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Dringende Frage zu §131 StGB (Gewaltdarstellung)

Begonnen von Arcadion, 1 Mai 2005, 19:20:44

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Arcadion

Hallo!
Ich haette eine dringende/wichtige Frage an die Experten unter Euch.
Betrifft den §131 StGB (Gewaltdarstellung)

Ist eine Straftat unter dem Paragraphen nur und ausschliesslich strafbar bei vorsaetzlicher Handlungsweise?

Oder kann/wird eine Bestarfung auch bei (grober) Fahrlaessigkeit (Verkaeufer war nicht ausreichend informiert) erfolgen?

Im Gesetztestext selber steht zu genau diesem Punkt nichts.
Im Internet habe ich bisher dazu auch noch keine feste Aussage gefunden.

Ich wuerde mich sehr ueber schnelle Hilfe/Infos von Euch freuen!

Reitende Leiche

Dummheit schützt nicht vor Strafe, heisst es doch immer im Bezug auf Gesetze.

Arcadion

Wenn das wirklich so ist, kann man auch im Falle fahrlaessiger Handlung angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden?

Das ist in sofern wichtig, als dass die Rechtschutzversicherung eines Bekannten die Kosten fuer den Anwalt nicht uebernehmen will, weil sie davon ausgeht, dass es zu einer Bestrafung nach §131 nur unter Vorsatz kommt/kommen kann.
Der Vorsatz wurde aber nicht festgestellt und das Verfahren mittlerweile wegen Geringfuegigkeit eingestellt.
Die Anwaltskosten ueber Rund 530 Euro will die Versicherung nun aber nicht uebernehmen, obwohl in den AGB steht, dass bei fahrlaessiger und sogar bei vorsaetzlicher Handlungsweise, wenn es nicht zu einer Anklage kommt, eine Deckung erfolgt.

Burny

Ich würde sagen, wenn der "Täter" fahrlässig handelt, wird die Strafe vermindert, aber strafrechtlich verfolgt wird er trotzdem.
Wäre er wegen -Besitz- vor Gericht (wie in der Schweiz), so hätte er mehr Mittel um sich zu verteidigen als ein -Verkäufer-, tja  :|

Deadite

Im § 15 StGB steht, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nicht auch Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Weil in § 131 StGB nichts von fahrlässigem Handeln erwähnt wird, dürfte also da nur der Vorsatz strafbar sein (Fahrlässigkeit bleibt außer Acht). Eine Anzeige könnte man bei Fahrlässigkeit zwar sicher auch machen, die wird aber keinen Erfolg haben.  

Zur Sache mit der Versicherung kann ich nur mutmaßen auf Grundlage der Dinge, die ich mal gelesen habe. Wenn man danach geht, hat der Kollege Pech gehabt. Soweit ich mich erinnern kann, gibt es nämlich keinen Rechtsschutz von der Versicherung für Straftaten, die man nur vorsätzlich begehen kann (z. B. also auch Verbreitung von gewaltverherrlichenden Schriften). Er wird also wohl selbst aufkommen müssen für die Kosten. Ob es dabei was ausmacht, dass das Verfahren eingestellt wurde, kann ich leider nicht sagen.

mfg Deadite

Burny

Zitat von: DeaditeIm § 15 StGB steht, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nicht auch Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Weil in § 131 StGB nichts von fahrlässigem Handeln erwähnt wird, dürfte also da nur der Vorsatz strafbar sein (Fahrlässigkeit bleibt außer Acht). Eine Anzeige könnte man bei Fahrlässigkeit zwar sicher auch machen, die wird aber keinen Erfolg haben.
Oh!  :o Höre das 1. Mal davon, aber gute Info.
doch wie sieht's aus mit den "Beweisen"? Wenn das Gericht nicht beweisen kann, dass es vorsätzlich war, dann wird er freigesprochen? Wie wird in diesem Fall hier Fahrlässigkeit vom Gericht gehandhabt?

Arcadion

Erst mal Danke fuer Deine Antwort! :)

In den AGB der Versicherung steht ua. auch, dass wenn dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen wird, ein solches Vergehen vorsaetzlich begangen zu haben, besteht rueckwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskraeftig festgestellt wird, dass er vorsaetzlich gehandelt hat.

Es kam zu keiner Anklage durch die Staatsanwaltschaft insofern ist der Vorwurf auch nicht rechtskraeftig geworden.

Demnach ist es doch nach den AGB eindeutig, dass die Versicherung die bisherigen Kosten uebernehmen muss, oder nicht?

YankeeDoodle

Der Anwalt holt sich doch im Normalfall vorher eine Deckungszusage bei der Rechtsschutz, damit diese entscheiden kann, ob sie die Kosten für den Fall überhaupt übernimmt. So macht es zumindest mein Anwalt und dann muss die Versicherung auf jedenfall zahlen, denn die Deckungszusage kann sie ja hinterher net so ohne weiteres zurücknehmen...

Alles andere was hier besprochen wurde im Bezug auf das StGB ist übrigens unerlaubte Rechtsberatung, da wär ich an Euerer Stelle ein bißchen vorsichtiger. Wenn das der Falsche liest...
"Ich hab dir doch gesagt, dass ich in 5 Minuten da bin... Da muss man dann nicht alle halbe Stunde anrufen..!" :D

dekay

Zitat von: YankeeDoodleDer Anwalt holt sich doch im Normalfall vorher eine Deckungszusage bei der Rechtsschutz, damit diese entscheiden kann, ob sie die Kosten für den Fall überhaupt übernimmt. So macht es zumindest mein Anwalt und dann muss die Versicherung auf jedenfall zahlen, denn die Deckungszusage kann sie ja hinterher net so ohne weiteres zurücknehmen...
Alles andere was hier besprochen wurde im Bezug auf das StGB ist übrigens unerlaubte Rechtsberatung, da wär ich an Euerer Stelle ein bißchen vorsichtiger. Wenn das der Falsche liest...

