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GmbH Aufgabe - Brauche bitte wieder Hilfe

Begonnen von Necromancer, 13 Januar 2008, 03:25:25

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Necromancer

Abend!

Da es letztens hier so gut geklappt hat habe ich leider wieder mehrere Fragen, bei denen ich nicht ganz schlüssig bin. Wir haben so ein Aufgabenzettel bekommen mit einer dargestellten Situation.
Ich hoffe ihr könnt mir erneut helfen! ;)

a) Der Gesetzgeber erlaubt den Gesellschaftern statt Geldeinbringung auch die Übertragung von Sachkapital. Warum gibt es diese Vorschrift?

Liegt da jetzt die Antwort darin,dass die Gesellschafter nur mit dem eingesetzen Gesellschaftsvermögen und icht mit dem Privatvermögen haften?


b)Prüfen Sie wer hinsichtlich des aufzubringenden Mindestgründungskapitals Recht besitzt: Peter oder Volker?

Peter: eigene Mittel     2500 €
       ein Auto          4000 €

Volker: eigene Mittel    12500 €

Die Höhe der Einlage dürfte doch die Geschäftsanteile regeln oder? Dann müsste es nach Meinung mehr Volker sein...was meint ihr bitte?


c) Ein weiterer Gesellschafter setzt ein Prämiensparvertrag und das Darlehen der Eltern ein, ist dies nach dem GmbH-G zulässig?


d)Die 3 Gesellschafter suchen einen Notar auf und liest sich den von den 3 aufgesetzten Vertrag durch und stellt fest, dass über die Stimm - und Gewinnverteilung keine Regelung getroffen ist.

Jetzt soll das Stimmrecht der Gesellschafter und deren Beteiligung am Geschäftsergebnis ermittelt werden. Welche Gewinnverteilung würden Sie festlegen?

=> Also was würder ihr hier spontan meinen?


Ich hoffe ihr seit da besser durch als ich ;)

Lg

Hackfresse

13 Januar 2008, 03:29:30 #1 Letzte Bearbeitung: 13 Januar 2008, 03:35:08 von Hackfresse
Also wenn nix anderes festegelegt ist gehts beim Geldverteilen imo entsprechend der Anteile.

ZitatMit dem Gesellschafterbeschluß über die Gewinnverteilung entsteht für die Gesellschafter einer GmbH der Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter richtet sich nach deren Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft ( www.steuerlexikon-online.de )

Schau auch mal da:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_mit_beschr%C3%A4nkter_Haftung_%28Deutschland%29
(20:24:16) funeralthirst: was zur hölle ist ein b00n?



"In einer Gesellschaft, in der alle schuldig sind, ist das einzige Verbrechen, sich erwischen zu lassen. In einer Welt voller Diebe ist Dummheit die einzige verbleibende Sünde." Hunter S. Thompson

Necromancer

Danke dir Hackfresse.
Ich habe jetzt anhand der Beteiligung des jeden Gesellschafters mit dem eingesetzten Stammkapitals einen prozentualen Anteil ausgerechnet.

Die restlichen Fragen habe ich nun auch klären können! ;)

Ich bin noch bei zwei kleinen Fragen unentschlossen.

1) Warum hat der Gesetzgeber die in § 6 GmbHG dargestellte Bestellung der Geschäftsführer vorgeschrieben?

2) Welche Gründe sprechen dafür, dass die Geschäftsführer bestimmte Geschäfte nich wahrnehmen dürfen?

Jemand hierzu bitte eine Idee? :)

Batty

Zitat von: Necromancer am 13 Januar 2008, 22:52:15
Danke dir Hackfresse.
Ich habe jetzt anhand der Beteiligung des jeden Gesellschafters mit dem eingesetzten Stammkapitals einen prozentualen Anteil ausgerechnet.

Die restlichen Fragen habe ich nun auch klären können! ;)

Ich bin noch bei zwei kleinen Fragen unentschlossen.

1) Warum hat der Gesetzgeber die in § 6 GmbHG dargestellte Bestellung der Geschäftsführer vorgeschrieben?

2) Welche Gründe sprechen dafür, dass die Geschäftsführer bestimmte Geschäfte nich wahrnehmen dürfen?

Jemand hierzu bitte eine Idee? :)
Zu 2.) fallen mir spontan nur Insichgeschäfte ein. Z.B. wenn der Geschäftsführer für die GmbH von sich etwas abkauft. Da hätte man ja das Problem, das sich der Geschäftsführer (welcher ja nicht Gesellschafter der GmbH sein muss) sich persönlich gesund stößt - auf Kosten der Firma.
Alle anderen Geschäfte darf ein Geschäftsführer m.E. nach machen, da seine Befugnis im Außenverhältnis uneingeschränkt ist. Und das könnte auch der Grund für 1.) sein. Als Geschäftspartner einer GmbH muss ich ja wissen, mit wem ich rechtswirksam Verträge schließen kann und mit wem nicht.

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