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Beschlagnahme verjährt??

Begonnen von Crazy Frog, 6 Juni 2005, 08:46:37

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Contagion

Hmm... ich dachte immer das eine Beschlagnahme keine verjährungsfrist hat. Ansonsten dürften sich alle wieder an Tanz der Teufel Uncut und etwaige Fulcis erfreuen uncut erfreuen.

Zeromancer

Dürfen sie eigentlich eh schon lange,denn Beschlagnahmen gelten ja nur für bestimmte Fassungen,die Astro-DVD zu Tanz der Teufel(Ultimate Edition) z.B. dürfte ja noch frei erhältlich sein.

Hab gerade eine Antwort zu meiner Mail von der BPjM bekommen,ich werde mir jedenfalls diesen "Aufsatz" zuschicken lassen ;)


Sehr geehrter Herr *****,



unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 12.06 möchte ich wie folgt Stellung nehmen. Zu dem gesamten Themenkomplex gibt es einen Aufsatz von Herrn Oberstaatsanwalt Köhler, der in einer Ausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes der Bundesprüfstelle veröffentlicht ist. Wenn Sie mir gegebenenfalls Ihre Postanschrift mitteilen, würde ich Ihnen diesen Aufsatz zukommen lassen. Zu den unterschiedlichen Verjährungsfristen ist folgendes zu sagen. Eine Indizierung verliert nach Ablauf von 25 Jahren ihre Wirkung. Dies liegt daran, dass jede Generation die Frage der Jugendgefährdung, gemessen an den in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen selbst überprüfen soll. Ferner gibt es im Jugendschutzgesetz eine Vorschrift, die besagt, dass Medien in die Liste aufzunehmen sind, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, oder 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat (§ 18 Abs. 5 JuSchG). Wenn ein Gericht diese Entscheidung getroffen hat, wird es diesbezüglich auch einen Beschlagnahmebeschluss erlassen, welcher aber nach 10 Jahren verjährt. Die Grundlage für die Aufnahme eines Mediums in die Liste  war in Fällen des § 18 Abs. 5 JuSchG allein der Beschlagnahmebeschluss. Eine Folgeindizierung nach Ablauf der 10 Jahre durch ein reguläres Indizierungsverfahren ist der BPjM aber nicht möglich, da die BPjM nicht von Amts wegen tätig wird, sondern nur auf Antrag bzw. Anregung einer hierzu berechtigten Stelle, der aber in den Listenaufnahmen nach § 18 Abs. 5 JuschG regelmäßig fehlt. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum Jugendmedienschutz finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.bundespruefstelle.de.

CinemaniaX

Es ist schon mal nicht schlecht, dass BPjM geantwortet hat.

Aber wie ich schon gedacht habe, wurden die Fragen nicht beantwortet.
Sogar noch mehr Fragen:

- Warum unterscheidet BPjM zwischen Beschlagnahmebeschluss und Einziehungsbeschluss nicht?
- Warum steht in der Antwort, dass Beschlagnahmebeschluss nach 10 Jahren verjährt, obwohl die Verjährungsfrist bei Beschlagnahmebeschluss eigentlich bei 3 Jahren liegt?


Den "Aufsatz" kannst Du gerne zuschicken lassen. Aber die Fragen werden dort auch nicht beantwortet. In dem Aufsatz sind noch viele offene Fragen.

Contagion

Zitat von: CinemaniaXEs ist schon mal nicht schlecht, dass BPjM geantwortet hat.

Aber wie ich schon gedacht habe, wurden die Fragen nicht beantwortet.
Sogar noch mehr Fragen:

- Warum unterscheidet BPjM zwischen Beschlagnahmebeschluss und Einziehungsbeschluss nicht?
- Warum steht in der Antwort, dass Beschlagnahmebeschluss nach 10 Jahren verjährt, obwohl die Verjährungsfrist bei Beschlagnahmebeschluss eigentlich bei 3 Jahren liegt?


Den "Aufsatz" kannst Du gerne zuschicken lassen. Aber die Fragen werden dort auch nicht beantwortet. In dem Aufsatz sind noch viele offene Fragen.

Noch interessanter finde ich das die BPjM ihrre vorgefertigten Antwortschreiben nicht mehr aktualisiert. Seit gut zwei Jahren besitzt die BPjM Handlungsfreiheit und muss nichtmals mehr auf einen Antrag warten... oder hab ich den text falsch verstanden?

