ja nicht können, eben weil die entprechenden Videos ja beschlagnahmt und somit nicht zugänglich seien. Deshalb ist er ja auch mit einer verhältnismäßig äußerst milden Strafe davongekommen.

Im Prinzip kann man also einen Ex-131er veröffentlichen, wie es Label wie Retrofilm u. a. ja schon jahrelang machen, denen die FSK wurscht ist, da sie grundsätzlich nichts prüfen lassen. Das Risiko liegt halt darin, dass es einem in einem eventuellen Prozess dann so ergeht wie einem Bekannten, wo der Staatsanwalt wörtlich sagte: "Entweder, Sie geben jetzt alles zu und verpflichten sich, keine ungeprüften Filme mehr zu veröffentlichen und auch keinerlei Rechtsmittel einzulegen, oder Sie bekommen noch zusätzlich ein Berufsverbot".
Dann steht man nämlich da.

Die Verjährung bringt also schon etwas, auf jeden Fall, wenn man den Film auch in normalen Kaufhäusern etc. vermarkten will und so den Gang durch die Instanzen machen muss, denn ohne FSK läuft da im sauberen Deutschland nichts.

Im Fall DAS BÖSE wäre ich vorsichtig. Erinnert sei an TCM: Auch hier waren die alten Beschlüsse verjährt. Turbine konnte nur was erreichen, weil ein aktuelles Verfahren gegen einen kleinen Händler lief, wo auch eine aktuelle Beschlagnahme anhängig war. Und nur gegen diesen neuen Beschluss war die Beschwerde möglich, weil die Verfahren, in denen die verjährten Beschlüssen ergangen waren, ja schon lange rechtskräftig abgeschlossen waren.

Die Hintergründe bei DAS BÖSE müssen m. E. ähnlich sein, aber sie sind halt noch nicht bekannt.


Snake Plissken

Ahh, dann hab ich jetzt wieder was gelernt, danke!

Snake

Cryptkeeper

Zitat von: Ghostly Face am 15 Juni 2017, 19:18:17

Der Astro-Ollie hat teilweise recht. Die Gerichtsgänge wären in einem wirklichen Rechtsstaat tatsächlich nicht nötig gewesen. Da ich aber in eigener Sache und auch in den Verfahren gegen O. Krekel und anderen Personen mich überzeugen konnte, dass Willkür und Schäbigkeit von Juristen die Hauptgrundlage solcher Verfahren sind, ist das Risiko leider sehr hoch.

§ 79 Absatz 4 Nr. 2 regelte schon immer die Verjährung von Einziehungsbeschlüsse ( das stimmt mit 10 Jahren) , da hat er nichts erreicht. Er hat dies wohl in Foren pp. bekannter gemacht, als es vorher war.  Im Prozess hat er im Grunde eine geniale Taktik gehabt, indem er meinte, die Kinofassungen, die er veröffentlicht hat, müssten ja frei sein, da sie nicht beschlagnahmt seien. Und vergleichen habe er sie ja nicht können, eben weil die entprechenden Videos ja beschlagnahmt und somit nicht zugänglich seien. Deshalb ist er ja auch mit einer verhältnismäßig äußerst milden Strafe davongekommen.

Im Prinzip kann man also einen Ex-131er veröffentlichen, wie es Label wie Retrofilm u. a. ja schon jahrelang machen, denen die FSK wurscht ist, da sie grundsätzlich nichts prüfen lassen. Das Risiko liegt halt darin, dass es einem in einem eventuellen Prozess dann so ergeht wie einem Bekannten, wo der Staatsanwalt wörtlich sagte: "Entweder, Sie geben jetzt alles zu und verpflichten sich, keine ungeprüften Filme mehr zu veröffentlichen und auch keinerlei Rechtsmittel einzulegen, oder Sie bekommen noch zusätzlich ein Berufsverbot".
Dann steht man nämlich da.

Die Verjährung bringt also schon etwas, auf jeden Fall, wenn man den Film auch in normalen Kaufhäusern etc. vermarkten will und so den Gang durch die Instanzen machen muss, denn ohne FSK läuft da im sauberen Deutschland nichts.

Im Fall DAS BÖSE wäre ich vorsichtig. Erinnert sei an TCM: Auch hier waren die alten Beschlüsse verjährt. Turbine konnte nur was erreichen, weil ein aktuelles Verfahren gegen einen kleinen Händler lief, wo auch eine aktuelle Beschlagnahme anhängig war. Und nur gegen diesen neuen Beschluss war die Beschwerde möglich, weil die Verfahren, in denen die verjährten Beschlüssen ergangen waren, ja schon lange rechtskräftig abgeschlossen waren.

Die Hintergründe bei DAS BÖSE müssen m. E. ähnlich sein, aber sie sind halt noch nicht bekannt.

