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Rechtsfrage - Gemietete Halle mit 3 Mietern - Ausstieg?

Begonnen von el_espiritu, 19 Dezember 2007, 12:54:07

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el_espiritu

Hi Leute,

vielleicht kennt sich hier ja jemand ein bisschen mit Recht aus. Folgende Sache:
Ich habe mit 2 Freunden eine kleine Halle gemietet, von privat. Der Mietvertrag läuft auf einen, unterschrieben haben wir ihn aber alle. Wenn ich nun aussteigen möchte, also kündigen will, hab ich da irgendwelche rechtlichen Verpflichtungen?
Z.B. Nachmieter organisieren od. kann aus anderen Gründen nicht einfach kündigen, wenn die beiden anderen Mieter nicht einverstanden sind?

Eric

Tach,
es kommt darauf an WER den Mietvertrag unterschrieben hat. Wenn ihn nur EINER unterschrieben hat und die restlichen zwei mehr oder weniger "Untermieter" sind und in dem "Untermieter-Vertrag" nicht klar geregelt ist was bei einem Ausstieg einer Person passiert ist der HAUPTMIETER weiterhin für die volle Miete verantwortlich.

Sofern es KEINEN "Untermieter-Vertrag" gibt kann der Hauptmieter keinerlei Ansprüche an dich stellen in Bezug auf einen Nachmieter oder ähnliches.

Denke ich zumindest!!!


MFG


ERIC
Liebe Ursula,
wünsch dir frohe Ostern, nen tollen Namenstag und nen guten Rutsch ins Jahr 1978!
Grüsse aus der Alzheimergruppe, deine Tante Günther!

Ich hasse Menschen, Tiere + Pflanzen. Steine sind ok.

el_espiritu

Hmm....also der Mietvertrag läuft auf alle 3 Mieter.
Wie wäre es da wenn einer kündigen will?

Eric

19 Dezember 2007, 14:29:44 #3 Letzte Bearbeitung: 19 Dezember 2007, 14:33:44 von Eric
Mehrere Mieter

Im Regelfall, insbesondere bei der WG, soll durch die gemeinsame Wohnung und deren Finanzierung Geld gespart werden. Es liegt dann kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor, § 705 f BGB, mit dem Zweck, gemeinsam eine Wohnung anzumieten und zu bewohnen.
Die Personen der GbR, die so genannten Gesellschafter, haften gesamtschuldnerisch für die mietvertraglichen Pflichten, insbesondere die Mietzinszahlung. Gerade aber bei Auszug aus einer WG kommt es für den Ausziehenden oftmals zu einem unerwarteten Problem.


Beendigung des Mietvertrags

Der Mietvertrag kann mangels besonderer Vereinbarung oder des Vorliegens einer echten "Außengesellschaft" mit dem Vermieter nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Das heißt: Weigert sich der Vermieter, den Ausziehenden aus dem Mietvertrag zu entlassen, haftet der Ausziehende trotzdem für die gesamte Miete weiter. Der Ausziehende muß, wenn seine ehemaligen Mitbewohner einer gemeinschaftlichen Kündigung nicht zustimmen und er aus der Haftung für die Miete rauskommen will, seine Mitmieter auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung verklagen, was letztlich bedeutet, daß alle Mieter aus der Wohnung ausziehen müssen, wenn sich der Vermieter weiterhin nicht kooperativ zeigt.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, bei dem einer von mehreren Mietern auszieht, den Auszug dem Vermieter mitteilt und der verbleibende Mieter die Mietsache stillschweigend weiter alleine bewohnt und unterhält. Kündigt der Vermieter dann nach Jahren dem verbleibenden Mieter und nimmt ihn in Anspruch, kann sich der verbleibende Mieter nicht auf die formal unwirksame Kündigung berufen. Der BGH war hier der Ansicht, der verbleibende Mieter hätte seinerzeit einer gemeinsamen Kündigung gegenüber dem Vermieter zustimmen müssen. Dies hat er nicht getan sondern die Wohnung stillschweigend weiterbewohnt. Der nun erfolgte Einwand der unwirksamen Kündigung verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.(BGH, Entscheidung vom 16.03.2005, AZ: V III ZR 14/04). Hinweis: Hier handelt es sich um einen Ausnahmefall. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass jeder Ausziehende nach einigen Monaten oder Jahren aus der Haftung befreit ist oder aus dem Mietvertrag entlassen ist.

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Daher sollte der ausziehende Mitmieter stets dafür sorgen, dass sein(e) Nachfolger(in) an seiner (ihrer) Stelle in den Mietvertrag eintritt.
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Haftung für Schäden an der Mietsache

Für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden an der Mietsache haften die Mieter gewöhnlich gemeinsam ( BGH in NJW-RR 1990, 701).
Räumungstitel

Die andere Seite der Medaille zur Beendigung des Mietvertrages ist die, daß ein Räumungstitel, z.B. ein Urteil, nur denen gegenüber gilt, die im Titel auch genannt sind. Ist der Titel nicht gegen alle Mieter ergangen, so können sich die nicht Benannten gegen die Räumung wehren.
Auszahlung der Kaution

Die Kaution kann nur von allen Mietern gemeinsam zurückgefordert werden. Im Einzelfall ist denkbar, daß ein Mieter von den übrigen Mietern ermächtigt wird, die Kaution für alle zurückzuverlangen.

Probleme gibt es zudem dann, wenn nur einer der Mieter die Kaution bezahlt hat. Dieser ist nicht berechtigt, die Kaution, etwa wenn er nur selbst auszieht, aber die anderen nicht, vom Vermieter zurückzuverlangen. Hier muß sich der Ausziehende mit seinen Mitmietern auseinandersetzen und eine Lösung finden.

Quelle: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mehrere-mieter.html


MFG


ERIC

P.S. oder du tötest alle mit einer Kettensäge, inklusive den Vermieter und vertickerst die Bude dann auf eBay.  :LOL:
Liebe Ursula,
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Grüsse aus der Alzheimergruppe, deine Tante Günther!

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el_espiritu

Super dank dir.   :respekt:
Ich glaub das mit der Kettensäge lass ich doch bleiben, auch wenn es reizvoll ist  :rofl:

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