Sid6.7

Ich versteh das ganze nicht.
Wenn eine Beschlagnahme nach 10 Jahren verjährt ist, dann hätte man im Falle von Tanz der Teufel ja wohl nicht so Zirkus machen müssen ( (8 Jahre Gerichtskampf ect.)
Als ASTRO den dann ungeschnitten im Jahre 2001 herausbrachte, war der Film also schon nicht mehr verboten, obwohl dennoch eingezogen wegen Inhaltsgleichheit zum schon beschlagnahmten Tanz der Teufel von VCL aus dem Jahre 1984.
So verhält es sich doch auch mit L'Aldila und anderen Konsorten der Schwarzen Serie, die alle beschlagnahmt wurden wegen Inhaltsgleichheit zu schon beschlagnahmten Titeln, obwohl anno 98/99 die 10 Jahresgrenze bereits erreicht hat. Das ist doch alles wieder sinnlose und nicht zu verstehende deutsche Justiz.
Wenn das mit der Verjährung also stimmt, dann hat war das ganze Theater mit ASTRO und den inhaltsgleichen Filmen ein starkes Theater.
Oder gilt das erst ab 2003 ????

Kann man also sagen, das der Film TANZ DER TEUFEL von VCL aus dem Jahre 1984 nicht mehr verboten ist, die DVD von ASTRO aber schon ?
Der Zombie von Marketing, Zombie 2-Letzte Kapitel und Halloween 2 sind alle wieder frei und nicht verboten auf Video ?

Da könnten doch die TV-Anstalten die Filme ja im Fernsehen zeigen, zumindest die VCL-Versionen oder ITT-Versionen...

Wieso hat Paramount dann nicht Freitag 3 herausgebracht, obwohl der da schon lange nicht verboten war, die DVD sogar eine JK in ungeschnittener Form neu geprüft und freigegeben wurde für Deutschland ?

Das sind och alles Böhmische Dörfer...

Fallen die Kassetten dadurch jetzt im Wert ?

Ciao
Sid6.7

CinemaniaX

Zitat von: Sid6.7Oder gilt das erst ab 2003 ????

Ja, erst seit 01.04.2003.

Marcel

bpjm.com hat ja jetzt die verjährten Beschlagnahmungen sehr benutzerfreundlich kenntlich gemacht.

Immerhin machts jetzt für mich ein wenig Sinn, dass die Gerichte in den letzten Jahren am laufenden Band Filme beschlagnahmt haben, die schon seit Jahren bekanntermaßen verboten waren.
Schon irgendwie zum Lachen, jetzt nach Jahren dürften die Videohändler wieder diverse kultige Videos von damals ins Programm nehmen: ZOMBIE von Marketing, HALLOWEEN II von ITT, GEISTERSTADT DER ZOMBIES von VMP oder sogar TANZ DER TEUFEL von VCL

Nur ist die VHS - Zeit fast vorbei und auf DVD sind die alle neu beschlagnahmt worden.
Ich bin weit über die Fähigkeit rationalen Denkens hinaus entsetzt !

Zeromancer

Deswegen gibt es die Verjährung wohl in dieser Form auch,aber angeblich bleiben ja verjährte Titel trotzdem noch gegen §131 Stgb oder sonstiges verstoßend.

Es wurde geschrieben,dass jede Generation selbst über Filmverbote entscheiden sollen kann......und natürlich ist die VHS-Zeit vorbei,die damals beschlagnahmten Teile werden eh nirgends mehr produziert,jedenfalls kann ich mir das nicht vorstellen....

da ist die Wahrscheinlichkeit höher,dass Butchered at Birth,Der nette Mann,etc. nochmal re-releast werden!

Bei Tonträgern halte ich es aber für einen Fehler mit der Verjährung,besonders bei den Rechtsrock-Teilen.

Sid6.7

Also wegen dem Rechtsrock, da mach dir keine Sorgen. Erstens:
Alle die verboten wurden, die hat sowieso jeder rechte Jugendliche/Erwachsene
Zweitens:
Selbst wenn die Beschlagnahme verjährt ist, wirst Du die Dinger in keinem Saturn oder Media Markt zu Gesicht bekommen.
Drittens:
Die Indizierungspraxis bzw. Beschlagnahmepraxis des rechten Musikrocks ist eh sinnlos, siehe Erstens. Die Propaganda die da verbreitet wird, die läuft über die Szene und nicht über Saturn/Media Markt.

Ciao
Sid6.7

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