Danke für die Informationen.

Ich denke Krekel vergisst zudem, dass die Labels nun auch renommierte Anwaltskanzleien eingeschaltet hatten und sicher nicht zum Spaß vor Gericht gezogen sind. Die hatten schon einen Grund - Verjährung war da nicht ausreichend.

Nach wie vor ist mir die Verjährung aber nicht wirklich schlüssig. Auch wenn Du schreibst, dass man dadurch in die Kaufhäuser kommen will / kann. Ja genau, aber dann heißt es ja trotzdem trotz Verjährung ein Gerichtsgang und dann BPjM und dann FSK und dann Kaufhaus. Ein ewig langer Weg.

"Das Böse" wurde ja laut Black Hill nun freigesprochen. Sprich hier ist es ja keine Verjährung mehr, sondern in der Tat ein "Freispruch". Das sollten wir doch auch so kennzeichnen, oder nicht?

Cryptkeeper

@Herbert
Bezüglich TCM hatte ich auch noch ein Statement von LJ Silver gefunden:

Durch die Verjährung wird die Beschlagnahmung (d.h. die Beweissicherung) des AGs aufgehoben. Das ändert jedoch nichts an dem der Beschlagnahmung gefolgten Gerichtsurteil (Verstoß gegen geltendes Recht) von 2005. Das verjährt nicht!

Wenn Du dem zustimmst, haben wir hiermit ja die Erklärung, warum die Labels den Gerichtsgang gehen mussten.

Tito

Zitat von: Cryptkeeper am 15 Juni 2017, 21:48:34
Nach wie vor ist mir die Verjährung aber nicht wirklich schlüssig. Auch wenn Du schreibst, dass man dadurch in die Kaufhäuser kommen will / kann. Ja genau, aber dann heißt es ja trotzdem trotz Verjährung ein Gerichtsgang und dann BPjM und dann FSK und dann Kaufhaus. Ein ewig langer Weg.

Bezüglich TCM hatte ich auch noch ein Statement von LJ Silver gefunden:

Durch die Verjährung wird die Beschlagnahmung (d.h. die Beweissicherung) des AGs aufgehoben. Das ändert jedoch nichts an dem der Beschlagnahmung gefolgten Gerichtsurteil (Verstoß gegen geltendes Recht) von 2005. Das verjährt nicht!

Wenn Du dem zustimmst, haben wir hiermit ja die Erklärung, warum die Labels den Gerichtsgang gehen mussten.
Ja, du hast es erkannt.

Der Beschlagnahmebeschluss muss getrennt vom Verbreitungsverbot gesehen werden. § 131 StGB regelt ein Verbot, verstößt man dagegen, macht man sich strafbar. Die allgemeinene Beschlagnahme bei Filmen ergibt sich grundsätzlich aus §§ 111b, 111c, 111m, 111 n StPO. Wenn der Beschlagnahmebeschluss verjährt heißt es nun nicht automatisch, dass der Film wieder frei ist. Lediglich die Vollstreckungsmaßnahme ist nicht mehr rechtens (die Sicherstellung). Durch die "Gewaltdarstellung" kann man sich aber immer noch nach § 131 StGB strafbar machen. Zudem kommen meistens auch noch Inidzierungsbeschlüsse, die ihre eigene (jugendschutz-)rechtliche Grundlage haben. Um die strafrechtliche Relevanz zu klären, bleibt leider nur der Gang vor das Gericht.

May The Fleas Be With You
Wir sind Polizeibeamte, für Gewalttätigkeiten wurden wir nicht ausgebildet.

Cryptkeeper

@Admins
Vielleicht können wir diesen Thread ins Zensurforum verschieben. Die Infos dürften ja auch allgemein interessant sein.

Der besagte Thread, in dem Krekel rumdiskutiert, war übrigens dieser hier:
https://www.facebook.com/ArtOfHorrorMag/photos/a.10151189930077719.473563.268969277718/10155312470352719/?type=3

Nach wie vor hat nur er recht und alle Labels sind umsonst vor Gericht gezogen. Ach was sind wir alle doof  :unknown:

Tito

Krekel krakeelt halt gern, auch wenn er offensichtlich die juristischen Feinheiten unseres Rechtssystems nicht kennt (was nicht heißt, dass alles perfekt oder "fair" ist. Recht haben, Recht bekommen und mit dem eigenen Rechtsgefühl in Einklang bringen sind vollkommen unterschiedliche Dinge).