Das mit der Deckungszusage stimmt.
Das andere ist Quatsch. Deadite z.B. hat (korrekt) die einschlägigen Vorschriften genannt. Niemand kann einem verbieten, Paragrafen zu zitieren. Für eine (verbotene) Rechtsberatung muss schon mehr dazu kommen.

@ Arcadion: Bitte zitiere die AGB möglichst ausführlich und wörtlich.

@ Burny: Wer nicht vorsätzlich handelt, muss nicht automatisch fahrlässig handeln. Dazu muss noch eine spezifische "Sorgfaltspflichtverletzung" festgestellt werden. Im vorliegenden Fall ist bei Nicht-Nachweis von Vorsatz Freispruch (bzw. Einstellung des Verfahrens) die einzige Möglichkeit (wegen § 15 StGB).

@ Reitende Leiche: Dieser Satz bezieht sich nicht auf den Vorsatz (da geht's nur um die Tatumstände, nicht um das Verbotensein), sondern auf den Verbotsirrtum, der erst im Rahmen der Schuld des Täters geprüft wird. Dummheit schützt dabei grundsätzlich nicht vor Strafe, es sei denn, die Dummheit war unvermeidbar...

dekay
WHAT DO YOU KNOW, DEUTSCHLAND?

42

Mein Tipp.
Hol dir rechtlichen Rat am besten von einem ausgebildeten Juristen. Ich will hier nicht die Kompetenz von den Usern in Frage stellen, aber du wirst wohl kaum rechtsmäßige Fakten in irgendeinem Internet-Forum bekommen.

Deadite

@ dekay:
Genau. Zu einer unerlaubten Rechtsberatung würde es ja unter anderem gehören, dass das ganze gewerblich erfolgt (was hier ja nicht der Fall ist). Zudem handelt es sich ja wirklich nur um meine Sicht der Dinge bzw. was ich glaube aus den Gesetzen rauslesen zu können. Eine Beratung sieht anders aus.
   
@ Arcadion:
Habe nochmal ein wenig über Dein letztes Posting nachgedacht und bin zu der Entscheidung gekommen, dass das mit den AGB wohl auch wieder so ein kleines Problem sein wird. So wie ich das verstehe, werden sich die von der Versicherung mit den in den AGB genannten Stellen auf solche Fälle beziehen, in denen z. B. jemandem eine Tat mit Vorsatz vorgeworfen wird, dann aber eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Falls sowas passiert, übernimmt die Versicherung (soweit mir bekannt) rückwirkend auch alle Kosten für die Zeit, in der das Verfahren noch wegen Verdacht einer vorsätzlichen Handlung geführt wurde.
Ich könnte mir denken, dass es bei Deinem Kollegen im wesentlichen daran hakt, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Das heisst also, dass man wohl bei der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft festgestellt haben wird, dass die Tat begangen wurde und dass sich der Kollege dabei auch strafbar gemacht hat, aber dass der Wert (bzw. die Auswirkung der Tat) eine Verurteilung nicht verhältnismässig erscheinen lässt (und deshalb keine Anklage erhoben wird).

Allerdings kenne ich mich bei den Abläufen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht aus und kann deshalb auch nicht behaupten, dass meine Vermutungen der Wahrheit entsprechen. Aber vom Gefühl allein her, glaube ich, dass er wohl die Kosten selbst übernehmen müssen wird.

Vielleicht kann ja sonst noch jemand was genaueres dazu sagen.

mfg Deadite

CinemaniaX

Zitat von: Deadite@ dekay:
Genau. Zu einer unerlaubten Rechtsberatung würde es ja unter anderem gehören, dass das ganze gewerblich erfolgt (was hier ja nicht der Fall ist).

Nein, genau das Gegenteil. Kostenlose Rechtsberatung ist verboten.

dekay

Zitat von: 42Mein Tipp. Hol dir rechtlichen Rat am besten von einem ausgebildeten Juristen.
Hat er doch ;) .

Wegen der Rechtsberatung schaut einfach mal ins einschlägige Rechtsberatungsgesetz. Da steht drin, was verboten ist und was nicht (in bestimmten Fällen nämlich sowohl "gewerbliche" als auch kostenlose Rechtsberatung). (Der vorhergehende Satz war übrigens nicht verboten.)

@ Arcadion: Wortlaut?

dekay
WHAT DO YOU KNOW, DEUTSCHLAND?

Crazy Frog

Wenn es sich um einen Einzelfall und dazu noch um Unwissenheit handelt wirst Du warscheinlich nur ermahnt, sofern Du den Film nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft hast. So war es jedenfalls mal in einer Videothek, die ich kenne. Die hatten den Absurd noch im Verlei. Im wiederholten Falle können die Dir aber auch den Laden schliessen. Knast wirst Du wohl nicht bekommen. Dafür ist das Delikt nicht schlimm genug, eher Geldstrafe.

Crazy Frog

"Dummheit schützt vor Strafe nicht". Hier kann man aber nicht von Dummheit sprechen, eher von Unwissenheit, da es nun mal nicht zum Allgemeinwissen gehört, welcher Film gerade beschlagnahmt ist. Wenn man sich damit befasst, sprich: mit den DVS handelt, sollte man es allerdings schon wissen, aber selbst unter den Videothekaren gibt es welche, die noch nie davon gehört haben, dass in Deutschland ein Film beschlagnahmt wurde. Letzteres ist Dummheit, weil die müssen, zu mindest sollten es wissen.

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