Es ist ja schließlich auch nicht verboten, einen beschlagnahmten Film zu kaufen, zu besitzen oder sich anzuschauen. Nur der Handel und die Verbreitung sind verboten. Aber die Beschlagnahme ist nur eine (von mehreren möglichen) Vollstreckungshandlung, die aufgrund der Strafnorm § 131 StGB verhängt wurde. Die Kopien sollten sichergestellt werden, damit sie nicht verbreitet werden können. Nur weil sich die Vollstreckungshandlung wegen Verjährung erledigt hat, ändert sich nun einmal nichts an der Relevanz des § 131 StGB oder an der Indizierung: Stichwort BPjM. Das Gericht ist wiederum nicht daran gebunden, der BPjM zu folgen. Liste B heißt nicht automatisch, dass der Richter das auch so sehen muss.

Aber es muss erst richterlich festgestellt werden, dass der besagte Film tatsächlich keine Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB aufbringt. Das kann man z. B. mit einem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme verbinden (hebt der Richter die Beschlagnahme auf, attestiert er seine Unbedenklichkeit nach § 131 StGB). Wenn die Beschlagnahme aber nur verjährt, kann der 131er immer noch relevant sein. Eine automatische Listenstreichung vom Index geschieht ja auch nicht.

Oliver verwechselt das wohl mit der Verjährung der Ahndung einer Strafe (wenn man wegen einer Tat nicht mehr belangt werden kann, die aber strafbar war) bzw. gibt der Verjährung quasi eine übergreifende Rolle, wonach auch die Strafbarkeit nach § 131 StGB bei diesem Film gleich mit verjährt.

May The Fleas Be With You
Wir sind Polizeibeamte, für Gewalttätigkeiten wurden wir nicht ausgebildet.

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Zitat von: Tito am 18 Juni 2017, 01:06:32
... Eine automatische Listenstreichung vom Index geschieht ja auch nicht...
Listenstreichung aufgrund Zeitablauf nach 25 Jahren geschieht aber doch regelmäßig. Ist das nicht automatisch?

Cryptkeeper

Zitat von: Tito am 18 Juni 2017, 01:06:32
Krekel krakeelt halt gern, auch wenn er offensichtlich die juristischen Feinheiten unseres Rechtssystems nicht kennt (was nicht heißt, dass alles perfekt oder "fair" ist. Recht haben, Recht bekommen und mit dem eigenen Rechtsgefühl in Einklang bringen sind vollkommen unterschiedliche Dinge).

Es ist ja schließlich auch nicht verboten, einen beschlagnahmten Film zu kaufen, zu besitzen oder sich anzuschauen. Nur der Handel und die Verbreitung sind verboten. Aber die Beschlagnahme ist nur eine (von mehreren möglichen) Vollstreckungshandlung, die aufgrund der Strafnorm § 131 StGB verhängt wurde. Die Kopien sollten sichergestellt werden, damit sie nicht verbreitet werden können. Nur weil sich die Vollstreckungshandlung wegen Verjährung erledigt hat, ändert sich nun einmal nichts an der Relevanz des § 131 StGB oder an der Indizierung: Stichwort BPjM. Das Gericht ist wiederum nicht daran gebunden, der BPjM zu folgen. Liste B heißt nicht automatisch, dass der Richter das auch so sehen muss.

Aber es muss erst richterlich festgestellt werden, dass der besagte Film tatsächlich keine Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB aufbringt. Das kann man z. B. mit einem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme verbinden (hebt der Richter die Beschlagnahme auf, attestiert er seine Unbedenklichkeit nach § 131 StGB). Wenn die Beschlagnahme aber nur verjährt, kann der 131er immer noch relevant sein. Eine automatische Listenstreichung vom Index geschieht ja auch nicht.

Oliver verwechselt das wohl mit der Verjährung der Ahndung einer Strafe (wenn man wegen einer Tat nicht mehr belangt werden kann, die aber strafbar war) bzw. gibt der Verjährung quasi eine übergreifende Rolle, wonach auch die Strafbarkeit nach § 131 StGB bei diesem Film gleich mit verjährt.

Sehe ich genauso. Nur wird Krekel auch Dir sagen, dass Du keine Ahnung hast. Christian von Turbine Medien hatte sich da ja auch schon in dem Thread geäußert. Und ich bin es leid da zu diskutieren. Nach Krekel kann man nach allen verjährten Beschlagnahmen, also auch z.B. von "Man-Eater" und "Absurd", sofort zur BPjM gehen und die vom Index streichen lassen, da sie ja NICHT MEHR beschlagnahmt sind. Was willst Du da machen?

Angeblich hätte ihm ja die BPjM versichert, dass sein "Boogey Man 2" nicht mehr beschlagnahmt ist. Warum er dann natürlich keine Listenstreichung, die ja so einfach ist wie er sagt, beantragt, hat angeblich Gründe wie: "kennt keiner, lohnt sich nicht, zu teuer...". Tja, nu...


Tito

Zitat von: krakrax am 18 Juni 2017, 03:03:57
Zitat von: Tito am 18 Juni 2017, 01:06:32
... Eine automatische Listenstreichung vom Index geschieht ja auch nicht...
Listenstreichung aufgrund Zeitablauf nach 25 Jahren geschieht aber doch regelmäßig. Ist das nicht automatisch?
Die Index-Verjährung hat aber nichts mit der Beschlagnahme-Verjährung zu tun. Das sind zwei komplett voneinander unterschiedliche Sachverhalte und Behörden. Für das eine ist die BPjM, für das andere die Justiz (Amtsgericht) zuständig. Meine Aussage bezog sich allein darauf, dass die Vollstreckungsverjährung (Beschlagnahme) nicht automatisch zur Streichung vom Index führt.

Wenn die BPjM keinen Anlass sieht, die Indizierung fortzusetzen und die Titelindiziertung einfach verjähren lässt, ist die Indizierung aufgehoben. Da sieht die BPjM dann keine keine strafrechtliche Bedenklichkeit mehr für den Film, die Folgeindizierung bleibt aus. Das geschieht völlig ohne zutun des Gerichts und der Titel ist rehabilitiert. Will man aber eine vorzeitige Listenstreichung erreichen, muss dies wiederum die Justiz klären, da die BPjM ja offensichtilich auf das Fortbestehen der Bedenklichkeit Wert legt. Fehlt nur noch, dass Krekel nach Beschlagnahmenende gleich zur FSK läuft, na die würde sich ja scheckig lachen. Im Endeffekt ist es aber wirklich eine Zeit zährende und kostspielige Angelegenheit, wenn man die Verjährungsfristen nicht abwarten will/kann und die Erfolgsaussichten eher gering sind.

May The Fleas Be With You
Wir sind Polizeibeamte, für Gewalttätigkeiten wurden wir nicht ausgebildet.

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Das hatte ich verstanden, ich habe lediglich den einen Satz anders interpretiert.

Cryptkeeper

So ich habe nun auch die BPjM kontaktiert und es bestätigt bekommen. Habe das nun auch im Thread an Krekel zitiert.

@Tito
Alles genau wie Du sagst - und jetzt nochmal untermauert von der BPjM:

Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19.06.2017.

Im Falle von Beschlagnahmebeschlüssen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen festgestellt wurde, dass ein bestimmtes Medium gegen eine jugendschutzrelevante Strafvorschrift verstoßen wurde, ist die Bundesprüfstelle gebunden, solange keine Aufhebung der Entscheidung oder eine neue materiell-rechtliche Bewertung durch ein anderes Gericht vorliegt.

Das bedeutet, dass grundsätzlich entweder sämtliche zu einem Film ergangene Beschlagnahmebeschlüsse aufgehoben werden müssen, oder zumindest eine Aufhebung erfolgen muss aufgrund einer neuen inhaltlichen Einschätzung durch ein Gericht (d.h. nicht alleine aus formellen Gründen).

Die Verjährungsfristen für Beschlagnahme- und auch Einziehungsbeschlüsse spielen insoweit keine Rolle.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Für Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


Christian Meeser

________________________

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

The Ravager

Inzwischen ist es amtlich:

Beschlagnahmebeschluss
vom 26.04.2002,
Az.: 351 Gs 1749/02
wird aufgehoben
AG Tiergarten, Beschluss
vom 08.05.2017,
Az.: (351 BL) 75 Js 180/02 (14/17)


Gleichzeitig Umtrag in Liste A

Siemens

Danke, die DVD hatte ich in meinem Eingangsposting vergessen:

https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=32080

Müsste die Beschlagnahme der alten Constantin-Videos nicht ebenfalls explizit aufgehoben werden?

Cryptkeeper

Zitat von: Siemens am 30 Juni 2017, 13:43:45
Danke, die DVD hatte ich in meinem Eingangsposting vergessen:

https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=32080

Müsste die Beschlagnahme der alten Constantin-Videos nicht ebenfalls explizit aufgehoben werden?

So hab das mal dort ergänzt. Ja, für die Constantin-Videos müsste es auch gelten, aber diese Angabe bezieht sich nur auf die DVD. Hat da jemand Einsicht in den kompletten Report?

Cryptkeeper

Sehe grad, dass beim Constantin-Video einiges ergänzt wurde.

Habe dies nun auch bei der Neuauflage gemacht:
https://ssl.ofdb.de/view.php?page=fassung&fid=200&vid=115215

Von mir aus kann hier dicht - bei neuen Erkentnissen, z. B. Listenstreichung können wir ja hier einen neuen Thread eröffnen.

Moonshade

Ich hab das jetzt mal rüber ins ZF verschoben, sollte man parat halben die Diskussion.
"Du hältst durch und ich halte durch und nächstes Jahr gehen wir einen saufen!

"Anything invented after you're thirty-five is against the natural order of things.!" (Douglas Adams)

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